Rechtsprechung
| BVerwG, 13.01.1966 - II C 64.64 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Entlassungsgeld eines Beamten - Anspruch auf Versorgungsleistungen - Widerruf eines Beamtenverhältnisses
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 14.01.1954 - 1 BvR 409/53
Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Wiedereinstellung von Richter im Jahre …
Auszug aus BVerwG, 13.01.1966 - II C 64.64
Der Grundsatz der Formenstrenge im Beamtenrecht gelte aber - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 14. Januar 1954 (BVerfGE 3, 255 ff.) überzeugend ausgeführt habe - nach Staatskatastrophen nur mit Einschränkungen.Dies hat schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 255 ff.) u.a. in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [29]) anerkannt (ebenso auch Urteil des Senats vom 17. Januar 1963 - BVerwG II C 134.61 -).
Die Frage, ob ein Beamter in der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs auch ohne Aushändigung einer den beamtenrechtlichen Formvorschriften entsprechenden Ernennungsurkunde Beamter werden konnte, ist jedoch nachträglich durch die schon angeführte Rechtsprechung - insonderheit durch den überzeugend begründeten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1954 (BVerfGE 3, 255 ff.) - dahin beantwortet worden, daß dies unter den tatsächlichen Umständen, die das Berufungsgericht im Falle des Klägers festgestellt hat, zu bejahen sei; an die Feststellung dieser Umstände durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gebunden.
- BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50
Rechtsstellung verdrängter Beamter
Auszug aus BVerwG, 13.01.1966 - II C 64.64
Dies hat schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 255 ff.) u.a. in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [29]) anerkannt (ebenso auch Urteil des Senats vom 17. Januar 1963 - BVerwG II C 134.61 -). - BVerwG, 23.07.1963 - II C 142.60
Neufestsetzung von Versorgungsbezügen nach § 64 des Gesetzes zur Regelung der …
Auszug aus BVerwG, 13.01.1966 - II C 64.64
Der Bundesgesetzgeber hatte daher keinen Anlaß, den früheren Berufsunteroffizieren, die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens zehn, aber noch nicht von zwölf Jahren abgeleistet hatten, ein Entlassungsgeld auch für den Fall zuzubilligen, daß das nach dem 8. Mai 1945 begründete Beamtenverhältnis aus beamtenrechtlichen Gründen beendet wurde; dies um so weniger, als die früheren Berufsunteroffiziere - nach den auf der Anwendung irrevisiblen früheren Wehrrechts beruhenden Darlegungen des Berufungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 142.60 -) - auch vor dem 8. Mai 1945 nicht auf Lebenszeit im Staatsdienst angestellt waren und einen Anspruch auf Versorgung erst nach Ablauf von achtzehn Dienstjahren erwarben.
- BVerwG, 17.01.1963 - II C 134.61
Pflicht des Dienstherren zur Überführung eines Beamten auf Widerruf in das …
Auszug aus BVerwG, 13.01.1966 - II C 64.64
Dies hat schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 255 ff.) u.a. in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [29]) anerkannt (ebenso auch Urteil des Senats vom 17. Januar 1963 - BVerwG II C 134.61 -). - BVerwG, 16.01.1957 - VI C 122.56
Auszug aus BVerwG, 13.01.1966 - II C 64.64
Sine Ausnahme gilt nur für diejenigen Personen, die nach dem 8. Mai 1945 zwar entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet, jedoch aus dem neuen Dienstverhältnis "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 GG - nämlich aus (Beweg-) Gründen, die mit dem Zusammenbruch zusammenhingen - wieder ausgeschieden sind; diese Personen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erneut in den von Art. 131 GG umschriebenen Personenkreis getreten (Urteil vom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 122.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 77 G 131 Nr. 2]; auch Urteil vom 20. Januar 1954 - BVerwG II C 34.53 -). - BVerwG, 20.01.1954 - II C 34.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.01.1966 - II C 64.64
Sine Ausnahme gilt nur für diejenigen Personen, die nach dem 8. Mai 1945 zwar entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet, jedoch aus dem neuen Dienstverhältnis "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 GG - nämlich aus (Beweg-) Gründen, die mit dem Zusammenbruch zusammenhingen - wieder ausgeschieden sind; diese Personen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erneut in den von Art. 131 GG umschriebenen Personenkreis getreten (Urteil vom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 122.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 77 G 131 Nr. 2]; auch Urteil vom 20. Januar 1954 - BVerwG II C 34.53 -).
- BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65
Schriftform des Widerspruchs - Recht der amtsenthobenen Beamten - Entlassungsgeld …
Nach einem gerichtlichen Hinweis auf das zu § 54 Abs. 4 G 131 ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 1966 - BVerwG II C 64.64 - (wiedergegeben bei Brosche in RiA 1966 S. 126 f.) hat sich die Revision auch zur Anwendung des § 70 Abs. 5 G 131 geäußert und die von dem Gericht des ersten Rechtszugs vertretene Auffassung gebilligt.Für die Auslegung des § 70 Abs. 5 G 131 kann auf die Begründung des den Beteiligten bekannten Urteils des erkennenden Senats vom 13. Januar 1966 - BVerwG II C 64.64 - (wiedergegeben bei Brosche RiA 1966 S. 126 f.) Bezug genommen werden.
Jedoch entspricht die in dieser Vorschrift zugunsten früherer Berufsunteroffiziere getroffene Regelung des Inhalts, daß diese Personen unter bestimmten Voraussetzungen ein Entlassungsgeld erhalten, "wenn sie weder nach diesem Gesetz einen Anspruch auf Versorgungs-(Übergangs-)Bezüge haben noch in ein Beamtenverhältnis, in den Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn, in ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder als Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit übernommen worden sind", bezüglich der Gründe, die den Anspruch auf das Entlassungsgeld ausschließen, wörtlich der hier umstrittenen Regelung des § 70 Abs. 5 Satz 1 G 131. Deshalb gilt, was der Senat in dem Urteil BVerwG II C 64.64 bezüglich der Ausschlußgründe ausgeführt hat, entsprechend auch für die gleichlautenden Ausschlußgründe des § 70 Abs. 5 Satz 1 G 131, zumal da § 70 Abs. 5 G 131 den gleichen Zweck wie § 54 Abs. 4 G 131 hat und sich nur an eine andere Personengruppe wendet.
Wie der Senat in dem Urteil BVerwG II C 64.64 zu § 54 Abs. 4 G 131 ausgeführt hat, hatte der von dieser Vorschrift betroffene Personenkreis am 8. Mai 1945 eine noch weitgehend ungesicherte Rechtsstellung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, so daß es für den Ausschluß des Anspruchs auf Entlassungsgeld nicht darauf ankommen kann, ob das nach dem 8. Mai 1945 begründete Beamtenverhältnis von Dauer und ob es mit der sicheren Erwartung einer beamtenrechtlichen Versorgung verbunden war; vielmehr genügt schon die Chance, im öffentlichen Dienst Fuß zu fassen und in ein dauerhaftes, mit beamtenrechtlicher Versorgung verbundenes Dienstverhältnis zu gelangen, um den Anspruch auf Entlassungsgeld auszuschließen.
- BVerwG, 17.10.1968 - II C 122.65
Rechte früherer Berufsunteroffiziere - Anspruch auf Entlassungsgeld - …
Daß der Bundesgesetzgeber im Gesetz zu Art. 131 GG des Perfekt zur Kennzeichnung auch solcher Verhältnisse verwendet, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon beendet waren, hat der erkennende Senat in den Gründen seines Urteils vom 13. Januar 1966 - BVerwG II C 64.64 - (wiedergegeben von Brosche RiA 1966 S. 126) unter Hinweis auf § 3 Nr. 1 und auf § 52 c Abs. 1 Satz 1 G 131 dargelegt.Schon im Hinblick hierauf ist an der in den Gründen des Urteils vom 13. Januar 1966 - BVerwG II C 64.64 - (…a.a.O.) vertretenen Auffassung festzuhalten, dem-Bundesgesetzgeber habe als Ausschließungsgrund genügt, daß der frühere Berufsunteroffizier zu irgendeiner, Zeit nach dem 8. Mai 1945 durch Übernahme in eines der in § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 aufgeführten Beschäftigungsverhältnisse die "Chance" erhielt, im öffentlichen Dienst Fuß zu fassen und im Laufe der Zeit eine Versorgungsberechtigung zu erwerben.
Eine solche Anwartschaft hatten - wie der Senat bereits in den Gründen seines Urteils vom 13. Januar 1966 - BVerwG II C 64.64 - erwähnt hat - gemäß § 16 WFVG Berufsunteroffiziere erst mit einer aktiven Wehrdienstzeit von zwölf und mehr Jahren.
Aus den dargelegten Gründen hat der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 13. Januar 1966 - BVerwG II C 64.64 - (…a.a.O.) als einen Sachverhalt, der den Anspruch auf Entlassungsgeld nach § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 ausschließt, schon ein Beamtenverhältnis auf Widerruf gelten lassen, das nur von Januar bis Juni 1946 dauerte.
- BVerwG, 08.05.1969 - II C 123.65
Führung der Amtsbezeichnung "Oberbaurat a.D." - Rechtswirkungen der Aushändigung …
Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses nichts anderes ergaben (vgl. BVerfGE 3, 255 in Anknüpfung u.a. an BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [29]; auch Urteile des erkennenden Senats vom 17. Januar 1963 - BVerwG II C 134.61 - und vom 13. Januar 1966 - BVerwG II C 64.64 -), so könnte die der umstrittenen landesbeamtenrechtlichen Regelung zu entnehmende Verneinung beamtenrechtlicher Beziehungen zum Lande Rheinland-Pfalz (oder zu einer seiner Gemeinden) in allen Fällen, in denen keine den Anforderungen des § 27 DBG entsprechende Ernennungsurkunde ausgehändigt wurde, im Einzelfall einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG enthalten.
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