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Rechtsprechung
   BFH, 27.11.2019 - II R 40/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,52524
BFH, 27.11.2019 - II R 40/16 (https://dejure.org/2019,52524)
BFH, Entscheidung vom 27.11.2019 - II R 40/16 (https://dejure.org/2019,52524)
BFH, Entscheidung vom 27. November 2019 - II R 40/16 (https://dejure.org/2019,52524)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 4 Nr 1, GG Art 7, SchulG TH § 13, PrSchulG TH 2003 § 4, PrSchulG TH 2003 § 6, PrSchulG TH 2003 § 9
    Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

  • rechtsinformationen.bund.de

    Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 1 GrEStG 1997, Art 7 GG, § 13 SchulG TH, § 4 PrSchulG TH 2003, § 6 PrSchulG TH 2003
    Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

  • IWW

    § 4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), § 4 Nr.... 1 GrEStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, § 4 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG, Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 GG, Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Zusammenschlusses mehrerer Kirchen mit Übergang der bisherigen Schulträgerschaften auf eine neu zu gründende Gesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

  • rechtsportal.de

    Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Zusammenschlusses mehrerer Kirchen mit Übergang der bisherigen Schulträgerschaften auf eine neu zu gründende Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kirchlicher Schulträgerwechsel - und die Grunderwerbsteuerbefreiung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Tatbestand der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben - Steuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 4 Nr 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Grunderwerbsteuer, Steuerbefreiung, Bemessungsgrundlage, Kirche

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Bemessungsgrundlage; Grunderwerbsteuer; Kirche; Steuerbefreiung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 4 Nr 1 ; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 267, 519
  • BB 2020, 1638
  • BStBl II 2020, 233
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - II R 40/16
    Rn. 17 aa) Zwar ist dem FA insoweit zuzustimmen, als die Errichtung von privaten Schulen sich zunächst als Ausübung eines verfassungsrechtlich verbürgten Rechts aus Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und als Institutsgarantie für die privaten Schulen im Gegensatz zu einem staatlichen Schulmonopol darstellt (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195, unter D.I.1.).

    Ersatzschulen sind Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 27, 195, unter D.I.2.a).

    Einzelheiten hat der Landesgesetzgeber zu regeln (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 27, 195, unter D.I.2.a, b, 3.).

  • BFH, 09.11.2016 - II R 12/15

    Verkauf von Grundbesitz einer GmbH an einen Landkreis

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - II R 40/16
    Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass E und die Klägerin als Veräußerer und Erwerber juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (zu dem Erfordernis der juristischen Person des öffentlichen Rechts auf beiden Seiten des Erwerbsgeschäfts vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.11.2016 - II R 12/15, BFHE 255, 540, BStBl II 2017, 211) und dass die Grundstücke und das Erbbaurecht nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dienen.

    Seit jeher gehört jedenfalls die hoheitliche Tätigkeit zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben i.S. des früheren § 4 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1940 (RGBl I 1940, 585) und des heutigen § 4 Nr. 1 GrEStG (dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 255, 540, BStBl II 2017, 211, Rz 19).

  • FG Thüringen, 21.09.2016 - 4 K 434/13

    Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer für die Wahrnehmung …

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - II R 40/16
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21.09.2016 - 4 K 434/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1107, veröffentlicht.

  • BFH, 01.09.2011 - II R 16/10

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere …

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - II R 40/16
    Ein solcher Übergang liegt vor, wenn die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts eben die Funktionen wahrnimmt, welche bisher die übergebende juristische Person wahrgenommen hat (BFH-Urteil vom 01.09.2011 - II R 16/10, BFHE 235, 182, BStBl II 2012, 148, Rz 12).
  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der …

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - II R 40/16
    Diese liegt vor, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes --GmS-- vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, unter III.1.) oder wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen überwiegend den Interessen der Allgemeinheit dienen, wenn sie sich nur an Hoheitsträger wenden oder wenn der Sachverhalt einem Sonderrecht der Träger öffentlicher Aufgaben unterworfen ist und nicht Rechtssätzen, die für jedermann gelten (GmS-Beschluss vom 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88, BGHZ 108, 284, unter 3.).
  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über …

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - II R 40/16
    Diese liegt vor, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes --GmS-- vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, unter III.1.) oder wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen überwiegend den Interessen der Allgemeinheit dienen, wenn sie sich nur an Hoheitsträger wenden oder wenn der Sachverhalt einem Sonderrecht der Träger öffentlicher Aufgaben unterworfen ist und nicht Rechtssätzen, die für jedermann gelten (GmS-Beschluss vom 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88, BGHZ 108, 284, unter 3.).
  • BVerwG, 18.10.1963 - VII C 45.62

    Anspruch auf Aufnahme in eine genehmigte Privatschule - Entscheidungsbefugnis …

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - II R 40/16
    Rn. 19 bb) Die Befugnisse, mit öffentlich-rechtlicher Außenwirkung den Bildungsgrad der Schüler festzustellen, öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen zu vermitteln oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung zu erteilen, sind hoheitliche Funktionen, die im Wege der Beleihung übertragen werden müssen (vgl. grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.1963 - VII C 45.62, BVerwGE 17, 41; BFH-Urteil vom 16.05.1975 - III R 54/74, BFHE 116, 176, BStBl II 1975, 746, unter 5.a der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 16.05.1975 - III R 54/74

    Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft - Private Ersatzschule - Schulleiter …

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - II R 40/16
    Rn. 19 bb) Die Befugnisse, mit öffentlich-rechtlicher Außenwirkung den Bildungsgrad der Schüler festzustellen, öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen zu vermitteln oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung zu erteilen, sind hoheitliche Funktionen, die im Wege der Beleihung übertragen werden müssen (vgl. grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.1963 - VII C 45.62, BVerwGE 17, 41; BFH-Urteil vom 16.05.1975 - III R 54/74, BFHE 116, 176, BStBl II 1975, 746, unter 5.a der Entscheidungsgründe).
  • FG Rheinland-Pfalz, 01.02.2024 - 4 K 2285/20

    Grundstücksübertragung in Rheinland-Pfalz von kirchlichem Träger einer …

    Zu vergleichbaren Fällen habe insbesondere das Finanzgericht München in der Entscheidung 4 K 2349/03 sowie der BFH im Fall II R 40/16 entsprechend entschieden.

    Zwar sind beide Vertragspartner juristische Personen des öffentlichen Rechts (zu dem Erfordernis der juristischen Person des öffentlichen Rechts auf beiden Seiten des Erwerbsgeschäfts vgl. BFH, Urteil vom 9. November 2016 - II R 12/15, BFHE 255, 540, BStBl II 2017, 211; BFH, Urteil vom 27. November 2019 - II R 40/16 -, BFHE 267, 519, BStBl II 2020, 233).

    Der Erwerb eines Grundstücks erfolgt nur dann auch "aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben", wenn die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts eben die Funktionen wahrnimmt, welche bisher die übergebende juristische Person wahrgenommen hat, denn nur dann liegt ein "Übergang" von Aufgaben vor (BFH, Urteil vom 1. September 2011 - II R 16/10 -, BFHE 235, 182, BStBl II 2012, 148; BFH, Urteil vom 27. November 2019 - II R 40/16 -, BFHE 267, 519, BStBl II 2020, 233).

    Rn. 46 Kein Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben liegt hingegen vor, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Tätigkeiten lediglich aufeinander abstimmen, aber nach wie vor dieselben Aufgaben haben (BFH…, Urteil vom 17. Mai 1989 - II R 98/86 -, BFH/NV 1990, 263; BFH, Urteil vom 27. November 2019 - II R 40/16 -, BFHE 267, 519, BStBl II 2020, 233).

    Eine hoheitliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen überwiegend den Interessen der Allgemeinheit dienen, wenn sie sich nur an Hoheitsträger wenden oder wenn der Sachverhalt einem Sonderrecht der Träger öffentlicher Aufgaben unterworfen ist und sich nicht nach Rechtssätzen richtet, die für jedermann gelten (BFH, Urteil vom 27. November 2019 - II R 40/16 -, BFHE 267, 519, BStBl II 2020, 233 mit weiteren Nachweisen).

    Eine verbliebene staatliche Aufsicht ändere hieran nichts (BFH, Urteil vom 27. November 2019 - II R 40/16 -, BFHE 267, 519, BStBl II 2020, 233 mit weiteren Nachweisen).

    Würde bereits im Tatbestand des § 4 Nr. 1 GrEStG die "öffentlich-rechtliche Aufgabe" gleichzusetzen sein mit einer "hoheitlichen" Aufgaben, so bedürfte es des Ausschlusses für Betriebe gewerblicher Art in § 4 Nr. 1 GrEStG nicht mehr, denn zu den Betrieben gewerblicher Art gehören gemäß § 4 Abs. 5 KStG die Hoheitsbetriebe gerade nicht (Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 21. September 2016 - 4 K 434/13 -, EFG 2017, 1107; Finanzgericht München, Urteil vom 19. Juni 2019 - 4 K 2515/16 -, EFG 2019, 1617; Wojtkowiak, EFG 2019, 1617; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. August 2021 - 3 K 435/17 -, EFG 2022, 851; offengelassen in BFH, Urteil vom 27. November 2019 - II R 40/16 -, BFHE 267, 519, BStBl II 2020, 233).

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.02.2024 - 1 K 231/22

    Keine Grundsteuerbefreiung einer Grundstücksübertragung mangels Übergangs einer …

    Zu vergleichbaren Fällen habe insbesondere das Finanzgericht München in der Entscheidung 4 K 2349/03 sowie der BFH im Fall II R 40/16 entsprechend entschieden.

    Zwar sind beide Vertragspartner juristische Personen des öffentlichen Rechts (zu dem Erfordernis der juristischen Person des öffentlichen Rechts auf beiden Seiten des Erwerbsgeschäfts vgl. BFH, Urteil vom 9. November 2016 - II R 12/15, BFHE 255, 540 , BStBl II 2017, 211 ; BFH, Urteil vom 27. November 2019 - II R 40/16 -, BFHE 267, 519 , BStBl II 2020, 233 ).

    Der Erwerb eines Grundstücks erfolgt nur dann auch "aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben", wenn die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts eben die Funktionen wahrnimmt, welche bisher die übergebende juristische Person wahrgenommen hat, denn nur dann liegt ein "Übergang" von Aufgaben vor (BFH, Urteil vom 1. September 2011 - II R 16/10 -, BFHE 235, 182 , BStBl II 2012, 148 ; BFH, Urteil vom 27. November 2019 - II R 40/16 -, BFHE 267, 519 , BStBl II 2020, 233 ).

    Kein Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben liegt hingegen vor, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Tätigkeiten lediglich aufeinander abstimmen, aber nach wie vor dieselben Aufgaben haben (BFH…, Urteil vom 17. Mai 1989 - II R 98/86 -, BFH/NV 1990, 263 ; BFH, Urteil vom 27. November 2019 - II R 40/16 -, BFHE 267, 519 , BStBl II 2020, 233 ).

    Eine hoheitliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen überwiegend den Interessen der Allgemeinheit dienen, wenn sie sich nur an Hoheitsträger wenden oder wenn der Sachverhalt einem Sonderrecht der Träger öffentlicher Aufgaben unterworfen ist und sich nicht nach Rechtssätzen richtet, die für jedermann gelten (BFH, Urteil vom 27. November 2019 - II R 40/16 -, BFHE 267, 519 , BStBl II 2020, 233 mit weiteren Nachweisen).

    Eine verbliebene staatliche Aufsicht ändere hieran nichts (BFH, Urteil vom 27. November 2019 - II R 40/16 -, BFHE 267, 519 , BStBl II 2020, 233 mit weiteren Nachweisen).

    Würde bereits im Tatbestand des § 4 Nr. 1 GrEStG die "öffentlich-rechtliche Aufgabe" gleichzusetzen sein mit einer "hoheitlichen" Aufgaben, so bedürfte es des Ausschlusses für Betriebe gewerblicher Art in § 4 Nr. 1 GrEStG nicht mehr, denn zu den Betrieben gewerblicher Art gehören gemäß § 4 Abs. 5 KStG die Hoheitsbetriebe gerade nicht (Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 21. September 2016 - 4 K 434/13 -, EFG 2017, 1107 ; Finanzgericht München, Urteil vom 19. Juni 2019 - 4 K 2515/16 -, EFG 2019, 1617 ; Wojtkowiak, EFG 2019, 1617 ; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. August 2021 - 3 K 435/17 -, EFG 2022, 851 ; offengelassen in BFH, Urteil vom 27. November 2019 - II R 40/16 -, BFHE 267, 519 , BStBl II 2020, 233 ).

  • BFH, 15.05.2024 - II R 4/22

    Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb im Umlegungsverfahren

    Die Steuerbefreiung kommt nur in Betracht, wenn sowohl der Grundstücksveräußerer als auch der Grundstückserwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019 - II R 40/16, BFHE 267, 519, BStBl II 2020, 233).
  • FG Baden-Württemberg, 06.12.2024 - 5 K 1618/24

    § 4 Nr. 1 GrEStG: Steuerbefreiung des Erwerbs eines Erbbaurechts durch eine …

    Mit Urteil vom 27. November 2019 (II R 40/16, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2020, 233) habe der BFH seine bisherige Auffassung geändert und entschieden, dass als öffentlich-rechtliche Aufgabe nicht nur die Trägerschaft an einer öffentlichen Schule, sondern auch die Trägerschaft einer staatlich genehmigten und anerkannten Ersatzschule (partiell) umfasst sei.

    Mit der Übernahme der Trägerschaft an dem Gymnasium hat daher ein Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben stattgefunden.[BFH-Urteil vom 27.11.2019 II R 40/16, BStBl II 2020, 23][BFH-Urteil vom 27.11.2019 II R 40/16, BStBl II 2020, 23].

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2021 - 3 K 435/17

    Aufgabenübertragung im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Deutschen Einheit …

    Während vereinzelt (…vgl. z. B. Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. § 4 Rn. 8) die Auffassung vertreten wird, dass es sich insoweit um Aufgaben handeln muss, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind und somit zu dem von den Betrieben gewerblicher Art abzugrenzenden hoheitlichen Bereich gehören, wird im Übrigen (vgl. FG München, Urteil vom 19. Juni 2019 4 K 2515/16, EFG 2019, 1617; FG Thüringen, Urteil vom 21. September 2016 4 K 434/13, EFG 2017, 1107;… wohl auch Boruttau, a. a. O. § 4 Rn 16) die Auffassung vertreten, dass es für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe im Wesentlichen darauf ankommt, dass sie ihre Grundlage im öffentlichen Recht hat und im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird (offengelassen BFH-Urteil vom 27. November 2019 II R 40/16 BStBl II 2020, 233).
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