Rechtsprechung
| BGH, 07.12.1972 - II ZR 131/68 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Änderung und Neufassung eines Gesellschaftsvertrages - Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft - Anfechtung eines Geschaftsbeschlusses - Beschluss über die Verlängerung einer Gesellschaft
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Austritt, Einschränkung, Kündigung
Papierfundstellen
- NJW 1973, 1602
- MDR 1973, 833
- DNotZ 1974, 29
- WM 1973, 990
- DB 1973, 1545
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BGH, 13.07.1967 - II ZR 72/67
Mehrheitsbeschluß bei offener Handelsgesellschaft
Auszug aus BGH, 07.12.1972 - II ZR 131/68
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 48, 251, 253) [BGH 13.07.1967 - II ZR 72/67], kann bei den unübersehbaren Möglichkeiten von Gesellschaftsvertragsänderungen und deren möglicherweise weittragender Bedeutung bei einer nur globalen Aufhebung des Einstimmigkeitsprinzips nicht angenommen werden, daß eine uneingeschränkte Unterwerfung der Minderheit unter den Villen der Mehrheit beabsichtigt sei; vielmehr muß für jeden einzelnen Beschlußgegenstand, für den das Prinzip der Einstimmigkeit beseitigt werden soll, ein dahingehender Vertragswille eindeutig feststellbar sein.Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. Juli 1967 (BGHZ 48, 251) zwar ausgesprochen, daß zu einen Beschluß, der die Folgen einer von einem Gesellschafter bereits ausgesprochenen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses ändern soll, Einstimmigkeit erforderlich ist.
- BGH, 15.06.1959 - II ZR 44/58
Notwendige Streitgenossenschaft
Auszug aus BGH, 07.12.1972 - II ZR 131/68
Im Unterschied zur Auflösungsklage des § 133 HGB müssen sich in einem Rechtsstreit, der die Feststellung der Auflösung der Gesellschaft aufgrund einer vorausgegangenen Kündigung zum Gegenstand hat, nicht alle Gesellschafter beteiligen (vgl. hierzu BGHZ 30, 195 und LM HGB § 140 Nr. 6). - BGH, 10.06.1965 - II ZR 6/63
Zustimmungspflicht zur Vertragsänderung aufgrund gesellschaftlicher Treuepflicht
Auszug aus BGH, 07.12.1972 - II ZR 131/68
Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich für den einzelnen Gesellschafter, aus der gesellschaftlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben (BGHZ 44, 40 ff [BGH 10.06.1965 - II ZR 6/63]; LM HGB § 105 Nr. 8; § 138 Nr. 8; § 161 Nr. 13).
- BGH, 12.11.1952 - II ZR 260/51
Mehrheitsbeschluß bei Kommanditgesellschaft
Auszug aus BGH, 07.12.1972 - II ZR 131/68
In der Rechtsprechung ist es seit langem anerkannt, daß es dem personalistischen Charakter einer Handelsgesellschaft nicht widerspricht, wenn die Befugnis zur Abänderung des Gesellschaftsvertrags einer Mehrheit der Gesellschafter übertragen wird; selbst die Grundlagen der Gesellschaft, wie die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Bestimmung über die Höhe der Beiträge sowie die Auflösung der Gesellschaft, können durch Mehrheitsbeschluß neu gestaltet werden (vgl. BGHZ 8, 35, 39 [BGH 12.11.1952 - II ZR 260/51] m.w.N.). - BGH, 12.12.1966 - II ZR 41/65
Vertreterklausel in der Kommanditgesellschaft
Auszug aus BGH, 07.12.1972 - II ZR 131/68
Diese Grundsätze greifen nicht nur bei gesellschaftsvertraglichen Klauseln Platz, die das Mehrheitsprinzip für Vertragsänderungen zulassen, sondern auch bei Bestimmungen, wonach Kommanditisten zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen haben, der die Stimmen der von ihm Vertretenen einheitlich abzugeben hat (zur Zulässigkeit der Vertreterklauseln vgl. BGHZ 46, 291). - BGH, 20.12.1956 - II ZR 166/55
Kündigung einer stillen Gesellschaft
- BGH, 19.01.1993 - KVR 32/91
Zurechnungsklausel bei Anteilsübertragung innerhalb verbundener Unternehmen
Im Schrifttum wird der Standpunkt vertreten, daß in den Fällen, in denen nichts vereinbart ist, entweder das Abstimmungsprinzip der jeweiligen Gesellschaft gilt (vgl. Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, S. 393; ähnlich, allerdings ohne auf das Problem näher einzugehen, BGH, Urt. v. 7. Dezember 1972 - II ZR 131/68, WM 1973, 990, 991 unter 2 c;… ferner für den Fall der Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH durch einen Gesellschafterstamm, BGH, Urt. v. 25. September 1989 - II ZR 304/88, WM 1989, 1809) oder § 745 Abs. 1 BGB wegen der Zusammenfassung mehrerer Anteile zu einer Gruppe auf dieses gemeinschaftsähnliche Verhältnis entsprechend anzuwenden ist (vgl. Karsten Schmidt, ZHR 146 (1982), S. 525, 545, 549;… Staub/Schilling, HGB, 4. Aufl., § 163 Rdn. 17). - BGH, 06.10.1992 - KVR 24/91
Verstärkung marktbeherrschender Stellung durch Zusammenschluß von …
Da für eine ausdrücklich oder schlüssig vereinbarte gesellschaftsvertragliche Übereinkunft innerhalb des Stammes (vgl. hierzu BGHZ 46, 291, 295) nichts vorgetragen worden ist, wird entsprechend § 745 Abs. 1 BGB mehrheitlich nach der Größe der Anteile entschieden, in welcher Weise die Rechte aus den infolge Sondererbfolge auf die einzelnen entfallenen Kommanditanteile gemeinschaftlich auszuüben sind (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1972 - II ZR 131/68, WM 1973, 990, 991). - BGH, 21.10.1985 - II ZR 57/85
Treuepflicht eines OHG-Gesellschafters
Die Rechtslage ist aber eine andere, wenn die Fortsetzung kein anerkennenswertes Interesse des Gesellschafters berührt, gegen eine Abwicklung aber beachtliche Gründe sprechen; in einem solchen Falle gebietet die gesellschaftliche Treuepflicht, daß der an der Fortsetzung nicht interessierte Gesellschafter ausscheidet (vgl. Sen. Urt. v. 7.12.1972 - II ZR 131/68, WM 1973, 990, 992;… A. Hueck, Recht der OHG, 4. Aufl., S. 357;… Ulmer im Großk. HGB, 3. Aufl., § 131 Anm. 160; H. Westermann, Hdb. d. Pers. Ges., I 601). - BGH, 28.02.1977 - II ZR 210/75
Auflösung einer Gesellschaft durch Kündigung eines Gesellschafters - Auslegung …
Daß der Gedanke, das Unternehmen in seinem Bestand nach Möglichkeit zu schützen, bei der Beurteilung der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters, der das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, eine Rolle spielen könnte, ist nicht von vornherein zu verneinen (vgl. dazu Senatsurteil vom 7.12.1972 - II ZR 131/68, LM BGB § 723 Nr. 11).
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