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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,369
BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56 (https://dejure.org/1957,369)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1957 - II ZR 161/56 (https://dejure.org/1957,369)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1957 - II ZR 161/56 (https://dejure.org/1957,369)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 322
  • NJW 1957, 1876
  • VersR 1957, 731
  • DB 1957, 1176
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.05.1956 - II ZR 96/55

    Haftpflichtversicherung. Ausgleichsansprüche

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56
    Das Berufungsgericht hat diese Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 7, 244; 20, 371 [BGH 14.05.1956 - II ZR 229/54]; ebenso OLG Saarbrücken, VersR 1955, 246) verneint.

    Daß es auf die von Prölss aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung des § 158 c Abs. 4 VVG nicht entscheidend ankommen kann, zeigt auch der vom Senat in BGHZ 20, 375 [BGH 17.05.1956 - II ZR 96/55] und vom LG Berlin in Versicherungsrecht 1954, 58 entschiedene Fall der Verursachung des Schadens durch zwei verschiedene Versicherungsnehmer, von denen der eine gegen seinen Haftpflichtversicherer einen rechtsgültigen Befreiungsanspruch hat, während der Versicherer des anderen nicht zu leisten braucht und seine Haftung lediglich im Rahmen des § 158 c VVG in Betracht zu ziehen wäre.

  • BGH, 08.10.1952 - II ZR 309/51

    Sozialversicherung und § 159c VersVertrG

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56
    Das Berufungsgericht hat diese Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 7, 244; 20, 371 [BGH 14.05.1956 - II ZR 229/54]; ebenso OLG Saarbrücken, VersR 1955, 246) verneint.

    Wie der Senat demgegenüber bereits in seiner Entscheidung BGHZ 7, 244 (250, 251) [BGH 08.10.1952 - II ZR 309/51]näher dargelegt hat, spielt der Gesichtspunkt der Freistellung des Versicherungsnehmers für die Haftung des Versicherers aus § 158 c VVG deswegen gar keine Rolle, weil ein wesentliches Merkmal dieser Haftung gerade darin liegt, daß sie nicht die Befreiung des Schädigers von seiner Haftpflichtverbindlichkeit, sondern lediglich die Befriedigung des Geschädigten bezweckt.

  • BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56

    Umfang der Haftung aus § 158c VVG

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56
    Der Senat hat sich mit ihnen in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil in Sachen II ZR 39/56 näher auseinandergesetzt.
  • BGH, 14.05.1956 - II ZR 229/54

    Stimmrecht des Kommanditisten

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56
    Das Berufungsgericht hat diese Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 7, 244; 20, 371 [BGH 14.05.1956 - II ZR 229/54]; ebenso OLG Saarbrücken, VersR 1955, 246) verneint.
  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52

    Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56
    Erhält der Geschädigte z.B. Leistungen aus einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Privat-Unfallversicherung, die seinen vermögensrechtlichen Unfallschaden ausgleichen, so braucht er sich diese Leistungen zwar grundsätzlich nicht auf seinen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger anrechnen zu lassen (BGHZ 10, 107 [109]; 19, 94 [99] mit Anm. von Sieg JZ 1956, 370; BGH VersR 1957, 265; RGZ 146, 287).
  • BGH, 19.11.1955 - VI ZR 214/54

    Keine Anrechnung der Leistungen aus der Insassen-Unfallversicherung auf den …

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56
    Erhält der Geschädigte z.B. Leistungen aus einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Privat-Unfallversicherung, die seinen vermögensrechtlichen Unfallschaden ausgleichen, so braucht er sich diese Leistungen zwar grundsätzlich nicht auf seinen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger anrechnen zu lassen (BGHZ 10, 107 [109]; 19, 94 [99] mit Anm. von Sieg JZ 1956, 370; BGH VersR 1957, 265; RGZ 146, 287).
  • BGH, 05.02.1957 - VI ZR 312/55

    Anrechnung der Versicherungssumme aus einer Unfallversicherung und der …

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56
    Erhält der Geschädigte z.B. Leistungen aus einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Privat-Unfallversicherung, die seinen vermögensrechtlichen Unfallschaden ausgleichen, so braucht er sich diese Leistungen zwar grundsätzlich nicht auf seinen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger anrechnen zu lassen (BGHZ 10, 107 [109]; 19, 94 [99] mit Anm. von Sieg JZ 1956, 370; BGH VersR 1957, 265; RGZ 146, 287).
  • BGH, 31.01.1952 - II ZR 259/51

    Kraftfahrversicherung

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56
    Dabei hat es freilich nicht geprüft, ob die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Verletzung der "Verwendungsklausel" des § 2 Ziff. 2 a AKB, durch Sp. erfahren hatte, gekündigt hat (vgl. BGHZ 4, 369; 19, 32 [BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53]u.a.m.).
  • BGH, 17.11.1955 - II ZR 340/53

    Verletzung einer Obliegenheit

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56
    Dabei hat es freilich nicht geprüft, ob die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Verletzung der "Verwendungsklausel" des § 2 Ziff. 2 a AKB, durch Sp. erfahren hatte, gekündigt hat (vgl. BGHZ 4, 369; 19, 32 [BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53]u.a.m.).
  • BGH, 15.12.1951 - II ZR 39/51

    Pensionen von Privateisenbahnen

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56
    Zwar unterscheidet sich die Sozialversicherung - abgesehen von der sozialen Zielsetzung, die aber gerade auch der Haftpflichtversicherung in ihrer heutigen Form keineswegs fremd ist von der Vertragsversicherung äußerlich vor allem dadurch, daß bei ihr das Versicherungsverhältnis öffentlich-rechtlichen Charakter hat und nicht durch vertragliche Vereinbarung begründet wird, was im übrigen nicht ausschließt, daß Sozialversicherungsschutz ausnahmsweise auch einmal auf privatrechtlicher Grundlage gewährt wird, wie umgekehrt auch öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten auf dem Gebiet der Privatversicherung tätig werden können (vgl. BGHZ 4, 197 [201, 202, 207]; § 2 Abs. 3 BAG).
  • RG, 10.01.1935 - VI 373/34

    Ist die Zahlung des Versicherers aus einer Unfallversicherung auf den …

  • BGH, 26.09.1957 - II ZR 149/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.10.1968 - VI ZR 280/67

    Voraussetzungen an das Vorliegen der Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des so …

    Sieht man die Sozialversicherungen im Grundsatz als Versicherungen an (BGHZ 41, 79, 82 [BGH 11.02.1964 - VI ZR 271/62] spricht vom "Versicherungszweck"; vgl. auch in anderem Zusammenhang: BGHZ 25, 322, 329) [BGH 17.10.1957 - II ZR 161/56], wenn sie auch gegenüber der Privat Versicherung manche Unterschiede aufweisen (…vgl. Sieg a.a.O. S. 359), so liegt es nicht fern, die zu § 67 VVG entwickelten Überlegungen grundsätzlich auch auf die zugunsten der SVT angeordnete Legalzession zu übertragen.

    Der Sozialversicherer hat so wie der Privatversicherer aufgrund des erhaltenen Entgelts dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles einen Vermögensrechtlichen Ausgleich für bestimmte Nachteile zu gewähren (vgl. BGHZ 25, 322, 329) [BGH 17.10.1957 - II ZR 161/56].

  • BGH, 04.04.1978 - VI ZR 238/76

    Zur Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei "krankem" Versicherungsverhältnis

    Weder dem ohnehin leistungspflichtigen Versicherer noch dem Geschädigten entstehen Nachteile, wenn sich dieser auch bei solcher Fallgestaltung allein an den Versicherer des Zweitschädigers halten soll (BGHZ 25, 322, 327 [BGH 17.10.1957 - II ZR 161/56]; BGH Urteil vom 15. Februar 1968 - II ZR 101/65 = VersR 1968, 361, 362).

    Hieran ist durch die Einführung der Direktklage selbstverständlich nichts geändert worden (vgl. BGHZ 25, 322, 326 ff [BGH 17.10.1957 - II ZR 161/56];… BGH Urteil vom 15. Februar 1968 = a.a.O.;vom 12. Dezember 1975 - IV ZR 211/74 = NJW 1976, 372, 374 [BGH 12.12.1975 - IV ZR 211/74];… Wussow, Unfallhaftpflichtrecht a.a.O. Tz. 949 und WI 1972, 126 ff; 1976, 69).

  • OLG Nürnberg, 12.12.2007 - 12 U 195/07

    Passivlegitimation des Insolvenzverwalters auch nach Freigabe des gegen den …

    Insoweit ist der geschädigte Dritte gehalten, den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers zu pfänden und sich überweisen zu lassen, um gegen den Versicherer vorgehen zu können (BGH VersR 57, 731, Prölss/Martin, a.a.O., Rn 1).
  • BGH, 23.09.1965 - II ZR 144/63

    Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz; Ausschluss …

    Dritter im Sinne dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur der Geschädigte selbst, sondern auch dessen Rechtsnachfolger, der seine Berechtigung aus einem Übergang des Haftpflichtanspruchs des Geschädigten herleitet (vgl. BGHZ 7, 244; 25, 322) [BGH 17.10.1957 - II ZR 161/56].

    - Das Berufungsgericht ist damit der festen Rechtsprechung des erkennenden Senats gefolgt (vgl. BGHZ 7, 244; 25, 322, 330 [BGH 17.10.1957 - II ZR 161/56]; VersR 1964, 156, 158) [BGH 12.12.1963 - II ZR 38/61].

  • BGH, 13.01.1981 - VI ZR 180/79

    Anrechnung der Versicherungsleistung auf einen Haftpflichtanspruch in der …

    Daß die Leistung aus einer Insassen-Unfallversicherung nicht etwa schon im Wege der Vorteilsausgleichung zu einer Minderung des Schadensersatzanspruches führt, entspricht der insoweit nie geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 19, 94 ff; 25, 322, 328 [BGH 17.10.1957 - II ZR 161/56]; Senatsurteile vom 24. Oktober 1961 - VI ZR 226/60 - VersR 1962, 84, 85 und vom 23. April 1963 - VI ZR 142/62 - VersR 1963, 521).
  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 420/56

    Vermietung eines Kraftfahrzeugs. Haftpflichtversicherung

    Die schuldhafte Verletzung der Verwendungsklausel führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 4, 369 ; 19, 31 ) allerdings regelmäßig nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag gekündigt hat (vgl. BGHZ 25, 322 = NJW 1957, 1876 = VersR 1957, 731).

    Das Berufungsgericht hatte daher keine Veranlassung zu prüfen, ob dies der Fall war (vgl. BGH VersR 1957, 731).

  • BGH, 28.11.1957 - II ZR 325/56

    Anwendbarkeit der Rückgriffsbestimmung des § 158f Versicherungsvertragsgesetz ( …

    Was die Ersatzansprüche der Krankenkasse und der Landesversicherungsanstalt betrifft, so hat die Klägerin den formellen und materiellen Bedenken der Revision bereits insoweit Rechnung getragen, als sie auf Anregung des Senats im Hinblick auf dessen Rechtsprechung zu § 158 c Abs. 4 VVG (BGHZ 7, 244; 20, 371 [BGH 14.05.1956 - II ZR 229/54]; BGH VersR 1957, 731) ihre Klageanträge entsprechend beschränkt, also die Klage teilweise zurückgenommen hat.
  • OLG Braunschweig, 20.05.1966 - 3 U 13/66

    Entfallen der Haftung des Haftpflichtversicherers , wenn der Geschädigte von …

    Rn. 31 Der Bundesgerichtshof hat in einem in seinen Grundzügen ähnlichen Fall, in welchem die Bundespost und damit ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr für eine bei einem Verkehrsunfall verletzte Beamtin Krankenhaus- und Arztkosten aufgewandt hatte, die Haftung des Haftpflichtversicherers aus § 158 c VVG ausdrücklich bejaht und in seinem Leitsatz in Ergänzung zu BGHZ 25/322 ff hierzu gesagt (siehe BGHZ 25/330 ff): "Die Haftung des Haftpflichtversicherers aus § 158 c VVG entfällt nur insoweit, als der Geschädigte von einem anderen Versicherer -auch Sozialversicherer- schadlos gestellt wird.

    Aber gerade das hat der Gesetzgeber, dem jene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.10.1957 in BGHZ 25/322 ff und 330 ff (340) nicht unbekannt geblieben sein dürften, bisher nicht getan; er hat im Gegenteil bei der inzwischen in Kraft getretenen Änderung des § 158 o Abs. IV VVG durch das sog. Pflichtversicherungsgesetz vom 5.4.1965 (BGBBl. I/213) der hier entscheidenden Bestimmung lediglich die Worte: "... oder von einem Sozialversicherungsträger" hinzugefügt.

  • BGH, 15.02.1968 - II ZR 101/65

    Anrechnung von Leistungen aus der privaten Unfallversicherung auf Ansprüche …

    Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers hat nicht mehr Rechte als dieser selbst, wenn er nach dem Versicherungsverträge die begründeten Haftpflichtansprüche des Geschädigten zu befriedigen hat" Auch er' kann daher nicht verlangen, daß der Geschädigte sich auf seine Schadensersatzansprüche erhaltene Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung anrechnen läßt0 2, An dieser Rechtslage ändert sich, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nichts dadurch, daß der Haftpflichtversicherer zwar aus Vertrag gegenüber dem Schädiger leistungsfrei ist, aber aus Gesetz (§ 158 e Abs" 1 W G ) gegenüber dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet bleibto Dem steht der § 158 c Abs" 4 VVG nicht entgegen<> Der erkennende Senat hat allerdings in ständiger Rechtsprechung die Anwendung des § 158 c Abs" 4 VVG über den Wortlaut der Bestimmung hinaus auf Schadensversicherer und Sozialversicherungsträger erweitert (BGHZ 25, 322 = VersR 1957, 731)o Denn der innere Grund für diese Regelung liegt darin, daß es unbillig wäre, den an sich leistungsfreien Versicherer auch dann mit einer Deckungspflicht im Verhältnis zum Dritten zu belasten, wenn schon ein anderer Versicherer auf Grund eines voll wirksamen Versicherungsverhältnisses z u r D e c k u n g des S c h a d e n s verpflichtet ist und damit der Schutzzweck des § 158 c VVG, um dessentwillen der erste Versicherer sonst ohne vertraglichen Rechtsgrund für den Versicherungsnehmer leisten müßte, bereits sichergestellt ist (BGHZ 25, 325/26 = VersR 1957? 732)0 Diese Rechtsprechung hat in der Neufassung des § 158 c Abo" 4 W G , die gemäß Art , 4 Nr" 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5o April 1965 (BGBl I 213) seit dem 1" Oktober 1965 gilt , gesetzliche Anerkennung gefunden" Der Haftpflichtversicherer haftet danach nicht, "wenn und soweit der Dritte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer öder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen" " Leistungen eines U n f a l l Versicherers berühren hingegen nicht die gesetzliche Haftung des vertraglich leistungsfreien Haftpflichtversicherers0 Denn die U n f a l l Versicherung steht als Personen- und Summenver- Sicherung nach § 1 Abs" 1 VVG im Gegensatz zur S c h a d e n s Versicherung, die einen entstandenen Vermögens- Schaden ersetzt" Bei der Schadensversicherung wird die Leistung des Versicherers durch die Höhe des Schadens bestimmt und begrenzt ( k o n k r e t e Bedarfsdeckung)" In der Unfallversicherung wird der Umfang der Leistungen hingegen nicht nach dem Schaden bemessen, den der Versicherte tatsächlich erleidet, sondern ergibt sich aus festen Versicherungssummen und daraus abstrakt berechneten Teilbeträgen, die die Parteien im Versicherungsvertrag für den Todes- und Invaliditätsfall vereinbart haben ( a b s t r a k t e Bedarfsdeckung)" In der SchadensVer sicherung erhält der Versicherte, mag er auch von mehreren Schadensversicherern Ersatz seines Schadens verlangen können, nicht mehr als den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schaden ersetzt" Die Bestimmungen der §§ 59 Abs" 1 und 67 Abs" 1 VVG (Doppelversicherung und Übergang von Ersatzansprüchen) sichern die Durchführung des insoweit geltenden Bereicherungsverbotes" Die genannten Vor- Schriften gelten wie die anderen Vorschriften für die Schadensversicherung nicht für die Unfallversicherung? die das Versicherungsvertragsgesetz in den §§ 179 - 185 gesondert geregelt hat0.
  • BGH, 11.04.1978 - VI ZR 29/76

    Verjährung der Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer während …

    Denn der von der Klägerin erstrebte Verzicht des Beklagten selbst - nur darüber hatte sie mit ihm persönlich verhandelt - hatte seinen Grund in der zu § 158 c Abs. 4 VVG a.F. ergangenen Rechtsprechung (BGHZ 7, 244; 25, 322, 324) wonach der "kranke" Haftpflichtversicherer dann nicht aus § 158 c VVG haftet, wenn der Geschädigte von einem Sozialversicherungsträger schadlos gestellt wird (später i.d.F. des § 158 c Abs. 4 VVG vom 5. April 1965 gesetzlich kodifiziert): Die Klägerin macht auf sie nach § 1542 RVO übergegangene Ersatzansprüche geltend, für die Ge. im Falle der Abweisung der Deckungsklage nicht hätte einzutreten brauchen.
  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74

    Grenzen des § 158i VVG

  • BGH, 06.06.1966 - II ZR 22/64

    Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung auf Grund eines Unfalls - …

  • BGH, 12.12.1963 - II ZR 38/61

    Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen eines …

  • BGH, 16.12.1981 - IVa ZR 72/80

    Erstattung von Leistungen des Kfz-Haftpflichtversicherers an einen Träger der …

  • BGH, 12.12.1975 - IV ZR 211/74

    Wesentliche Merkmale einer echten Versicherung auch bei einer Körperschaft des …

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 203/71

    Teilungsabkommen - Haftungsausschluß - Leistungsfreiheit - Fristablauf

  • BGH, 03.06.1970 - IV ZR 181/69

    Pflichtversicherung - Leistungsfreiheit - Ersatzansprüche

  • BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56

    Umfang der Haftung aus § 158c VVG

  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
  • BGH, 03.06.1970 - IV ZR 1042/68

    Pflichtversicherungsgesetz - Klagefrist - Auskunftspflicht - Leistungsfreiheit

  • BGH, 28.02.1963 - II ZR 8/60

    Verwendungsklausel nach AKB und Prämie

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