Rechtsprechung
| BGH, 07.07.1986 - II ZR 238/85 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Einbeziehung von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften in die Insolvenzsicherung - Umfang der Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - Wirkung der Erklärung eine Norm sei für einen Einzelfall verfassungswidrig - Umfang der richterrechtlichen ...
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BGB §§ 611 ff.; BetrAVG § 7
Einbeziehung von Versorgungsanwartschaften in die Insolvenzsicherung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 1986, 1211
- MDR 1987, 121
- BB 1987, 199
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (13)
- BAG, 16.10.1980 - 3 AZR 1/80
Betriebsrenten - Insolvenzschutz - Konkurs - Versorgungsanwartschaft - …
Auszug aus BGH, 07.07.1986 - II ZR 238/85
Die Regelung des § 7 Abs. 2 BetrAVG ist - wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. Oktober 1980 (3 AZR 1/80, WM 1981, 368, 369) zutreffend ausgeführt hat - nicht abschließend in dem Sinne, daß ausschließlich nach § 1 BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaften insolvenzgesichert sein sollen; sie enthält vielmehr eine Regelungslücke, die es dem Richter erlaubt, auch die richterrechtlich unverfallbare Anwartschaft in sie einzubeziehen.Der Zweck, die betriebliche Altersversorgung gegen die Wechselfälle des Unternehmens abzusichern, wird nur dann lückenlos erreicht, wenn auch diese vom Gesetzgeber vorgefundenen unverfallbaren Anwartschaften in den Insolvenzschutz einbezogen werden (vgl. BAG, Urt. v. 16.10.1980 - 3 AZR 1/80, a.a.O.;… Sen. Urt. v. 16.6.1980 - II ZR 195/79, a.a.O.).
Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt in dieser Anwendung des Betriebsrentengesetzes nicht; es wird nicht an ein abgeschlossenes und abgewickeltes Dienstverhältnis eine neue Rechtsfolge geknüpft, sondern nur der eingeführte Insolvenzschutz realisiert (vgl. BAG, Urt. v. 16.6.1980 - 3 AZR 1/80, a.a.O.).
- BGH, 11.02.1985 - II ZR 194/84
Pflichten des Versorgungsverpflichteten bei wirtschaftlicher Notlage des …
Auszug aus BGH, 07.07.1986 - II ZR 238/85
Schon für das Reichsgericht (RGZ 148, 81, 95) und das Reichsarbeitsgericht (RAG 41, 196; 20, 110) war die Versorgungszusage nur in Fällen wirtschaftlicher Not widerrufbar; das Bundesarbeitsgericht (NJW 1955, 1167; WM 1972, 693, 694) und der Senat (…Sen. Urt. v. 8.12.1960 - II ZR 107/59, WM 1961, 299, 300; v. 19.10.1978 - II ZR 42/77, WM 1979, 250; v. 11.2.1985, BGHZ 93, 383, 387) sind dieser Ansicht in ständiger Rechtsprechung gefolgt; hieran hat der Gesetzgeber lediglich angeknüpft, als er den wegen wirtschaftlicher Notlage erfolgten Widerruf im § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG der Insolvenzsicherung unterwarf.Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 93, 383) erfordert es allerdings deren Zweck, daß der Arbeitgeber, der eine Versorgungszusage wirksam widerrufen will, den Träger der Insolvenzsicherung einschaltet, diesem seine wirtschaftliche Notlage darlegt und ihn auf diese Weise - notfalls durch Klage - zur Übernahme der gekürzten Versorgungsbezüge veranlaßt.
- BGH, 16.06.1980 - II ZR 195/79
Anforderungen an "Versorgungsempfänger" und Anwartschaftsberechtigten im Sinne …
Auszug aus BGH, 07.07.1986 - II ZR 238/85
Er war dann zwar schon vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes (22. Dezember 1974) Unternehmer geworden und dadurch aus der arbeitnehmerähnlichen Stellung im Sinne des § 17 BetrAVG ausgeschieden, so daß er - wie unterstellt wurde - nach § 26 BetrAVG eine gemäß § 1 BetrAVG unverfallbare Anwartschaft, für die der PSV nach dem Insolvenzfall vom 10. Februar 1977 aufgrund von § 7 Abs. 2 BetrAVG hätte einstehen müssen, nicht erlangt hat; der Beklagte besaß aber, als er aus der Arbeitnehmerstellung ausschied, eine Anwartschaft, die nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen bereits unverfallbar geworden war, und der Senat hatte in seinem, zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 16. Juni 1980 (II ZR 195/79, LM BetrAVG Nr. 2) den § 7 Abs. 2 BetrAVG auf diese Anwartschaft entsprechend angewandt.Der Zweck, die betriebliche Altersversorgung gegen die Wechselfälle des Unternehmens abzusichern, wird nur dann lückenlos erreicht, wenn auch diese vom Gesetzgeber vorgefundenen unverfallbaren Anwartschaften in den Insolvenzschutz einbezogen werden (…vgl. BAG, Urt. v. 16.10.1980 - 3 AZR 1/80, a.a.O.; Sen. Urt. v. 16.6.1980 - II ZR 195/79, a.a.O.).
- BAG, 03.08.1978 - 3 AZR 19/77
Versorgungsanwartschaften - Insolvenzschutz - Unverfallbarkeit - …
Auszug aus BGH, 07.07.1986 - II ZR 238/85
Der Gesetzgeber hat sich dadurch vielmehr gegen eine gesetzliche Regelung entschieden, die in einem dem zuständigen Ausschuß des Bundestages vorliegenden Forschungsgutachten vorgeschlagen worden war und die vorsah, daß der Insolvenzsicherung auch Anwartschaften unterliegen sollten, für deren Unverfallbarkeit vertraglich günstigere Voraussetzungen geschaffen werden konnten, als der § 1 BetrAVG sie vorsieht (vgl. BAG, Urt. v. 3.8.1978 - 3 AZR 19/77, NJW 1979, 446). - BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81
Unterstützungskasse
Auszug aus BGH, 07.07.1986 - II ZR 238/85
Mit der Begründung, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1983 (BVerfGE 65, 196 [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81] = WM 1984, 107) eine solche Auslegung des § 7 Abs. 2 BetrAVG für verfassungswidrig erklärt, hat der PSV Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erhoben, die Vollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts i.V.m. dem des Oberlandesgerichts Köln für unzulässig zu erklären; er beantragt ferner, den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urteile herauszugeben. - BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71
Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen - …
Auszug aus BGH, 07.07.1986 - II ZR 238/85
Das Bundesverfassungsgericht begründet diese Entscheidung unter anderem damit, daß die Versorgungsanwartschaft des Versorgungsempfängers allenfalls kraft Richterrechts aufgrund des sogenannten Unverfallbarkeitsurteils des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 1972 (3 AZR 278/71, WM 1972, 1133) unverfallbar sei und daß sich die Insolvenzregelung des Betriebsrentengesetzes für derartige Anwartschaften keine Geltung beimesse; wenn schon der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes die richterrechtlich entwickelten Versorgungsanwartschaften von der von ihm eingeführten Insolvenzsicherung ausgenommen habe, könne die Rechtsprechung diese Altfälle nicht in die Neuregelung miteinbeziehen. - BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74
Führerschein
Auszug aus BGH, 07.07.1986 - II ZR 238/85
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entfalten gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen; das gilt auch, wenn auf Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, daß gewisse, sonst mögliche Interpretationen des einfachen Rechts zu einer Grundrechtsverletzung führen (vgl. BVerfGE 40, 88, 93 f. = NJW 1975, 1355 [BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74]). - BAG, 10.05.1955 - 2 AZR 7/54
Arbeitsentgelt: Verjährung und Kürzung von Ruhegeldansprüchen
Auszug aus BGH, 07.07.1986 - II ZR 238/85
Schon für das Reichsgericht (RGZ 148, 81, 95) und das Reichsarbeitsgericht (RAG 41, 196; 20, 110) war die Versorgungszusage nur in Fällen wirtschaftlicher Not widerrufbar; das Bundesarbeitsgericht (NJW 1955, 1167; WM 1972, 693, 694) und der Senat (…Sen. Urt. v. 8.12.1960 - II ZR 107/59, WM 1961, 299, 300; v. 19.10.1978 - II ZR 42/77, WM 1979, 250; v. 11.2.1985, BGHZ 93, 383, 387) sind dieser Ansicht in ständiger Rechtsprechung gefolgt; hieran hat der Gesetzgeber lediglich angeknüpft, als er den wegen wirtschaftlicher Notlage erfolgten Widerruf im § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG der Insolvenzsicherung unterwarf. - BAG, 20.05.1976 - 3 AZR 518/75
Ruhegehalt - Unverfallbarkeit
Auszug aus BGH, 07.07.1986 - II ZR 238/85
In der Erkenntnis, daß ein Versorgungsberechtigter nach einer gewissen Dauer seiner Anwartschaft den Verlust dieser Rechtsposition nicht mehr ausgleichen kann, hat der Gesetzgeber deshalb im § 1 Abs. 1 BetrAVG für die Zukunft den bis dahin durch die Rechtsprechung gewährten Anwartschaftsschutz durch eine Verkürzung der Anwartschaftszeiten noch verstärkt, ohne an diesem Schutz für die Vergangenheit etwas zu ändern (BAG, Urt. v. 20.5.1976 - 3 AZR 518/75, NJW 1976, 1863). - BGH, 19.10.1978 - II ZR 42/77
Anspruch auf nach dem Beamtengehalt bemessene Rente - Rechtliches Interesse an …
Auszug aus BGH, 07.07.1986 - II ZR 238/85
Schon für das Reichsgericht (RGZ 148, 81, 95) und das Reichsarbeitsgericht (RAG 41, 196; 20, 110) war die Versorgungszusage nur in Fällen wirtschaftlicher Not widerrufbar; das Bundesarbeitsgericht (NJW 1955, 1167; WM 1972, 693, 694) und der Senat (…Sen. Urt. v. 8.12.1960 - II ZR 107/59, WM 1961, 299, 300; v. 19.10.1978 - II ZR 42/77, WM 1979, 250; v. 11.2.1985, BGHZ 93, 383, 387) sind dieser Ansicht in ständiger Rechtsprechung gefolgt; hieran hat der Gesetzgeber lediglich angeknüpft, als er den wegen wirtschaftlicher Notlage erfolgten Widerruf im § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG der Insolvenzsicherung unterwarf. - BVerfG, 30.01.1978 - 2 BvR 1057/75
- RG, 30.04.1935 - II 291/34
1. Ist daran festzuhalten, daß durch die Dritte Notverordnung des …
- OLG Köln, 04.07.1979 - 17 U 45/78
- BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 355/18
Mieterhöhungsverlangen: Verfahrensförmlichkeiten als Teil der Klagebegründetheit; …
Rn. 34 Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang von der Unzulässigkeit einer Zustimmungsklage ausgeht, die auf ein unwirksames Erhöhungsverlangen des Vermieters gestützt wird (BVerfGE 53, 352, 361; ebenso BVerfG, NJW 1987, 313), gehören die betreffenden Ausführungen nicht zu den tragenden Entscheidungsgründen und unterliegen deshalb nicht der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 112, 268, 277; BGH, Urteil vom 7. Juli 1986 - II ZR 238/85, ZIP 1986, 1211 unter 3;… Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Januar 2020, § 31 Rn. 96 ff.). - BAG, 20.01.1987 - 3 AZR 503/85
Versorgungsanwartschaft - Insolvenz - Betriebsrente
Der Beklagte hat beantragt, das Revisionsverfahren auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1986 (II ZR 238/85 - ZIP 1986, 1211), das die gleiche Frage betrifft, entschieden ist.Es besteht kein hinreichender Grund, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1986 (aaO) entschieden ist.
Das ist anzunehmen, wenn das Unternehmen in eine schwere wirtschaftliche Notlage geraten ist, die es als nicht mehr zumutbar erscheinen läßt, den Arbeitgeber an seiner Zusage festzuhalten (so zutreffend das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1986 - II ZR 238/85 - zu 3 der Gründe mit zahlreichen Nachweisen, ferner BAGE 2, 18 [BAG 05.05.1955 - 2 AZR 55/53] = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt mit Anm. von Beitzke sowie BAGE 2, 23 = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt mit Anm. von A. Hueck).
Zu Recht weist der Bundesgerichtshof im Urteil vom 7. Juli 1986 (aaO, zu 3 der Gründe) darauf hin, daß dem Arbeitgeber damit nicht mehr zugemutet wird, als er gegenüber dem Versorgungsberechtigten ohnehin darlegen muß.
- BAG, 20.01.1987 - 3 AZR 195/86
Insolvenz bei richterrechtlich unverfallbarer Versorgung - …
Der Beklagte hat beantragt, das Revisionsverfahren auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1986 (II ZR 238/85 - ZIP 1986, 1211), das die gleiche Frage betrifft, entschieden ist.Es besteht kein hinreichender Grund, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1986 (aaO) entschieden ist.
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