Rechtsprechung
| BGH, 29.03.1962 - II ZR 50/61 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 37, 75
- NJW 1962, 1009
- MDR 1962, 887
- DNotZ 1963, 493
- WM 1962, 505
- DB 1962, 565
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- RG, 12.11.1935 - II 48/35
1. Ist zur Wirksamkeit der Pfändung der Stammeinlageforderung einer Gesellschaft …
Auszug aus BGH, 29.03.1962 - II ZR 50/61
Das gleiche gilt von hierüber hinausgehenden Zahlungen auf eine Geldeinlagepflicht, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag ihre Leistung bereits für eine Zeit vor Eintragung der Gesellschaft vorsieht (RGZ 149, 293, 303/4; BGHZ 15, 66, 65).Das wird vom Reichsgericht (RGZ 83, 370; JW 1922, 94; RGZ 149, 293, 302 f; ebenso Baumbach/Hueck, GmbHG § 7 Anm. 3 E; Ritter, AktG § 20 Anm. 2 d; Fischer in GroßKomm. AktG § 34 Anm. 9) verneint, dagegen von vielen anderen bejaht (so OLG Saarbrücken, JZ 1951, 446; Hachenburg, JW 1922, 94 Anm.; Schilling, JZ 1951, 447 Anm.; ders.in Hachenburg, GmbHG § 7 Anm. 26; Scholz, GmbHG § 7 Anm. 8 e, Brodmann, GmbHG § 8 Anm. 4 b; Brunn, BB 1956, 261/62).
Ist die während des Gründungsstadiums erbrachte Leistung von Geldeinlagen, die über den gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich verlangten Betrag hinausgehen, unwirksam, so können derartige Zahlungen nur dadurch wirksam werden, daß sie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung unverbraucht zur Verfügung stehen und in Geld in das Vermögen der juristischen Person gelangen (RGZ 83, 370, 374/75; 149, 293, 302/3).
- RG, 16.12.1913 - II 532/13
Gesellschaft m. b. H. Barzahlung der Stammeinlage
Auszug aus BGH, 29.03.1962 - II ZR 50/61
Das wird vom Reichsgericht (RGZ 83, 370; JW 1922, 94; RGZ 149, 293, 302 f; ebenso Baumbach/Hueck, GmbHG § 7 Anm. 3 E; Ritter, AktG § 20 Anm. 2 d; Fischer in GroßKomm. AktG § 34 Anm. 9) verneint, dagegen von vielen anderen bejaht (so OLG Saarbrücken, JZ 1951, 446; Hachenburg, JW 1922, 94 Anm.; Schilling, JZ 1951, 447 Anm.; ders.in Hachenburg, GmbHG § 7 Anm. 26; Scholz, GmbHG § 7 Anm. 8 e, Brodmann, GmbHG § 8 Anm. 4 b; Brunn, BB 1956, 261/62).Ist die während des Gründungsstadiums erbrachte Leistung von Geldeinlagen, die über den gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich verlangten Betrag hinausgehen, unwirksam, so können derartige Zahlungen nur dadurch wirksam werden, daß sie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung unverbraucht zur Verfügung stehen und in Geld in das Vermögen der juristischen Person gelangen (RGZ 83, 370, 374/75; 149, 293, 302/3).
- BGH, 25.06.1956 - II ZR 78/55
Auszug aus BGH, 29.03.1962 - II ZR 50/61
Der Senat ist bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 1956 - II ZR 78/55 - (WM 1956, 1029, 1030) der Auffassung entgegengetreten, dieses Aufrechnungsverbot müsse außer Betracht bleiben, wenn es angesichts der von einem Gesellschafter erbrachten hohen Leistungen ungerecht erscheine, ihn noch aus seiner Einlageverpflichtung in Anspruch zu nehmen. - BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 29.03.1962 - II ZR 50/61
Das gleiche gilt von hierüber hinausgehenden Zahlungen auf eine Geldeinlagepflicht, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag ihre Leistung bereits für eine Zeit vor Eintragung der Gesellschaft vorsieht (RGZ 149, 293, 303/4; BGHZ 15, 66, 65).
- BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80
Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei …
Leistet bei einer Bargründung ein Gesellschafter über den im Gesetz (§ 7 Abs. 2 GmbHG) oder in der Satzung vorgeschriebenen Betrag hinaus schon vor der Eintragung Zahlungen in das Gesellschaftsvermögen, so wird er von seiner Einlageverpflichtung nur insoweit frei, als diese Zahlungen der Gesellschaft noch im Zeitpunkt der Eintragung unverbraucht zur Verfügung stehen (BGHZ 37, 75 m. Anm. R. Fischer, LM GmbHG § 11 Nr. 13; BGHZ 51, 157, 159 f) [BGH 02.12.1968 - II ZR 144/67]. - BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88
Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Mehrleistungen; Verjährung des Anspruchs …
Nach ihr wird ein Gesellschafter, der während des Gründungsstadiums über die gesetzlich oder statutarisch vorgesehenen Beträge hinaus freiwillig Zahlungen auf seine Stammeinlage leistet, von seiner Einlageverpflichtung nur insoweit frei, als diese Zahlungen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung unverbraucht zur Verfügung stehen (vgl. BGHZ 37, 75, 77; 51, 157, 159 [BGH 02.12.1968 - II ZR 144/67]; 80, 129, 137).Dem Interesse der Gläubiger an der Unversehrtheit des Stammkapitals wurde damit der Vorzug gegeben vor dem Interesse der Gesellschafter, von der Leistungspflicht für freiwillig erbrachte, bei Entstehung der GmbH verlorene Einlagen befreit zu werden; die Gesellschafter, die im Interesse einer alsbaldigen Aufnahme der Geschäftstätigkeit und im Vertrauen auf den wirtschaftlichen Erfolg des gegründeten Unternehmens während der Gründungsphase freiwillige Mehrleistungen erbrachten, sollten das damit verbundene Risiko nicht auf die Gläubiger abwälzen dürfen, sondern selbst tragen (BGHZ 37, 75, 78).
- BGH, 02.05.1966 - II ZR 219/63
Rechtsnatur eines Sacheinlageversprechens; Erbringung von Grundstücken und …
Diese Organisation ist nach § 7 Abs. 2 GmbHG berechtigt und verpflichtet, ein Viertel der in bar geschuldeten Stammeinlage und, wo dies der Gesellschaftsvertrag verlangt, auch mehr entgegenzunehmen (vgl. RGZ 58, 55; 83, 370, 373-375; 149, 293, 303/4; RG JW 1922, 94; BGHZ 15, 66, 68 [BGH 13.10.1954 - II ZR 295/53]; 37, 75) [BGH 29.03.1962 - II ZR 43/60].
- BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73
technische Öle - § 11 Abs. 2 GmbH, (auf die Einlageverpflichtung beschränkte) …
Den Rest, dessen Fälligkeit der Gesellschaftsvertrag nicht besonders regelt, konnte er hingegen, wenn er gegenüber der eingetragenen Gesellschaft mit Sicherheit von seiner Einlagepflicht frei werden wollte, erst danach in das Gesellschaftsvermögen leisten (BGHZ 37, 75). - BGH, 15.06.1992 - II ZR 229/91
Pfändung einer Einlageforderung im Liquidationsstadium
Diese ursprüngliche Zweckbestimmung konnte durch die spätere Qualifizierung als Stammeinlageleistungen auch im Hinblick darauf nicht mehr geändert werden, daß der Beklagte zu 1, als er die Gelder einzahlte, annahm, alle Einlagen seien bereits vollständig erbracht (vgl. BGHZ 37, 75, 79;… Sen. Urt. v. 20. September 1982 - II ZR 236/81, ZIP 1982, 1320 = WM 1982, 1200). - BGH, 02.12.1968 - II ZR 144/67
GmbH: Erfüllung der Einlagepflicht
Zeitpunkt der Handelsregistereintragung unverbraucht zur Verfügung gestanden hätte (BGHZ 37, 75; BGH DM GmbHG § 57 Nr. 1). - BGH, 20.09.1982 - II ZR 236/81 Mit Rücksicht auf den zwingenden Charakter der Vorschriften über die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals kann der Schuldner weder der Gesellschaft noch einem Pfändungsgläubiger entgegenhalten, die Einforderung der Stammeinlage verstoße gegen Treu und Glauben, es sei denn, aus seinen persönlichen Rechtsbeziehungen zum Pfändungsgläubiger ergebe sich - wofür hier nichts vorliegt - etwas anderes (BGHZ 37, 75, 79; 68, 191, 197 f).
Jedenfalls bei dieser Sach- und Rechtslage ist es gleichgültig, ob der Beklagte die als Darlehen gegebenen Mittel deshalb nicht als Leistungen auf seine Einlageschuld gekennzeichnet hat, weil er irrtümlich glaubte, er habe diese bereits erfüllt (BGHZ 37, 75, 79).
- BFH, 19.11.1985 - II R 244/81
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - Einzahlungsansprüche - AG - …
Dies gilt unabhängig davon, wann der Einzahlungsanspruch gesellschaftsrechtlich entsteht (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. Oktober 1954 II ZR 295/53, BGHZ 15, 66; vom 29. März 1962 II ZR 50/61, BGHZ 37, 75, und vom 2. Dezember 1968 II ZR 144/67, BGHZ 51, 157).Gesellschaftsrechtlich ist umstritten, ob freiwillige Zahlungen auf die Einlageschuld vor der Eintragung der Kapitalgesellschaft (oder der Kapitalerhöhung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung) in das Handelsregister ohne weiteres von der Einlageverpflichtung befreien (vgl. die Hinweise in BGHZ 37, 75; unentschieden BGHZ 51, 157).
- BGH, 10.10.1983 - II ZR 233/82
Gewährung eines Darlehens zur Ersetzung von fehlendem Eigenkapital einer …
- BGH, 07.11.1966 - II ZR 136/64
Klage auf Erfüllung einer Einlagenverbindlichkeit für die Kapitalerhöhung einer …
Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. März 1962 - II ZR 50/61 - (BGHZ 37, 75) in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 83, 370, 374/75; 149, 293, 302/3) angenommen, daß noch nicht geschuldete Stammeinlagezahlungen, die während des Gründungsstadiums geleistet werden, unwirksam sind, und daß der Einlageschuldner durch derartige Zahlungen nur frei wird, wenn eine solche Zahlung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister unverbraucht zur Verfügung steht und in Geld in das Vermögen der juristischen Person gelangt.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".