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   BFH, 08.09.2016 - III R 62/11   

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https://dejure.org/2016,47019
BFH, 08.09.2016 - III R 62/11 (https://dejure.org/2016,47019)
BFH, Entscheidung vom 08.09.2016 - III R 62/11 (https://dejure.org/2016,47019)
BFH, Entscheidung vom 08. September 2016 - III R 62/11 (https://dejure.org/2016,47019)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG VZ 2007
    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum

  • Bundesfinanzhof

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2009 vom 08.12.2010, EStG VZ 2007
    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum

  • IWW

    § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen, mit einer Küchenzeile ausgestatteten Raum als Betriebsausgaben

  • Betriebs-Berater

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (2007) § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum

  • rechtsportal.de

    EStG (2007) § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
    Berücksichtigung von Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen, mit einer Küchenzeile ausgestatteten Raum als Betriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein häusliches Arbeitszimmer bei Mischnutzung!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer mit Küchenzeile

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Betriebsausgabenabzug für Raum mit Büromöbeln und Küchenzeile

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufteilungs- und Abzugsverbot für betrieblich genutzte Räume der Privatwohnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Teilweise als Arbeitszimmer genutzte Räume: Betriebsausgabenabzug auf dem Prüfstand

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
    Grundsatz

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 12 Nr 1 S 2
    Arbeitszimmer, Betriebsstätte, Nicht abziehbare Aufwendungen, Aufteilungsverbot

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 198
  • NJW 2017, 1631
  • NZM 2017, 534
  • BB 2017, 22
  • DB 2016, 3013
  • BStBl II 2017, 163
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 62/11
    Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 Grs 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265).

    Mit Beschluss vom 25. August 2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH in der Rechtssache GrS 1/14 angeordnet.

    Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265) über die vorgelegten Rechtsfragen entschieden.

    Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 62 ff., m.w.N.).

    Denn bereits aus ihrer Ausstattung (z.B. als Werkstatt) und/oder wegen ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen lässt sich eine private Mitbenutzung ausschließen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 65, m.w.N.).

    Die ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des Raums zur Erzielung von Einnahmen gehört zum Inhalt des Tatbestandsmerkmals "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, sodass ein Abzug anteiliger Aufwendungen für gemischt genutzte Zimmer ausscheidet (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 68).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe in dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 69 und die BFH-Urteile jeweils vom 22. März 2016 VIII R 10/12 (BFHE 254, 1, Rz 25) und VIII R 24/12 (BFHE 254, 7, Rz 21 f.) Bezug genommen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.08.2010 - 2 K 2331/09

    Wohnzimmer mit offener Küche eines Zweizimmer-Appartments als häusliches

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 62/11
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2010  2 K 2331/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1961 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. August 2010  2 K 2331/09 aufzuheben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 dahingehend abzuändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 3.393,12 EUR bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden und die Einkommensteuer dementsprechend herabgesetzt wird.

  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 24/12

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für beruflich genutzte und in die häusliche

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 62/11
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe in dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 69 und die BFH-Urteile jeweils vom 22. März 2016 VIII R 10/12 (BFHE 254, 1, Rz 25) und VIII R 24/12 (BFHE 254, 7, Rz 21 f.) Bezug genommen.
  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 10/12

    Abzugsverbot der Mietaufwendungen für einen durch ein Sideboard vom Wohnbereich

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 62/11
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe in dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 69 und die BFH-Urteile jeweils vom 22. März 2016 VIII R 10/12 (BFHE 254, 1, Rz 25) und VIII R 24/12 (BFHE 254, 7, Rz 21 f.) Bezug genommen.
  • BFH, 15.10.2014 - VIII R 8/11

    Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf ein im

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 62/11
    b) Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gilt dagegen nicht, wenn der innerhalb des privaten Wohnbereichs betrieblich genutzte Raum des Steuerpflichtigen über ein betriebsstättenähnliches Gepräge verfügt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2014 VIII R 8/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 914, Rz 25 ff., m.w.N.).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02

    Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 62/11
    Damit fehlt es an der nach außen erkennbaren Widmung der Räumlichkeit für den Publikumsverkehr und deren leichter Zugänglichkeit für dritte Personen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203, unter 2., Notfallpraxis).
  • BFH, 29.01.2020 - VIII R 11/17

    Zum Eingreifen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bei sog.

    bb) Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten gemäß § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein, wenn sie betrieblich/beruflich genutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 08.09.2016 - III R 62/11, BFHE 255, 198, BStBl II 2017, 163).
  • BFH, 09.05.2017 - X B 23/17

    Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte

    Dies gilt erst recht für ein Büro, das dem äußerlichen Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspricht (zu einer derartigen Konstellation BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 62/11, BFHE 255, 198, BStBl II 2017, 163, unter II.3.).
  • FG Hamburg, 16.10.2017 - 2 K 215/16

    Berücksichtigung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer/Betriebsstätte

    Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers, gilt zwar der für die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG maßgebliche Grund der nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung nicht, wenn sich bereits aus der Ausstattung des Raums (z. B. als Werkstatt, Notfallpraxis, Tonstudio) und/oder wegen seiner Zugänglichkeit durch dritte Personen eine private Mitbenutzung ausschließen lässt (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBl II 2016, 265, BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 62/11, BStBl II 2017, 163).

    Dies gilt erst recht für ein Büro, das dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspricht (zu einer derartigen Konstellation BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 62/11, BStBl II 2017, 163, sowie BFH-Urteil vom 20. November 2003 XI R 3/02, BStBl II 2005, 203, wonach die Bestimmung für den Publikumsverkehr voraussetzt, dass die Räume über einen eigenen Eingangsbereich verfügen, der sich erkennbar von den privat genutzten Räumlichkeiten absetzen und keine unmittelbare räumliche Verbindung zu diesen aufweist).

  • FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 2606/15

    Einkommensteuer: Behandlungsraum im privaten Wohnhaus der Ärztin als

    Die Annahme einer nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung gilt nach der Rechtsprechung des BFH für solche Räume nicht, bei denen bereits aus ihrer Ausstattung (z.B. als Werkstatt, Tonstudio, Warenlager) und/oder wegen ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen sich eine private Mitbenutzung ausschließen lässt (vgl. BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265; BFH-Urteil vom 08.09.2016 III R 62/11, BFHE 255, 198, BStBl II 2017, 163).
  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Berufliches Arbeitszimmer in einem 30 qm großen Apartment

    Gegen eine Aufteilung haben sich ausgesprochen: das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2010  2 K 2331/09 (EFG 2011, 1961, Rev. III R 62/11); das FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2011  7 K 2005/08 (EFG 2011, 1055); das FG München, Urteil vom 31. Mai 2011  13 K 2979/10 (EFG 2012, 1825, Rev. VIII R 24/12); das FG Hamburg, Urteil vom 8. Juni 2011  6 K 121/10 (EFG 2011, 2131); das Sächsische FG, Urteil vom 11. Januar 2012  2 K 1854/11 (EFG 2012, 1125); das FG Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 2012  7 K 87/11 E (EFG 2012, 1830, Rev. VIII R 10/12); das Sächsische FG, Urteil vom 24. Mai 2012  1 K 1474/10 (juris, Rev. X R 18/12); das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2012  3 K 1740/10 (EFG 2013, 113, Rev. VI R 68/12); das FG Münster, Urteil vom 26. April 2013  14 K 3871/11 G, F (juris); das FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2013  10 K 734/11 E (EFG 2013, 1023, Rev. X R 26/13); das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2013  2 K 2225/11 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 641, Rev. VIII R 22/14).
  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2017 - 10 K 1863/16

    Zum Betriebsausgabenabzug von Raumkosten und der privaten Nutzung betrieblicher

    Gegen die Annahme einer Betriebsstätte spricht im Übrigen, dass der Kläger mit Ausnahme eines geringfügig beschäftigten Studenten im Streitzeitraum keine Arbeitnehmer beschäftigte und an dem Grundstück kein Firmenschild angebracht war, das auf die Widmung der Räume zum Publikumsverkehr hinweisen könnte (vgl. allgemein zum Vorhandensein objektiver Kriterien für die Qualifizierung von Räumen als Betriebsstätte BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 62/11, BFHE 255, 198, BStBl II 2017, 163).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 2 K 2225/11
    Zwar sagt die Abgeschlossenheit eines Raumes nichts über die Art seiner Nutzung aus, erst die Abgeschlossenheit macht aber den Raum zu einem Gebäudeteil, über dessen Nutzungsart sich überhaupt eine nachprüfbare Aussage treffen lässt (BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 98/93, BFH/NV 1994, 853, zum Ganzen auch Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2010 2 K 2331/09, EFG 2011, 1961; Revisionsverfahren III R 62/11).
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