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   BGH, 03.07.2008 - III ZA 8/08   

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https://dejure.org/2008,8143
BGH, 03.07.2008 - III ZA 8/08 (https://dejure.org/2008,8143)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2008 - III ZA 8/08 (https://dejure.org/2008,8143)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - III ZA 8/08 (https://dejure.org/2008,8143)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit des Beschlusses eines Berufungsgerichts als Entscheidung zur Zurückweisung der Berufung wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Behandlung der Versäumnis der Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels aus ...

  • Judicialis

    ZPO § 78 Abs. 1; ; ZPO § ... 114 Satz 1; ; ZPO § 520 Abs. 1; ; ZPO § 520 Abs. 3; ; ZPO § 522 Abs. 1; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 522 Abs. 3; ; ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 § 520 Abs. 1
    Rechtsfolgen und statthaftes Rechtsmittel bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.06.2006 - III ZA 7/06

    Beginn der Berufungsbegründungsfrist bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - III ZA 8/08
    Die Partei hat dann entsprechend § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Fortfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und die versäumte Berufungsbegründung nachzuholen (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - NJW 2006, 2857 f, Rn. 4).

    Seine Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe konnte wegen der Nichtanfechtbarkeit von vornherein zu keiner ihm günstigen Entscheidung führen und deshalb den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nicht hinausschieben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2006 aaO S. 2858, Rn. 5).

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - III ZA 8/08
    Insbesondere ist dem Kläger durch die (etwaige) Verwerfung seiner Berufung nicht der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGHReport 2004, 1102, 1103; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368 m.w.N.).
  • BGH, 29.04.2004 - III ZB 72/03

    Rechtsmittelbeschwer bei Anspruch auf Beseitigung von Aufbauten auf einem

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - III ZA 8/08
    Insbesondere ist dem Kläger durch die (etwaige) Verwerfung seiner Berufung nicht der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGHReport 2004, 1102, 1103; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368 m.w.N.).
  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - III ZA 8/08
    Sie muss hierfür ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittel- beziehungsweise Rechtsmittelbegründungsfrist beim zuständigen Gericht einreichen (z.B.: BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - VI ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 m.w.N.; Zöller/Greger aaO).
  • BGH, 10.11.1998 - VI ZB 21/98

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - III ZA 8/08
    Die Monatsfrist beginnt spätestens nach Ablauf von drei bis vier Tagen ab Zugang des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses, in denen die Partei überlegen kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführt (z.B.: BGH, Beschluss vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR 1999, 1123, 1124; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rn. 60; Zöller/Greger, aaO, § 234 Rn. 8 jew. m.w.N.).
  • BGH, 20.01.2009 - VIII ZA 21/08

    Fristen für die selbstfinanzierte Einlegung eines Rechtsmittels bzw. einen Antrag

    Dann beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels (ständige Rechtsprechung des BGH seit BGHZ 4, 55, 57 f. ; zuletzt etwa Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07, MDR 2008, 99; Beschluss vom 3. Juli 2008 - III ZA 8/08, [...], Tz. 14, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.04.2018 - XI ZR 589/17

    Prüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Anhörungsrüge;

    Bestand das Fristwahrungshindernis darin, dass sich eine Partei wegen finanziellen Unvermögens an der Begründung eines Rechtsmittels gehindert sehen durfte, entfällt dieses Hindernis jedenfalls mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem die beantragte Prozesskostenhilfe versagt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - III ZA 8/08, juris Rn. 14, vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f., vom 18. August 2009 - VIII ZR 153/09, WuM 2009, 691 Rn. 6 f. mwN und vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11, juris Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 234 Rn. 9).

    Es kann dahinstehen, ob auch im Fall der Nichteinhaltung einer von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfassten Begründungsfrist eine zusätzliche Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen zu gewähren ist (so BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - III ZA 8/08, juris Rn. 14; kritisch Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 234 Rn. 9), da die Monatsfrist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung auch unter Einrechnung einer solchen Überlegungsfrist inzwischen abgelaufen ist.

  • BAG, 03.07.2013 - 2 AZN 250/13

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung bei Versagung von Prozesskostenhilfe

    Entsprechendes gilt für die Frist zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nach § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO (BGH 3. Juli 2008 - III ZA 8/08 - Rn. 14 mwN) .
  • BGH, 18.08.2009 - VIII ZR 153/09

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs wegen Verfristung der einzulegenden

    Dann beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGHZ 4, 55, 57 f. ; zuletzt etwa Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07, MDR 2008, 99; Beschluss vom 3. Juli 2008 - III ZA 8/08, [...], Tz. 14; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, WuM 2009, 186, Tz. 6).
  • BGH, 16.07.2020 - III ZB 15/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde; Wiedereinsetzung in

    Nach der Bekanntgabe der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch ist sie - im Falle einer Ablehnung nach einer gewissen Überlegungsfrist von höchstens drei oder vier Tagen - jedoch gehalten, (gegebenenfalls auf eigene Kosten) einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Rechtsmittels zu beauftragen, der dann innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht nur einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, sondern auch das versäumte - im vorliegenden Fall unzulässig eingelegte - Rechtsmittel nachholen muss (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 30. November 2011 - III ZB 34/11, BeckRS 2011, 29056 Rn. 8 und vom 3. Juli 2008 - III ZA 8/08, BeckRS 2008, 14057 Rn. 14; jew. mwN).
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