Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.02.2021

Rechtsprechung
   BGH, 25.03.2021 - III ZB 57/20   

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https://dejure.org/2021,13461
BGH, 25.03.2021 - III ZB 57/20 (https://dejure.org/2021,13461)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2021 - III ZB 57/20 (https://dejure.org/2021,13461)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2021 - III ZB 57/20 (https://dejure.org/2021,13461)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Besorgnis der Befangenheit durch die Beteiligung eines Richters an einer gegen eine Prozesspartei gerichteten Musterfeststellungsklage

  • rewis.io

    Richterablehnung im Schadensersatzprozess eines Kraftfahrzeugkäufers wegen Betroffenheit vom "Dieselskandal": Besorgnis der Befangenheit bei Beteiligung eines Richters an der gegen den Kraftfahrzeughersteller gerichteten Musterfeststellungsklage - Befangenheit, ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 42 Abs. 2
    Die Beteiligung eines Richters an einer gegen eine Prozesspartei gerichteten Musterfeststellungsklage kann insbesondere dann, wenn darin der Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben wird, die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 42 Abs. 2
    Die Beteiligung eines Richters an einer gegen eine Prozesspartei gerichteten Musterfeststellungsklage kann insbesondere dann, wenn darin der Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben wird, die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn ...

  • datenbank.nwb.de

    Befangenheit, Musterfeststellungsklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Besorgnis der Befangenheit bei der Beteiligung eines Richters an einer gegen eine Prozesspartei gerichteten Musterfeststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Musterfeststellungsklage - und die Befangenheit eines Richters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Befangenheitsbesorgnis bei Beteiligung des Richters an Musterfeststellungsklage gegen Prozesspartei

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Musterfestellungsprozess

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2368
  • MDR 2021, 831
  • MDR 2021, 988
  • WM 2021, 1109
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.12.2019 - II ZB 14/19

    Befangenheit eines Richters wegen seiner Beteiligung an der

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - III ZB 57/20
    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2019 (II ZB 14/19, NJW 2020, 1680) folge nichts anderes.

    Maßgeblich ist, ob aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN).

    Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8).

    Denn die Anmeldung von Ansprüchen zur Musterfeststellungsklage gemäß § 608 Abs. 1 ZPO dient der effektiven Rechtsdurchsetzung (vgl. BT-Drs. 19/2439 aaO S. 14 f), und der Anmelder bringt hiermit grundsätzlich objektiv zum Ausdruck, dass ihm seiner Auffassung nach ein von den Feststellungszielen des betreffenden Musterfeststellungsverfahrens abhängiger Anspruch zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 18).

    Dementsprechend hat die abgelehnte Richterin mit ihrer Beteiligung am Musterfeststellungsverfahren objektiv zu erkennen gegeben, dass sie ihrer Auffassung nach von Vorstandsmitgliedern und/oder Mitarbeitern der Beklagten vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB) oder betrogen (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB) worden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 aaO).

  • BGH, 28.07.2020 - VI ZB 94/19

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei Entscheidung über einen

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - III ZB 57/20
    Maßgeblich ist, ob aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN).

    Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8).

  • BGH, 02.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung eines anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - III ZB 57/20
    bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch dargelegt, dass keiner der Fälle einer Befangenheit wegen "atypischer Vorbefassung" vorliegt, in denen der Richter in einer beruflichen oder dienstlichen Funktion zuvor mit einer vergleichbaren Fallgestaltung oder den Parteien befasst gewesen war (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16, NJW-RR 2017, 187 ff; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 42 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Vossler, § 42 Rn. 16a [Stand 1. Dezember 2020]).
  • BGH, 02.11.2016 - AnwZ (B) 2/16

    Unzulässige Berufung gegen das den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - III ZB 57/20
    bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch dargelegt, dass keiner der Fälle einer Befangenheit wegen "atypischer Vorbefassung" vorliegt, in denen der Richter in einer beruflichen oder dienstlichen Funktion zuvor mit einer vergleichbaren Fallgestaltung oder den Parteien befasst gewesen war (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16, NJW-RR 2017, 187 ff; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 42 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Vossler, § 42 Rn. 16a [Stand 1. Dezember 2020]).
  • BGH, 30.10.2014 - V ZB 196/13

    Ablehnung eines Richters im Notarkostenverfahren: Besorgnis der Befangenheit bei

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - III ZB 57/20
    Insofern bestehen erhebliche Unterschiede zu der Fallgestaltung, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2014 (V ZB 196/13, MDR 2015, 50) zugrunde lag; zudem haben dort alle Beteiligten erklärt, sie sähen in dem 15 Jahre zurückliegenden Streit keinen Anlass für eine Befangenheit der Richterin (BGH aaO Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 21.09.2020 - 8 U 74/20

    VW-Dieselskandal: Keine Befangenheit einer Richterin, die sich in eigener Sache

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - III ZB 57/20
    Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2020 - 8 U 74/20 - aufgehoben.
  • BGH, 21.09.2021 - KZB 16/21

    Richterablehnung bei atypischer Vorbefassung

    Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, MDR 2021, 831 Rn. 7 mwN; BVerfG, NJW 2012, 3228, juris Rn. 13).

    Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ein Prozessbeteiligter bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5, vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9, vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, juris Rn. 3, und vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, MDR 2021, 831 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 04.12.2023 - VIa ZB 17/23

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung

    Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 f.; Beschluss vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7 f.; Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, NJW 2021, 2368 Rn. 7).

    Maßgeblich ist, dass - erneut aus der maßgeblichen Sicht einer verständigen Partei - mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, der abgelehnte Richter habe seine negative Haltung ihr gegenüber inzwischen geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, NJW 2021, 2368 Rn. 13).

  • OLG Jena, 14.03.2022 - 6 W 414/21

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Festhaltens an einem

    Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BGH, MDR 2021, 831 Rn. 7 mwN; BVerfG, NJW 2012, 3228, juris Rn. 13).

    Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ein Prozessbeteiligter bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 61; NJW 2016, 1022; MDR 2021, 831 Rn. 7 mwN).

  • OLG Stuttgart, 22.09.2022 - 23 W 9/21

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Entscheidung des Beschwerdegerichts

    Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (vgl. insgesamt z. B. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - VI ZR 24/20, juris, Rn. 9).
  • BGH, 29.04.2021 - III ZR 202/20

    Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit im Verfahren um den

    Der Anschein fehlender Unparteilichkeit kann auch dann bestehen, wenn der Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt; mit der Beteiligung an einem solchen Verfahren nimmt der Richter gegenüber dieser Partei keine neutrale Haltung ein, sondern erscheint als deren Gegner (vgl. zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 14.03.2022 - NotZ(Brfg) 10/21

    Übertragung der ausgeschriebenen Notarstelle als Ausnahme ohne Erreichen der

    cc) Auch das weitere Vorbringen der Klägerin zur Befangenheit des Vorsitzenden des Notarsenats des Oberlandesgerichts (Schriftsatz vom 17. Januar 2022), das sie auf aus der Akteneinsicht gewonnene Erkenntnisse stützt, vermag aus Sicht eines vernünftigen, besonnenen Verfahrensbeteiligten (vgl. zum Maßstab der Befangenheit zB BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, WM 2021, 1109 Rn. 7 mwN) eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden des Notarsenats weder mit Blick auf jeden einzelnen Aspekt gesondert noch in der gebotenen Gesamtschau zu begründen.
  • BGH, 05.08.2021 - III ZR 211/20

    Nachweis der Besorgnis der Befangenheit eines vorsitzenden Richters

    Der Anschein fehlender Unparteilichkeit kann auch dann bestehen, wenn der Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt; mit der Beteiligung an einem solchen Verfahren nimmt der Richter gegenüber dieser Partei keine neutrale Haltung ein, sondern erscheint als deren Gegner (vgl. zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, WM 2021, 1109).
  • BGH, 29.04.2021 - III ZR 228/20

    Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit im Verfahren um den

    Der Anschein fehlender Unparteilichkeit kann auch dann bestehen, wenn der Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt; mit der Beteiligung an einem solchen Verfahren nimmt der Richter gegenüber dieser Partei keine neutrale Haltung ein, sondern erscheint als deren Gegner (vgl. zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 15.07.2021 - III ZR 242/20

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters durch Erklärung einer eigenen

    Der Anschein fehlender Unparteilichkeit kann auch dann bestehen, wenn der Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt; mit der Beteiligung an einem solchen Verfahren nimmt der Richter gegenüber dieser Partei keine neutrale Haltung ein, sondern erscheint als deren Gegner (vgl. zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, WM 2021, 1109).
  • BGH, 18.08.2021 - III ZR 204/20

    Richterablehnung: Schadensersatzklage des Richters gegen eine Prozesspartei

    Ein solcher Anschein fehlender Unparteilichkeit kann insbesondere dann bestehen, wenn der Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt (vgl. zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, WM 2021, 1109).
  • BGH, 22.07.2021 - III ZR 298/20

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters durch seine mitgeteilte Erklärung der

  • BGH, 17.06.2021 - III ZR 315/20

    Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters in einem

  • BGH, 10.06.2021 - III ZR 256/20

    Besorgnis der Befangenheit durch die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters

  • BGH, 15.04.2021 - III ZB 61/20

    Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit in einem Verfahren des

  • BGH, 10.06.2021 - III ZR 297/20

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters durch Misstrauen gegen die

  • BGH, 29.04.2021 - III ZR 272/20

    Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit im Verfahren um den

  • BGH, 22.04.2021 - III ZR 301/20

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Misstrauens gegen seine

  • BGH, 15.04.2021 - III ZR 275/20

    Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit in einem Verfahren des

  • BGH, 29.04.2021 - III ZR 273/20

    Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit im Verfahren um den

  • BGH, 29.04.2021 - III ZR 295/20

    Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit in einem Verfahren des

  • BGH, 29.04.2021 - III ZR 311/20

    Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit in einem Verfahren bzgl. eines

  • BGH, 22.04.2021 - III ZR 285/20

    Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit im Verfahren um den "Dieseskandal"

  • BGH, 22.07.2021 - III ZR 302/20

    Befangenheitsantrag in einem Verfahren auf Schadensersatz unter dem Vorwurf des

  • BGH, 20.05.2021 - III ZR 287/20

    Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit in einem Verfahren um den

  • BGH, 29.04.2021 - III ZR 236/20

    Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit in einem Verfahren des

  • BGH, 29.04.2021 - III ZB 48/20

    Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit in einem Verfahren zum

  • BGH, 15.04.2021 - III ZR 232/20

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Misstrauens gegen seine

  • BGH, 28.10.2021 - III ZR 265/20

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters durch Mitteilung von Tatsachen zur

  • OLG Stuttgart, 02.08.2022 - 23 W 18/21

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit wegen ergänzender dienstlicher

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   BGH, 17.02.2021 - III ZB 57/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3911
BGH, 17.02.2021 - III ZB 57/20 (https://dejure.org/2021,3911)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2021 - III ZB 57/20 (https://dejure.org/2021,3911)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - III ZB 57/20 (https://dejure.org/2021,3911)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Misstrauen in die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden; Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 42 Abs. 2
    Misstrauen in die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden; Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.12.2019 - II ZB 14/19

    Befangenheit eines Richters wegen seiner Beteiligung an der

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - III ZB 57/20
    Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN).

    Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8).

  • BGH, 28.07.2020 - VI ZB 94/19

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei Entscheidung über einen

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - III ZB 57/20
    Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN).

    Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8).

  • BVerwG, 29.01.2014 - 7 C 13.13

    Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung.

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - III ZB 57/20
    Damit wird vermieden, dass der Abgelehnte zum Richter in eigener Sache wird (vgl. BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 4).
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