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   BGH, 13.03.1967 - III ZR 8/66   

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BGH, 13.03.1967 - III ZR 8/66 (https://dejure.org/1967,364)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1967 - III ZR 8/66 (https://dejure.org/1967,364)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1967 - III ZR 8/66 (https://dejure.org/1967,364)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unbezifferter Zahlungsantrag - Festzustellendes Rechtsverhältnis - Bedingte Rechtsgeschäfte - Betagte Rechtsgeschäfte - Feststellungsklage - OHG - Gesellschaftsverbindlichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 253; ZPO § 256
    Zulässigkeit eines unbezifferten Zahlungsantrags; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung eines umfassenden Rechtsverhältnisses im Rahmen einer OHG

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 1420
  • MDR 1967, 657
  • VersR 1967, 586
  • DB 1967, 1808
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.06.1964 - III ZR 192/63

    Wahrung der Klagefrist durch eine unbezifferte, keine näheren Angaben enthaltende

    Auszug aus BGH, 13.03.1967 - III ZR 8/66
    Biese Grundsätze, die der erkennende Senat für die Klagefristen in § 143 des früheren Beutschen Beamtengesetzes (BGHZ 22, 254) und in Art. 8 Abs. 10 des Pinanzvertrages (BGH NJW 1964? 1797 = M zu ZPO § 253 Nr. 39 = VersR 1964, 850) entwickelt hat, treffen in gleicher Weise für die Klagefrist in Art. 12 Abs. 3 NTS-AG zu.

    Bie Besonderheiten, die das Verfahren für die Regelung von Stationierungssohäden aufweist, insbesondere die Kürze der Klagefrist, oder der Umstand, daß eine (wirksame) Klage nach Ablauf der Klagefrist im Rahmen des § 268 ZPO erweitert werden kann, rechtfertigen - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Juni 1964 (IM zu ZPO § 253 Hr. 39 = NJW 1964, 1797) ausgeführt hat - eine Abweichung von dem Grundsatz, daß nur eine wirksam erhobene Klage die vorprozessuale Ausschlußfrist wahren kann, nicht.

  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.03.1967 - III ZR 8/66
    Dieser Rechtsprechung folgend hat auch der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß der Kläger von einer Bezifferung des auf Schadensersatzleistung gerichteten Klageantrages absehen darf, wenn die ziffernmäßige Festlegung der Schadenshöhe entscheidend von der Ausübung des richterlichen Ermessens oder einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt (BGHZ 4, 138, 141; Urteile vom 8. Februar 1954 - III ZR 307/52 - und vom 25. September 1961 - III ZR 193/60 -).
  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 235/55

    Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift im Anwaltsprozeß; Bezugnahme auf

    Auszug aus BGH, 13.03.1967 - III ZR 8/66
    Biese Grundsätze, die der erkennende Senat für die Klagefristen in § 143 des früheren Beutschen Beamtengesetzes (BGHZ 22, 254) und in Art. 8 Abs. 10 des Pinanzvertrages (BGH NJW 1964? 1797 = M zu ZPO § 253 Nr. 39 = VersR 1964, 850) entwickelt hat, treffen in gleicher Weise für die Klagefrist in Art. 12 Abs. 3 NTS-AG zu.
  • RG, 15.11.1940 - III 19/40

    1. Kann ein Bergbauunternehmen, das wegen Entziehung des Grundwassers nach

    Auszug aus BGH, 13.03.1967 - III ZR 8/66
    Bei einem Schadensersatzanspruch auf Geldentschädigung, wie er hier in Rede steht, hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (seit RGZ 21, 362, 387) es dort, wo die Bestimmung des Betrages von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme oder durch gerichtliche Schätzung oder vom Billigen Ermessen des Gerichts ab hängt, für ausreichend erachtet, wenn die zahlenmäßige Feststellung der Klageforderung dem Gericht überlassen wird, sofern nur dem Richter zugleich die tatsächlichen Grundlagen gegeben werden, die ihm die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (RGZ 140, 211, 213; vgl. auch RGZ 141, 304, 305 und RGZ 165, 289, 298).
  • BGH, 25.09.1961 - III ZR 193/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.03.1967 - III ZR 8/66
    Dieser Rechtsprechung folgend hat auch der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß der Kläger von einer Bezifferung des auf Schadensersatzleistung gerichteten Klageantrages absehen darf, wenn die ziffernmäßige Festlegung der Schadenshöhe entscheidend von der Ausübung des richterlichen Ermessens oder einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt (BGHZ 4, 138, 141; Urteile vom 8. Februar 1954 - III ZR 307/52 - und vom 25. September 1961 - III ZR 193/60 -).
  • BGH, 19.04.1951 - III ZR 186/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.03.1967 - III ZR 8/66
    Die Tatsachen, auf die der Schaden oder das Mitverschulden gegründet wird, müssen einwandfrei erwiesen sein; nur für die Frage, ob und inwieweit diese erwiesenen Tatsachen für den Schaden - sei es zu Lasten des Schädigers oder zu Lasten des Geschädigten - ursächlich gewesen sind, sowie für die Höhe des Schadens kann die freie Schätzung nach § 287 ZPO eintreten (BGH Urteil vom 19. April 1951 - III ZR 186/50 - vgl. auch LM zu ZPO § 287 Nr. 3 Anm. ).
  • RG, 01.04.1933 - V 5/33

    1. Inwieweit kann bei Klagen auf Geldleistungen von ziffermäßiger Angabe des

    Auszug aus BGH, 13.03.1967 - III ZR 8/66
    Bei einem Schadensersatzanspruch auf Geldentschädigung, wie er hier in Rede steht, hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (seit RGZ 21, 362, 387) es dort, wo die Bestimmung des Betrages von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme oder durch gerichtliche Schätzung oder vom Billigen Ermessen des Gerichts ab hängt, für ausreichend erachtet, wenn die zahlenmäßige Feststellung der Klageforderung dem Gericht überlassen wird, sofern nur dem Richter zugleich die tatsächlichen Grundlagen gegeben werden, die ihm die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (RGZ 140, 211, 213; vgl. auch RGZ 141, 304, 305 und RGZ 165, 289, 298).
  • BGH, 08.02.1954 - III ZR 307/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.03.1967 - III ZR 8/66
    Dieser Rechtsprechung folgend hat auch der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß der Kläger von einer Bezifferung des auf Schadensersatzleistung gerichteten Klageantrages absehen darf, wenn die ziffernmäßige Festlegung der Schadenshöhe entscheidend von der Ausübung des richterlichen Ermessens oder einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt (BGHZ 4, 138, 141; Urteile vom 8. Februar 1954 - III ZR 307/52 - und vom 25. September 1961 - III ZR 193/60 -).
  • RG, 03.07.1933 - VIII 100/33

    Ist dem Erfordernis, daß der Klagantrag bestimmt sein muß, auch genügt, wenn sich

    Auszug aus BGH, 13.03.1967 - III ZR 8/66
    Bei einem Schadensersatzanspruch auf Geldentschädigung, wie er hier in Rede steht, hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (seit RGZ 21, 362, 387) es dort, wo die Bestimmung des Betrages von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme oder durch gerichtliche Schätzung oder vom Billigen Ermessen des Gerichts ab hängt, für ausreichend erachtet, wenn die zahlenmäßige Feststellung der Klageforderung dem Gericht überlassen wird, sofern nur dem Richter zugleich die tatsächlichen Grundlagen gegeben werden, die ihm die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (RGZ 140, 211, 213; vgl. auch RGZ 141, 304, 305 und RGZ 165, 289, 298).
  • LAG Hamm, 11.05.2021 - 6 Sa 1260/20

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im Arbeitsverhältnis; Schadensersatz bei

    Bei einem Schadensersatzanspruch auf Geldentschädigung, bei dem die Bestimmung des Betrages von der Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme oder durch gerichtliche Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängt, ist es ausreichend, wenn die zahlenmäßige Feststellung der Klageforderung dem Gericht überlassen wird, sofern dem Gericht zugleich die tatsächlichen Grundlagen gegeben werden, die ihm die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (vgl. BGH vom 13.03.1967 - III ZR 8/66 m.z.N.).

    Selbes gilt, wenn - wie hier - die ziffernmäßige Festlegung der Schadenshöhe entscheidend von der Ausübung des richterlichen Ermessens oder einer richterlichen Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO abhängt (BGH vom 13.03.1967 - III ZR 8/66 m.z.N.).

    Klagen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, sind grundsätzlich zahlenmäßig zu beziffern (so schon BGH vom 13.03.1967 - III ZR 8/66 -).

  • OLG Stuttgart, 11.12.2019 - 9 U 3/19
    Denn dort, wo die Bestimmung des Betrages von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme oder durch gerichtliche Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängt, wird für ausreichend erachtet, wenn die zahlenmäßige Feststellung der Klageforderung dem Gericht überlassen wird, sofern nur dem Richter zugleich die tatsächlichen Grundlagen gegeben werden, die ihm die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (BGH, Urteil vom 13.3.1967 — III ZR 8/66 —, Rn. 14, Beschluss vom 7.4.2009 — KZR 42/08 —, jeweils juris).
  • OLG Hamm, 22.11.2017 - 31 U 285/15

    Zug-um-Zug; hinreichende Bestimmtheit; Aufrechnungserklärung

    Ein unbezifferter Antrag ist ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn die Ermittlung der Höhe des Anspruchs für den Kläger unmöglich oder unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 13.03.1967 - III ZR 8/66; Musielak-Voit-Foerste, ZPO, 14. Auflage 2017, § 253 Rn. 34).
  • BGH, 04.11.1969 - VI ZR 85/68

    Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags

    Man läßt aber, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ausnahmsweise eine unbezifferte Geldforderung in den Fällen zu, in denen eine Bezifferung überhaupt nicht möglich oder doch aus besonderen Gründen dem Kläger nicht zuzumuten ist (BGH Urteil vom 13. März 1967 - III ZR 8/66 = LM ZPO § 253 Nr. 42 = NJW 1967, 1420 = ZZP 82 [1969], 128 mit Anm. von Pawlowski; vgl. RG JW 1937, 3184).

    Allerdings neigt die neuere Rechtsentwicklung ersichtlich dazu, die dem Kläger zugebilligte Möglichkeit, einen unbezifferten Klageantrag zu stellen, einzugrenzen (vgl. BGHZ 45, 91 - LM ZPO § 511 Nr. 20 mit Anm. Hauß; BGH Urteil vom 13. März 1967 - III ZR 8/66 = a.a.O.; Pawlowski NJW 1961, 348 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 214/59] ; ders. ZZP a.a.O.; Bernhardt JR 1968, 212).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß sich die Zulassung eines unbezifferten Antrags gegenüber der gesetzlichen Regelung als Ausnahme darstellt und zudem Rücksicht auf das berechtigte Interesse des Beklagten sowie auf die Belange des gerichtlichen Verfahrens geboten ist (BGH in der Sache III ZR 8/66 = a.a.O.; vgl. auch BGHZ 45, 91).

    Es mag dahinstehen, ob immer dann, wenn die Höhe des Klagebegehrens nach § 287 ZPO der Schätzung des Gerichts unterliegt, davon auszugehen ist, daß dem Kläger eine genaue Angabe seiner Forderung nicht möglich oder jedenfalls nicht zuzumuten und damit ein unbezifferter Klageantrag zulässig ist, oder ob auch bei solcher Gestaltung im Einzelfall zu beurteilen ist, ob dem Kläger eine genaue Angabe unmöglich oder unzumutbar war (vgl. BGH Urteil vom 20. März 1967 = III ZR 113/66 = VersR 1967, 684 zu II 1 Abs. 2; Urteil vom 13. März 1967 - III ZR 8/66 = a.a.O. zu Nr. 4 a.E. des ersten Absatzes).

    Der Kläger muß die Tatsachen vortragen, die dem Gericht die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (BGH Urteil vom 13. März 1967 - III ZR 8/66 = a.a.O.).

  • BGH, 07.04.2009 - KZR 42/08

    Millionenklage gegen Mitglieder des Zementkartells ist zulässig

    Dass in Fällen, in denen die Schadenshöhe von einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, ein unbezifferter Zahlungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig sein kann, entspricht gefestigter Rechtsprechung (RGZ 140, 211, 213; BGHZ 4, 138, 141 f. ; 45, 91, 92 f. ; 165, 311, 314 ; BGH, Urt. v. 13.3.1967 - III ZR 8/66, NJW 1967, 1420; Urt. v. 13.10.1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340) und kann daher eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht begründen.
  • BGH, 30.04.2004 - V ZR 343/02

    Voraussetzungen der Urteilsergänzung; Anforderungen an die Bezifferung eines

    Die Berechnung darf jedoch u.a. dann offen bleiben, wenn sie dem Kläger unmöglich ist (BGH, Urt. v. 13. März 1967, III ZR 8/66, NJW 1967, 1420, 1421).

    Ob Zinsen, die für einen begrenzten Zeitraum verlangt werden, in dem Klageantrag beziffert werden müssen, weil der Kläger sie berechnen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1967, aaO; MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 253 Rdn. 131), oder ob es für die in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorausgesetzte Bestimmtheit des Klageantrags genügt, daß sie bezifferbar sind (BAG, AP § 253 ZPO Nr. 2), bedarf hier keiner Entscheidung, weil es hierauf nicht ankommt.

  • BGH, 18.02.1977 - I ZR 112/75

    Anforderungen an eine unbefugte Verwertung einer Mitteilung im Sinne des § 17

    Ist jedoch die Bestimmung des Betrages von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme, durch gerichtliche Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig, wird es nach ständiger Rechtsprechung als ausreichend angesehen, wenn die zahlenmäßige Feststellung der Klageforderung dem Gericht überlassen wird, sofern dem Gericht zugleich die tatsächlichen Grundlagen gegeben werden, die ihm die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (BGH in NJW 1967, 1420, 1421; BGHZ 45, 91, 92, 93; BGH in NJW 1969, 1427, 1428).

    Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.1967 (NJW 1967, 1420, 1421), auf die sich die Revision zur Begründung ihrer Auffassung stützt, handelte es sich um eine nicht vergleichbare Fallgestaltung.

  • BGH, 22.01.1968 - III ZR 17/67

    Festsetzung der Entschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) -

    Diese Grundsätze sind für die Klagefristen in § 143 des früheren Deutschen Beamtengesetzes (BGHZ 22, 254), in Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages (LM zu ZPO § 253 Nr. 39 = NJW 1964, 1797 und BGH VersR 1967, 684) und in Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zum Nato-Truppenstatut (BGH NJW 1967, 1420 = MDR 1967, 657) anerkannt und treffen in gleicher Weise für die Klagefrist in § 9 Abs. 3 AKG zu.

    Eine Klageschrift, die diesen zwingenden Anforderungen nicht entspricht, ist nicht geeignet, eine Klagefrist zu wahren (BGH NJW 1967, 1420 = MDR 1967, 657).

    In fester Rechtsprechung haben das Reichsgericht (seit RGZ 21, 382, 387) und der ernennende Senat (seit BGHZ 4, 138, 142) [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50] - jedenfalls in Fällen, in denen die Höhe des Anspruchs nach § 287 ZPO zu schätzen oder vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, dem Kläger aber eine genaue Angabe nicht möglich oder nicht zuzumuten ist - einen Zahlungsantrag auf Ersatz vermögensrechtlichen Schadens nach dem Ermessen des Gerichts für genügend bestimmt erachtet, wenn nur der Klagevortrag genügende tatsächliche Grundlagen für die vom Gericht, notfalls mit Hilfe von Sachverständigen, festzustellende Schadenshöhe bietet (vgl. BGH Urt. v. 13. März 1967 - III ZR 8/66 = NJW 1967, 1420 = MDR 1967, 657 = VersR 1967, 586 und BGH Urt. v. 20. März 1967 - III ZR 113/66 = VersR 1967, 684).

    Die spätere Nachholung hinreichenden tatsächlichen Vortragen ist unerheblich; denn eine Beseitigung des Mangele nach Ablauf der Klagefrist wirkte nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift zurück, sondern konnte erst vom Zeitpunkt der Beseitigung an wirken (BGH NJW 1967, 1420 = MDR 1967, 657).

  • OLG Karlsruhe, 23.03.2021 - 17 U 102/18

    Merkantiler Minderwert eines vom "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs:

    Denn dort, wo die Bestimmung des Betrages von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme oder durch gerichtliche Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängt, ist es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ausreichend, wenn die zahlenmäßige Feststellung der Klageforderung dem Gericht überlassen wird, sofern nur dem Richter zugleich die tatsächlichen Grundlagen gegeben werden, die ihm die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. März 1967 - III ZR 8/66 -, juris Rn. 14 mwN; Urteil vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80 -, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 28.01.1994 - V ZR 90/92

    Klage auf Auflassung eines Anerbengutes

    Dies ist jedoch nur ausnahmsweise der Fall, nämlich, wenn es dem Kläger unzumutbar oder unmöglich ist, eine Bezifferung vorzunehmen, das Gericht dies aber vermag (vgl. BGH Urt. v. 13. März 1987, III ZR 8/66, NJW 1967, 1420 f; RGZ 140, 211, 213).
  • BGH, 17.11.1988 - III ZR 252/87

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung; Klage im Nachverfahren nach

  • BGH, 22.10.2019 - XI ZR 682/18

    Angemessenheit einer Gegenleistung als Abfindung für die Übernahme von Aktien

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2003 - 24 U 87/02

    Zurückbehaltungsrecht bei unzureichendem Zustand der Mieträume-

  • LG Aachen, 14.02.2017 - 10 O 311/16

    Widerruf; Verbraucherdarlehensvertrag; Verwirkung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.07.2009 - 6 Sa 90/09

    Bestimmtheit des Klageantrags - Schadenersatz wegen vorsätzlich rechtswidriger

  • BAG, 14.03.2000 - 9 AZR 204/99

    Ausgleich von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • LAG Hamburg, 07.01.1999 - 1 Sa 33/98

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Aufhebungsvertrages

  • OLG Köln, 07.11.2017 - 8 U 14/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich eines

  • OLG Dresden, 23.02.2001 - 21 U 322/00

    Öffentliche Körperschaften; Körperschaften; Juristische Person; Grundstück;

  • BAG, 14.03.2000 - 9 AZR 212/99

    Aufhebungsvertrag - Rentennachteile

  • BGH, 20.05.1976 - III ZR 84/74

    Bestimmtheit einer Klageschrift

  • OLG Stuttgart, 24.06.2020 - 9 U 255/19

    Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug:

  • BAG, 14.03.2000 - 9 AZR 312/99
  • LAG Hamburg, 11.11.1998 - 5 Sa 25/98

    Anpassung der Leistungen aus einem Sozialplan wegen Wegfalls der

  • LAG Hamburg, 23.10.1998 - 6 Sa 28/98

    Anspruch auf Ausgleich von Rentenminderung nach Eintritt in den vorzeitigen

  • BGH, 23.10.1998 - BLw 42/98

    Zulässigkeit eines unbezifferten Zahlungsantrags in streitigen Verfahren der

  • LAG München, 28.10.2014 - 6 Sa 877/13

    Versorgungsrecht, Ergänzung

  • BAG, 20.10.1967 - 3 AZR 385/66

    Buchhalter - Schweigegeld - Rechtsmißbrauch - Sittenwidrigkeit des Vertrages -

  • BGH, 08.01.1968 - III ZR 110/67

    Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung -

  • BGH, 10.04.1975 - III ZR 37/73

    Beteiligung von Angehörigen der US-Stationierungsstreitkräfte an einem

  • BGH, 17.11.1969 - VIII ZR 71/68

    Anforderungen an die Antragstellung in der Klageschrift - Bezifferung eines

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