Rechtsprechung
| RG, 26.03.1924 - III 814/23 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 108, 137
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 18.03.1981 - VIII ZR 66/80
Rechtsstellung der Parteien eines Vorvertrages
Da § 556 Abs. 2 BGB nachgiebiges Recht enthält (RGZ 108, 137, 139), ist dies möglich. - BGH, 22.05.1968 - VIII ZR 69/66
Geltendmachung einer Vereinbarung der Parteien eines Mietvertrages; Von Mieter …
Seiner Ansicht, der Kläger handele arglistig, wenn er ihn zur Räumung zwinge, obwohl er, der Beklagte, erhebliche Umbaukosten in das Grundstück investiert habe, deren Erstattung ihm der Kläger schulde, kann nicht gefolgt werden (RGZ 108, 137). - BGH, 08.02.1961 - V ZR 41/60
Rechtsmittel
Dies bedeutet, daß die Ausschließung des Zurückbehaltungsrechts, die ganz allgemein für Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter gilt, auch bei einem Pachtverhältnis nicht auf bestimmte Ansprüche des Pächters beschränkt ist (vgl. RGZ 108, 137, 138; 160, 88, 91).
- BGH, 13.05.1964 - VIII ZR 163/62
Rechtsmittel
Die Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 BGB, die die Beklagte mit der Abnahmeweigerung möglicherweise geltend machen wollte, setzt voraus, daß die Leistungen der Parteien im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen (RGZ 108, 137, 138). - BGH, 12.05.1960 - VII ZR 64/59
Rechtsmittel
Das ergibt sich schon daraus, daß der Vergütungsanspruch in aller Regel viel geringer ist als der Wert der verwahrten Sache (vgl. für ähnlich gelagerte Fälle, in denen gleichfalls die Anwendung des § 320 BGB verneint wurde, RGZ 106, 86, 87 und 108, 137, 138). - BGH, 28.05.1957 - VIII ZR 210/56
Rechtsmittel
Soweit die Revision ein Zurückbehaltungsrecht auch an den Räumen geltend machen will, ist darauf zu verweisen, daß einem Pächter (Mieter) eines Grundstücks oder von Räumen eines solchen, soweit seine Verpflichtung zur Rückgabe der Räume in Betracht kommt, wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter (Vermieter) nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (§ § 556 Abs. 2, 580, 581 BGB; vgl. RGZ 108, 137, 138) ein Zurückbehaltungsrecht überhaupt nicht zusteht.
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