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Rechtsprechung
   BFH, 08.06.2005 - III B 188/04 (PKH)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,16768
BFH, 08.06.2005 - III B 188/04 (PKH) (https://dejure.org/2005,16768)
BFH, Entscheidung vom 08.06.2005 - III B 188/04 (PKH) (https://dejure.org/2005,16768)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 2005 - III B 188/04 (PKH) (https://dejure.org/2005,16768)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Judicialis

    FGO § 128 Abs. 2; ; FGO § 129 Abs. 1; ; FGO § 155; ; ZPO § 321a

  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Verfahren der Prozesskostenhilfe mittels Beschwerde - Möglichkeit der Umdeutung einer Beschwerde in eine Gegenvorstellung

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.05.2004 - IV B 230/02

    Ao. Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

    Auszug aus BFH, 08.06.2005 - III B 188/04
    Soweit der IV. Senat des BFH (Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02, BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde als statthaft angesehen hat, als die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet, ist ein derartiger Sachverhalt hier nicht gegeben (…ferner BFH-Beschluss vom 11. Juni 2004 IV B 167/02, BFH/NV 2004, 1657).
  • BFH, 10.04.2002 - VIII B 122/01

    Umdeutung einer NZB in eine Gegenvorstellung oder außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 08.06.2005 - III B 188/04
    Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (BFH-Beschluss vom 10. April 2002 VIII B 122/01, BFH/NV 2002, 1309, m.w.N.).
  • BFH, 20.11.2003 - III B 144/03

    Kein Rechtsmittel gegen ablehnenden AdV-Beschl.

    Auszug aus BFH, 08.06.2005 - III B 188/04
    Eine Umdeutung in eine außerordentliche Beschwerde kommt nach der im Jahr 2004 entsprechend anwendbaren Neuregelung im Zivilprozessrecht (§ 321a ZPO i.V.m. § 155 FGO) auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Betracht (…BFH-Beschlüsse vom 18. August 2004 I B 81, 82/04, BFH/NV 2005, 223, m.w.N.; vom 20. November 2003 III B 144/03, nicht veröffentlicht, juris).
  • BFH, 11.06.2004 - IV B 167/02

    Antrag auf Änderung einer fehlerhaften Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BFH, 08.06.2005 - III B 188/04
    Soweit der IV. Senat des BFH (Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02, BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde als statthaft angesehen hat, als die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet, ist ein derartiger Sachverhalt hier nicht gegeben (ferner BFH-Beschluss vom 11. Juni 2004 IV B 167/02, BFH/NV 2004, 1657).
  • BFH, 07.01.2007 - VIII B 157/06

    Isolierte Kostenentscheidung; Verzögerungsgebühr; Umdeutung

    Eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als solche erhobenen Beschwerde scheidet indes aus; denn es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihrer Prozesserklärung beim Wort zu nehmen (…BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 763, m.w.N.; vom 8. Juni 2005 III B 188/04 (PKH), juris).
  • FG Saarland, 11.08.2005 - 2 V 429/04

    Streitwert im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf vorläufige Erteilung …

    Rn. 6 Auch die Beschwerde in Form einer außerordentlichen Beschwerde wegen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a ZPO grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. dazu zum Beispiel BFH, Beschluss vom 8. Juni 2005 III B 188/04 [PKH], juris).
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