Rechtsprechung
| BFH, 09.11.2009 - III B 188/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Abgrenzung von fehlerhafter Rechtsanwendung; Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
Anforderungen an die erforderliche organisatorische Selbständigkeit eines Betriebsteils für die Annahme eines Teilbetriebs im Zuge der Verpachtung - datenbank.nwb.de
Zulassung der Revision zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung; Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 10.07.2008 - 5 K 6443/04
- BFH, 09.11.2009 - III B 188/08
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (9)
- BFH, 13.07.1998 - VIII B 82/97
Teilbetrieb - Unselbständiger Betriebsteil - Gesamtbild der Verhältnisse - …
Auszug aus BFH, 09.11.2009 - III B 188/08
Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt vor, wenn das FG in dem angefochtenen Urteil einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 1998 VIII B 82/97, BFH/NV 1999, 38).Aus diesem Grund liegt keine Divergenz vor, wenn das FG --ohne einen abstrakten Rechtssatz aufzustellen-- das "Gesamtbild der Verhältnisse" des Einzelfalls tatsächlich würdigt (§ 118 Abs. 2 FGO) und dabei trotz teilweise vergleichbarer Umstände zu einem anderen Ergebnis als in einem vom BFH entschiedenen Fall kommt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 38, …und vom 21. Juli 2004 I B 190/03, BFH/NV 2004, 1642).
- BFH, 04.07.2007 - X R 44/03
Voraussetzungen einer privilegierten Teilbetriebsveräußerung
Auszug aus BFH, 09.11.2009 - III B 188/08
Zudem setzt es sich in Widerspruch zum BFH-Urteil vom 4. Juli 2007 X R 44/03 (BFH/NV 2007, 2093), wonach eine völlig selbständige Organisation für die Annahme eines Teilbetriebs nicht erforderlich ist, da eine solche bereits den eigenständigen Gesamtbetrieb im Gegensatz zum bloßen Teilbetrieb kennzeichnet (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. April 1969 IV R 202/68, BFHE 95, 323, BStBl II 1969, 397). - BFH, 02.03.2004 - III B 114/03
Beherrschungsidentität bei einer Betriebsaufspaltung; Realisationszeitpunkt eines …
Auszug aus BFH, 09.11.2009 - III B 188/08
Die Zurückverweisung ist ermessensgerecht, wenn auch im Falle der Zulassung das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führt (Senatsbeschluss vom 2. März 2004 III B 114/03, BFH/NV 2004, 1109).
- BFH, 27.06.1985 - I B 23/85
Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen - …
Auszug aus BFH, 09.11.2009 - III B 188/08
Entsprechendes gilt für die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, da nach § 35b Abs. 2 Sätze 2 und 3 GewStG Verlustfeststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen ändern (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). - BFH, 11.07.1996 - IV R 67/95
Konkretisierung und Qualifizierung von spekulativen Warentermingeschäften im …
Auszug aus BFH, 09.11.2009 - III B 188/08
Das hat zur Folge, dass Einwendungen gegen die Höhe des gewerblichen Gewinns nur durch Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids geltend gemacht werden können, da der Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) unselbständige Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 11 GewStG ist (BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114). - BFH, 24.04.1969 - IV R 202/68
Teilbetrieb - Selbständigkeit - Gesamtbetrieb - Merkmale eines Betriebs - …
Auszug aus BFH, 09.11.2009 - III B 188/08
Zudem setzt es sich in Widerspruch zum BFH-Urteil vom 4. Juli 2007 X R 44/03 (…BFH/NV 2007, 2093), wonach eine völlig selbständige Organisation für die Annahme eines Teilbetriebs nicht erforderlich ist, da eine solche bereits den eigenständigen Gesamtbetrieb im Gegensatz zum bloßen Teilbetrieb kennzeichnet (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. April 1969 IV R 202/68, BFHE 95, 323, BStBl II 1969, 397). - BFH, 10.10.2001 - XI R 35/00
Einkommensteuer - Gewerblicher Gewinn - Gewinn - Spielautomat - Spielhalle - …
Auszug aus BFH, 09.11.2009 - III B 188/08
Zwar hat das FG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, es schließe sich der ständigen BFH-Rechtsprechung (s. stellvertretend BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 35/00, BFH/NV 2002, 336) an, wonach unter einem Teilbetrieb ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen sei, der für sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des Einkommensteuergesetzes aufweise und als solcher nach Art eines selbständigen Zweigbetriebs lebensfähig sei. - BFH, 21.07.2004 - I B 190/03
NZB: Divergenz; formeller Bilanzenzusammenhang
Auszug aus BFH, 09.11.2009 - III B 188/08
Aus diesem Grund liegt keine Divergenz vor, wenn das FG --ohne einen abstrakten Rechtssatz aufzustellen-- das "Gesamtbild der Verhältnisse" des Einzelfalls tatsächlich würdigt (§ 118 Abs. 2 FGO) und dabei trotz teilweise vergleichbarer Umstände zu einem anderen Ergebnis als in einem vom BFH entschiedenen Fall kommt (…BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 38, und vom 21. Juli 2004 I B 190/03, BFH/NV 2004, 1642). - BFH, 16.05.2002 - VII B 29/01
Inhalt der Klageschrift
Auszug aus BFH, 09.11.2009 - III B 188/08
Unter dieser Voraussetzung ist eine Zurückverweisung auch dann sachgerecht, wenn der Beschwerdeführer neben dem Verfahrensmangel noch andere Zulassungsgründe geltend macht (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2002 VII B 29/01, BFH/NV 2002, 1321).
- FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 48/12
Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer
Einwendungen gegen die Höhe des gewerblichen Gewinns können nur durch Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids geltend gemacht werden können, da der Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) unselbständige Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 11 GewStG ist (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 09.11.2009, III B 188/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 667 m. w. N.). - BFH, 08.03.2023 - IV B 35/22
Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsdivergenz
Soweit das FG dabei zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als die Gerichte in den angeführten Divergenzentscheidungen (und als die Klägerin), vermag dies eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 09.11.2009 - III B 188/08, BFH/NV 2010, 667, unter II.1.a [Rz 5]; vom 02.12.2013 - III B 148/12, Rz 4;… Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 204). - BFH, 03.01.2011 - III B 204/09
Sachaufklärungspflicht des FG hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für …
Die Zurückverweisung ist ermessensgerecht, wenn auch im Falle der Zulassung das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führt (Senatsbeschluss vom 9. November 2009 III B 188/08, BFH/NV 2010, 667).
- BFH, 02.12.2013 - III B 148/12
Zur Abweichung in einer Rechtsfrage bei geltend gemachter Divergenz
Rn. 8 Ein abweichender Rechtssatz kann zwar auch konkludent in scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG ausgesprochen sein (Senatsbeschluss vom 9. November 2009 III B 188/08, BFH/NV 2010, 667). - BFH, 28.02.2012 - III B 54/10
Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht - Zurückverweisung wegen …
Die Zurückverweisung ist ermessensgerecht, wenn es auch im Falle der Zulassung des Revisionsverfahrens voraussichtlich zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG gekommen wäre (Senatsbeschluss vom 9. November 2009 III B 188/08, BFH/NV 2010, 667). - BFH, 28.02.2024 - VIII B 44/22
Überraschungsentscheidung im Rahmen der Feststellung einer vGA
Selbst bei Vorliegen dieses von der Klägerin geltend gemachten Revisionszulassungsgrunds wäre die Zurückverweisung ermessensgerecht (BFH-Beschluss vom 09.11.2009 - III B 188/08, BFH/NV 2010, 667, unter II.1.c [Rz 10]). - FG Hamburg, 29.08.2023 - 3 K 181/20
Gewerbesteuer: Keine Kürzung hinzugerechneter Unterschiedsbeträge nach § 9 Nr. 3 …
Das hat zur Folge, dass Einwendungen gegen die Höhe des gewerblichen Gewinns nur durch Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids geltend gemacht werden können, da der Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) unselbständige Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 11 GewStG ist (BFH, Beschluss vom 9. November 2009, III B 188/08, BFH/NV 2010, 667). - BFH, 05.08.2011 - III B 82/11
Fehlender Verzicht des Beigeladenen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Die Zurückverweisung ist ermessensgerecht, weil auch im Falle der Zulassung das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen würde (Senatsbeschluss vom 9. November 2009 III B 188/08, BFH/NV 2010, 667). - BFH, 14.01.2026 - I B 21/25
Zum Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO
Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck der Verfahrensbeschleunigung (…vgl. BFH-Beschluss vom 27.06.2014 - IV B 12/14, BFH/NV 2014, 1570, Rz 2) und dem effektiven Rechtsschutz (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.11.2009 - IV B 4/09, BFH/NV 2009, 657, unter 2.c;… vom 22.09.2010 - IV B 120/09, BFH/NV 2011, 257, Rz 7; vom 09.11.2009 - III B 188/08, BFH/NV 2010, 667, unter II.1.c;… vom 30.10.2020 - IX B 18/20, BFH/NV 2021, 442, Rz 3). - FG Hamburg, 03.02.2011 - 6 V 251/10
Voraussetzungen für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b …
Das hat zur Folge, dass Einwendungen gegen die Höhe des gewerblichen Gewinns nur durch Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids geltend gemacht werden können, da der Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) unselbständige Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 11 GewStG ist (Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss 09.11.2009 III B 188/08, BFH/NV 2010, 667). - FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 K 115/10
Finanzgerichtsordnung: Verweisung des Klageverfahrens nach Änderungsbescheid
- FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 12 K 12313/12
Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG: Keine Ausübung des …
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