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Rechtsprechung
   BFH, 09.01.2004 - III B 33/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,9912
BFH, 09.01.2004 - III B 33/03 (https://dejure.org/2004,9912)
BFH, Entscheidung vom 09.01.2004 - III B 33/03 (https://dejure.org/2004,9912)
BFH, Entscheidung vom 09. Januar 2004 - III B 33/03 (https://dejure.org/2004,9912)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; InvZulG 1993 § 3 Satz 1 Nr. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überraschungsentscheidung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unvorhersehbarer Urteilsbegr.; kein Vertrauensschutz wegen rückwirkender Verkürzung des Investitionszeitraums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung …

    Auszug aus BFH, 09.01.2004 - III B 33/03
    a) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 76 Abs. 2 FGO und § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, m.w.N.).

    Auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten sachkundig vertreten sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 947, m.w.N.).

  • BFH, 27.06.2011 - III B 91/10

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und höhere Gewalt i. S. des § 110 Abs. …

    Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2004 III B 33/03, BFH/NV 2004, 534).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.12.2007 - 1 K 290/01

    Vereinbarkeit einer Vorschrift über bindenden Entscheidungen eines Investors …

    Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 20. Januar 2003 (1 K 396/99, Haufe-Index 932686; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, Beschluss des BFH vom 09. Januar 2004, III B 33/03, BFH/NV 2004, 534) einen im Wege der echten Rückwirkung erfolgten Ausschluss von Investitionszulage durch Verkürzung der Investitionsfristen für rechtmäßig gehalten, um ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zu vermeiden.
  • BFH, 05.07.2006 - X B 114/05

    Verletzung der Hinweispflicht und Sachaufklärungspflicht; Nichteinvernahme eines …

    Besondere Umstände, die im Streitfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderten (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2004 III B 33/03, BFH/NV 2004, 534), haben die Kläger nicht darlegen können.
  • BFH, 22.12.2006 - V B 46/06

    Recht auf Gehör; Hinweispflicht

    Das Gericht ist weder verpflichtet, die maßgebenden Rechtsfragen umfassend mit den Beteiligten zu erörtern (…BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 X B 167/01, BFH/NV 2002, 916;… vom 3. Juni 2003 X B 102/02, BFH/NV 2003, 1209) noch seine vorläufige Beweiswürdigung oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offen zu legen (…BFH-Beschlüsse vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; vom 9. Januar 2004 III B 33/03, BFH/NV 2004, 534).
  • BFH, 09.12.2004 - III B 89/04

    InvZul: Anschaffung eines WG

    Eine Überraschungsentscheidung liegt nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2004 III B 33/03, BFH/NV 2004, 534) vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste.
  • BFH, 22.12.2005 - II B 12/05

    NZB: Befangenheitsgesuch

    Das FG hat seine Entscheidung nicht auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht rechnen musste (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2004 III B 33/03, BFH/NV 2004, 534, m.w.N.).
  • BFH, 05.07.2006 - X B 115/05

    Verletzung der Hinweispflicht und Sachaufklärungspflicht; Nichteinvernahme eines …

    Besondere Umstände, die im Streitfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderten (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2004 III B 33/03, BFH/NV 2004, 534), hat der Kläger nicht darlegen können.
  • BFH, 20.01.2005 - IX B 143/04

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; keine Revisionszulassung bei Angriffe …

    Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, fehlt es an der Darlegung, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht rechnen musste (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2004 III B 33/03, BFH/NV 2004, 534, m.w.N.).
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