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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.12.1968 - III C 93.67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,455
BVerwG, 05.12.1968 - III C 93.67 (https://dejure.org/1968,455)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.1968 - III C 93.67 (https://dejure.org/1968,455)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 1968 - III C 93.67 (https://dejure.org/1968,455)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schadensfeststellung an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen - Tod des Schuldners und der Gläubiger im Vertreibungsgebiet nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen - Erlöschen des Anspruches bei Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit in einer Person ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 31, 114
  • MDR 1969, 510
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.01.1965 - III C 92.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - III C 93.67
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt, daß grundsätzlich der nach dem Tode des ursprünglichen Rechtsinhabers vertriebene Erbe unmittelbar Geschädigter am ererbten Vermögen ist (Urteil vom 2. November 1967 - BVerwG III C 112.66 -) und daß die genannten Vorschriften die eigenen Rechte Vertriebener als unmittelbar Geschädigter nicht ausschließen, sondern nur die Feststellungsfähigkeit von Vertreibungsschäden zugunsten solcher Erben eines im Vertreibungsgebiet Verstorbenen erweitern, denen selbst das persönliche Vertreibungsschicksal erspart geblieben ist (vgl. hierzu Urteile vom 16. März 1965 - BVerwG III C 87.64 - und vom 28. Januar 1965 - BVerwG III C 92.63 -).
  • BVerwG, 16.03.1965 - III C 87.64
    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - III C 93.67
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt, daß grundsätzlich der nach dem Tode des ursprünglichen Rechtsinhabers vertriebene Erbe unmittelbar Geschädigter am ererbten Vermögen ist (Urteil vom 2. November 1967 - BVerwG III C 112.66 -) und daß die genannten Vorschriften die eigenen Rechte Vertriebener als unmittelbar Geschädigter nicht ausschließen, sondern nur die Feststellungsfähigkeit von Vertreibungsschäden zugunsten solcher Erben eines im Vertreibungsgebiet Verstorbenen erweitern, denen selbst das persönliche Vertreibungsschicksal erspart geblieben ist (vgl. hierzu Urteile vom 16. März 1965 - BVerwG III C 87.64 - und vom 28. Januar 1965 - BVerwG III C 92.63 -).
  • BVerwG, 25.01.1967 - III B 15.66

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Geschädigteneigenschaft bei …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - III C 93.67
    Der im Vertreibungsgebiet noch ansässige Erbe schließt auch dann die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 7 Satz 1 LAG aus, wenn der Erblasser vor seinem Tod die Verfügungsmacht über das verlorene Wirtschaftsgut durch eine Besitzentziehung oder sonstige Beeinträchtigung der tatsächlichen Vermögensherrschaft eingebüßt hatte (Beschluß vom 25. Januar 1967 - BVerwG III B 15.66 - mit Nachweisen).
  • BVerwG, 08.03.1973 - III C 112.71

    Vereinigung von Forderung und Schuld durch den Erbfall i.F.e. Miterbschaft - …

    Der Grundsatz des bürgerlichen Rechts, daß durch den Erbfall keine Vereinigung von Forderung und Schuld eintritt, wenn ein Gläubiger oder Schuldner Miterbe nach dem Schuldner oder Gläubiger geworden ist, wird durch die in § 6 Abs. 1 FG getroffene Regelung nicht berührt (Bestätigung und Fortführung von BVerwG III C 93.67 - Urteil vom 5. Dezember 1968 - [BVerwGE 31, 114 [BVerwG 05.12.1968 - III C 93/67]]).

    Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, Abs. 7 und Abs. 11 Nr. 2 LAG sowie §§ 1421 (a.F.), 1967, 2059 Abs. 2 BGB und macht geltend, das angefochtene Urteil weiche auch von der in BVerwGE 31, 114 [BVerwG 05.12.1968 - III C 93/67] veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG III C 93.67 - (BVerwGE 31, 114 [BVerwG 05.12.1968 - III C 93/67]) entschieden.

  • BVerwG, 06.11.1969 - III C 78.68

    Rechtsmittel

    Im Zeitpunkt ihres Todes war der Verlust der hier in Rede stehenden Ansprüche bereits eingetreten; die persönliche Schuldnerin, die Großmutter der Klägerin, war vorverstorben, und aus den Grundstücken, die zur Sicherung der nicht durch Konfusion erloschenen Ansprüche (vgl. BVerwG III C 93.67 - Urteil vom 5. Dezember 1968) mit Hypotheken belastet waren, konnten die Ansprüche nach deren Tod auf Grund der durch die Besatzungsmacht geschaffenen Verhältnisse nicht befriedigt werden.

    Die bisherige Rechtsprechung des Senats, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, nach der grundsätzlich der nach dem Tod des ursprünglichen Rechtsinhabers vertriebene Erbe unmittelbar Geschädigter am ererbten Vermögen ist (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG III C 93.67 - mit weiteren Nachweisen), hat durch die angeführte Gesetzesänderung für Fälle der vorliegenden Art eine Einschränkung erfahren.

  • BVerwG, 07.03.1974 - III C 84.71

    Zulässigkeit einer Klage gegen einen Beschluss des Beschwerdeausschusses - …

    Nach dem Testament des verstorbenen Ehemanns war die Antragstellerin zwar nicht Alleinerbin, was im Hinblick darauf bedeutsam sein könnte, daß bei ungeteilter Erbengemeinschaft Konfusion nicht eintritt (Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG III C 93.67 - [BVerwGE 31, 114 [BVerwG 05.12.1968 - III C 93/67] = RLA 1970, 27 = ZLA 1969, 89]; Urteil vom 8. März 1973 - BVerwG III C 112.71 - [Buchholz 427.3 § 12 Nr. 136 = ZLA 1973, 68]).
  • BVerwG, 08.10.1971 - III B 107.71
    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch der Ehefrau auf Herausgabe des eingebrachten Gutes gemäß § 1421 BGB a.F. einer Schadensfeststellung zugänglich ist, wenn zu den Erben des 1945 im Vertreibungsgebiet gestorbenen, nicht aber unmittelbar geschädigten Ehemannes seine Ehefrau und die gemeinsamen Abkömmlinge als unmittelbar Geschädigte gehören und die vor dem 1. April 1952 im Vertreibungsgebiet gestorbene Ehefrau ohne vorherige Erbauseinandersetzung wegen des Nachlasses ihres Ehemannes von den gemeinschaftlichen Abkömmlingen beerbt worden ist, die sich ihrerseits wegen der von ihnen ererbten Ansprüche nicht auseinandergesetzt haben, ist grundsätzlicher Natur; sie kann unter Berücksichtigung der Neufassung des § 12 Abs. 7 LAG, die diese Vorschrift durch § 61 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBl. I. S. 105) erhalten hat, in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich über BVerwGE 31, 114 [BVerwG 05.12.1968 - III C 93/67] hinaus einer Klärung zugeführt werden.
  • BVerwG, 26.01.1970 - III CB 74.69

    Schadensfeststellung an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen - Zulässigkeit …

    Der beschließende Senat ist im Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG III C 93.67 - (BVerwGE 31, 114 [BVerwG 05.12.1968 - III C 93/67]) davon ausgegangen, daß bei einem Erbfall vor der Vertreibung eine Vereinigung von Forderung und Schuld stattfinden könne.
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