Rechtsprechung
| BFH, 31.10.1974 - III R 135/73 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Ausgleichszahlungen - Ausgeschiedener Handelsvertreter - Handelsvertreter - Einheitsbewertung - Betriebsvermögen - Selbständige Bewertung - Immaterielles Wirtschaftsgut
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Einheitsbewertung, Vertretungsrechte
Papierfundstellen
- BFHE 113, 535
- BStBl II 1975, 85
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BFH, 06.03.1970 - III R 20/66
Zahlungen von Werbeprovisionen - Vermittlung von Belieferungsverträgen - …
Auszug aus BFH, 31.10.1974 - III R 135/73
Für den Geschäftswert ist jedoch die Einschränkung zu beachten, daß nur ein entgeltlich erworbener, nicht dagegen ein selbst geschaffener Geschäftswert als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut behandelt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1970 III R 20/66, BFHE 99, 50, BStBl II 1970, 489).Der Senat hat schon in dem Urteil III R 20/66 (unter 5b) ausgeführt, daß der I. Senat des BFH den Geschäftswert dahin gehend definiert habe, es handele sich dabei um den Mehrwert, der einem Unternehmen über die sonstigen aktivierten Wirtschaftsgüter (abzüglich der Schulden) hinaus innewohne und dessen Bedeutung darin liege, daß er auf Grund der in ihm enthaltenen Vorteile (Ruf des Unternehmens, Kundenkreis, Absatzorganisation usw.) die Erträge des Unternehmens höher oder zumindest gesicherter erscheinen lassen als bei einem anderen Unternehmer mit sonst gleichen Wirtschaftsgütern, bei denen diese Vorteile fehlten (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 1967 I 77/64, BFHE 88, 198, BStBl III 1967, 334).
Gegen die Annahme eines selbständig bewertbaren Wirtschaftsguts spricht auch die Erwägung, daß es sich bei den Ausgleichszahlungen wirtschaftlich um Ersatz für entgangene laufende Provisionen handelt, die Zahlung laufender Provisionen aber nach der Rechtsprechung des Senats nicht zur Anerkennung eines selbständig bewertungsfähigen immateriellen Wirtschaftsguts führen kann (vgl. BFH-Urteil III R 20/66).
- BFH, 18.01.1967 - I 77/64
Möglichkeit der Abschreibung eines für einen erworbenen Geschäftswert gezahlten …
Auszug aus BFH, 31.10.1974 - III R 135/73
Der Senat hat schon in dem Urteil III R 20/66 (unter 5b) ausgeführt, daß der I. Senat des BFH den Geschäftswert dahin gehend definiert habe, es handele sich dabei um den Mehrwert, der einem Unternehmen über die sonstigen aktivierten Wirtschaftsgüter (abzüglich der Schulden) hinaus innewohne und dessen Bedeutung darin liege, daß er auf Grund der in ihm enthaltenen Vorteile (Ruf des Unternehmens, Kundenkreis, Absatzorganisation usw.) die Erträge des Unternehmens höher oder zumindest gesicherter erscheinen lassen als bei einem anderen Unternehmer mit sonst gleichen Wirtschaftsgütern, bei denen diese Vorteile fehlten (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 1967 I 77/64, BFHE 88, 198, BStBl III 1967, 334). - BFH, 09.11.1973 - III R 12/72
Brauerei - Aufwendungen für Einbauten und Umbauten - Gemietete …
Auszug aus BFH, 31.10.1974 - III R 135/73
c) die selbständige Bewertungsfähigkeit wird durch Aufwendungen anerkannt, die für das zu bewertende immaterielle Wirtschaftsgut gemacht worden sind (Urteil des BFH vom 9. November 1973 III R 12/72, BFHE 110, 541, BStBl II 1974, 81).
- FG Köln, 10.03.2016 - 13 K 1602/11
Berücksichtigung eines weiteren Betriebsausgabenabzugs bei der Ermittlung des …
Es sei nichts anderes als ein zusätzliches Entgelt für den nachhaltigen Erfolg aus den bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen des Handelsvertreters (vgl. BFH vom 31. Oktober 1974, III R 135/73, BStBl. II 1975, 85; BFH vom 10. Juli 1973, VIII R 228/72, BStBl. II 1973, 775; Beiser, DB 2002, 2176, 2178).Auch der BFH sei im Ergebnis so zu verstehen (BFH vom 31. Oktober 1974, III R 135/73, a.a.O.).
Dieser Kundenstamm habe von Anfang an einen Teil des originären Geschäftswertes der KG gebildet (vgl. BFH vom 24. November 1982 I R 60/79, BStBl. II 1983, 243; BFH vom 31. Oktober 1974 III R 135/73, a.a.O.;… Schulz in Herrmann/Heuer/Raupach, Juli 2009, § 5 EStG Rz. 1513).
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