Rechtsprechung
| BFH, 20.03.2025 - III R 14/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
GewStG § 9 Nr 1 S 2, FGO § 126a, EStG § 15 Abs 2, GewStG VZ 2011, GewStG VZ 2013, EStG VZ 2011, EStG VZ 2013
Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr
- rechtsinformationen.bund.de
Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 126a FGO, § 15 Abs 2 EStG 2009, GewStG VZ 2011, GewStG VZ 2013
Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr - IWW
§ 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § ... 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 164 Abs. 2 AO, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GewStG, § 7 GewStG, §§ 8, 9 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Betriebs-Berater
Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; FGO § 126a
Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr - rechtsportal.de
Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr
- datenbank.nwb.de
Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze - bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Ausnahme von der Regel: Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Tod des Gesellschafters
Besprechungen u.ä.
- heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)
Ausnahmsweise kein gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 3367/20
- BFH, 20.03.2025 - III R 14/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (14)
- BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02
Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des …
Auszug aus BFH, 20.03.2025 - III R 14/23
Erfolgen innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Grundstückserwerb weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen, kann bei Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.06.2004 - VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914).Rn. 23 e) Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist zwar keine starre Grenze (z.B. BFH-Urteile vom 18.09.2002 - X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, unter II.2.a aa und vom 15.06.2004 - VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914, unter II.2.b).
Ferner können nach dem BFH-Urteil vom 15.06.2004 - VIII R 7/02 (BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914) eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung und Errichtung indizieren.
Rn. 28 b) Das Urteil des FG steht auch nicht im Widerspruch zu den BFH-Urteilen VIII R 7/02, III R 101/06 und III R 19/11.
Rn. 29 aa) Soweit der BFH im Urteil vom 15.06.2004 - VIII R 7/02 (BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914) entschieden hat, dass eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung und Errichtung indizieren können (s. unter II.2.b und c), ist dies nicht gleichbedeutend damit, dass in solchen Fällen stets von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen wäre.
Rn. 30 Zwar lag auch dem Urteil VIII R 7/02 ein Sachverhalt zugrunde, in dem innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums im Sinne der Drei-Objekt-Grenze noch keine Veräußerung erfolgt war, im Anschluss daran aber relativ zeitnah eine zweistellige Zahl an Objekten veräußert wurde.
Vielmehr hat der BFH im Verfahren VIII R 7/02 das erstinstanzliche Urteil, in dem das FG als Tatsacheninstanz einen gewerblichen Grundstückshandel bejaht hatte, mit lediglich einzelfallbezogener Begründung bestätigt und die Revision der Kläger deshalb insoweit als unbegründet zurückgewiesen.
Rn. 34 Diese Würdigung des FG steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, nach der die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien im Rahmen der Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung grundsätzlich unerheblich sind, sofern innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums bereits mehr als drei Objekte veräußert wurden (Senatsurteile vom 17.12.2009 - III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, unter II.3.; vom 27.09.2012 - III R 19/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433, Rz 21) oder vergleichbare, auf eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht hindeutende Umstände vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2004 - VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914).
- BFH, 17.12.2009 - III R 101/06
Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank
Auszug aus BFH, 20.03.2025 - III R 14/23
Die --durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von in der Regel fünf Jahren indizierte-- zumindest bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht hingegen durch bloße Erklärungen des Steuerpflichtigen über seine Absichten (Senatsurteil vom 17.12.2009 - III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541).Rn. 28 b) Das Urteil des FG steht auch nicht im Widerspruch zu den BFH-Urteilen VIII R 7/02, III R 101/06 und III R 19/11.
Rn. 32 bb) Auch soweit das FG bei seiner Gesamtwürdigung das überraschende Versterben des C im Alter von 55 Jahren als besonderen Umstand berücksichtigt und diesen gegenüber der hohen Zahl von Veräußerungen nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums abgewogen hat, widerspricht dies nicht den in den Senatsurteilen III R 101/06 und III R 19/11 aufgestellten Grundsätzen.
Rn. 34 Diese Würdigung des FG steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, nach der die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien im Rahmen der Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung grundsätzlich unerheblich sind, sofern innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums bereits mehr als drei Objekte veräußert wurden (Senatsurteile vom 17.12.2009 - III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, unter II.3.; vom 27.09.2012 - III R 19/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433, Rz 21) oder vergleichbare, auf eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht hindeutende Umstände vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2004 - VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914).
Bei einer Veräußerung innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums sagen die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf allein im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen eine Verkaufsbereitschaft gehabt hätte und insofern doch eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht von Anfang an bestand (vgl. Senatsurteile vom 17.12.2009 - III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, unter II.3., und vom 27.09.2012 - III R 19/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433, Rz 22).
- BFH, 27.09.2012 - III R 19/11
Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerungen zur Vermeidung einer …
Auszug aus BFH, 20.03.2025 - III R 14/23
Die Drei-Objekt-Grenze hat die Bedeutung eines Anscheinsbeweises, der --ohne dass es dafür weiterer Indizien bedarf-- den Schluss auf diese innere Tatsache der bedingten Veräußerungsabsicht zulässt, nicht jedoch einer unwiderleglichen Vermutung, die eine Rechtfertigungsgrundlage im materiellen Recht erfordern würde (Senatsurteil vom 27.09.2012 - III R 19/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433, Rz 22, s. dort auch zur Erschütterung des Anscheinsbeweises im Einzelfall durch Nachweis eines atypischen Sachverhaltsverlaufs).Rn. 28 b) Das Urteil des FG steht auch nicht im Widerspruch zu den BFH-Urteilen VIII R 7/02, III R 101/06 und III R 19/11.
Rn. 32 bb) Auch soweit das FG bei seiner Gesamtwürdigung das überraschende Versterben des C im Alter von 55 Jahren als besonderen Umstand berücksichtigt und diesen gegenüber der hohen Zahl von Veräußerungen nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums abgewogen hat, widerspricht dies nicht den in den Senatsurteilen III R 101/06 und III R 19/11 aufgestellten Grundsätzen.
Rn. 34 Diese Würdigung des FG steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, nach der die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien im Rahmen der Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung grundsätzlich unerheblich sind, sofern innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums bereits mehr als drei Objekte veräußert wurden (Senatsurteile vom 17.12.2009 - III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, unter II.3.; vom 27.09.2012 - III R 19/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433, Rz 21) oder vergleichbare, auf eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht hindeutende Umstände vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2004 - VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914).
Bei einer Veräußerung innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums sagen die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf allein im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen eine Verkaufsbereitschaft gehabt hätte und insofern doch eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht von Anfang an bestand (vgl. Senatsurteile vom 17.12.2009 - III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, unter II.3., und vom 27.09.2012 - III R 19/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433, Rz 22).
- BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98
gewerblicher Grundstückshandel
Auszug aus BFH, 20.03.2025 - III R 14/23
Rn. 18 1. Das FG ist zutreffend von den richterrechtlich geprägten Grundsätzen des gewerblichen Grundstückshandels ausgegangen (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 03.07.1995 - GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 und vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.02.2005 - 2 BvR 1572/01, BVerfGK 5, 71).Die Grenze von der Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (zum Beispiel durch Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1.).
Solche Veräußerungen lassen typischerweise darauf schließen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.2.
- BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93
Berücksichtigung der Grundstücksverkäufe einer GbR bei der Beurteilung der Frage, …
Auszug aus BFH, 20.03.2025 - III R 14/23
Rn. 18 1. Das FG ist zutreffend von den richterrechtlich geprägten Grundsätzen des gewerblichen Grundstückshandels ausgegangen (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 03.07.1995 - GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 und vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.02.2005 - 2 BvR 1572/01, BVerfGK 5, 71).mit Verweis auf Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.07.1995 - GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.II.2.).
- FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 3367/20
Gewerbesteuer: Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkäufen außerhalb der …
Auszug aus BFH, 20.03.2025 - III R 14/23
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.04.2023 - 13 K 3367/20 G wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 13 Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 1094 veröffentlichte Urteil vom 26.04.2023 - 13 K 3367/20 G statt.
- FG Münster, 28.11.2001 - 8 K 118/99
Gesellschafter bzw. Gemeinschafter nicht Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 AO im …
Auszug aus BFH, 20.03.2025 - III R 14/23
Im Gegensatz zum vorliegenden Fall hatte das FG im damaligen Ausgangsverfahren festgestellt, dass es schon deutlich vor Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums Indizien dafür gegeben hatte, dass die Wohnungen auf den Grundstücken bei sich bietender Gelegenheit veräußert werden sollten (zur "Marktgängigmachung" durch Aufteilung in Wohnungseigentum und zur Umfinanzierung innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums s. Vorinstanzurteil des FG Münster vom 28.11.2001 - 8 K 118/99 F, EFG 2002, 369, unter II.). - BFH, 18.09.2002 - X R 28/00
Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel
Auszug aus BFH, 20.03.2025 - III R 14/23
Rn. 23 e) Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist zwar keine starre Grenze (z.B. BFH-Urteile vom 18.09.2002 - X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, unter II.2.a aa und vom 15.06.2004 - VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914, unter II.2.b). - BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine …
Auszug aus BFH, 20.03.2025 - III R 14/23
Durch die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze wird die im Zeitpunkt des Erwerbs oder des Baubeginns vorliegende innere Tatsache der bedingten Veräußerungsabsicht indiziert (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2015 - X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz 23;… zu der dem FG als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände vgl. BFH-Urteil vom 27.06.2018 - X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255, Rz 26). - BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82
Gewerblicher Grundstückshandel
Auszug aus BFH, 20.03.2025 - III R 14/23
mit Verweis u.a. auf BFH-Urteil vom 09.12.1986 - VIII R 317/82, BFHE 148, 480, 483, BStBl II 1988, 244; vgl. auch C.III.5. - BFH, 12.12.2002 - III R 20/01
Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels
- BFH, 27.06.2018 - X R 26/17
Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der …
- BFH, 23.03.2023 - III R 49/20
Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 …
- BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 1572/01
Zu den Voraussetzungen der Annahme gewerblichen Grundstückshandels i.S. des § 15 …
- BFH, 03.06.2025 - III R 12/22
Erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und Drei-Objekt-Grenze bei …
Erscheint das vom FG aufgrund der festgestellten Tatsachen gewonnene Ergebnis zumindest als möglich, genügt dies, um einer revisionsgerichtlichen Prüfung standzuhalten (Senatsurteil vom 12.12.2002 - III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297, unter 2., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.03.2025 - III R 14/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). - OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2025 - 3 A 10419/25
Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels zur bloßen Verwaltung eigenen …
Die - durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von in der Regel fünf Jahren indizierte - zumindest bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb (bzw. bei der Bebauung) kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht hingegen durch bloße Erklärungen über die (angeblichen) Absichten (vgl. etwa jüngst BFH, Beschluss vom 20. März 2025 - III R 14/23 -, juris Rn. 22, auch gerade zur Bestimmung der Gewerblichkeit bei einer Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH).
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