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Rechtsprechung
   BFH, 30.06.1998 - III R 5/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2413
BFH, 30.06.1998 - III R 5/97 (https://dejure.org/1998,2413)
BFH, Entscheidung vom 30.06.1998 - III R 5/97 (https://dejure.org/1998,2413)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 1998 - III R 5/97 (https://dejure.org/1998,2413)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    InvZulG 1991 § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1; ; InvZulG 1991 § 7 Abs. 1; ; AO 1977 § 110 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 150 Abs. 3; ; AO 1977 § 153; ; BGB § 126 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Investitionszulage - Betriebsstätte in Sachsen - Investitionszulagenantrag - Fehlende eigenhändige Unterschrift - Geschäftsbedingte Ortsabwesenheit - Wiedereinsetzung in vorigen Stand

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 6 Abs 1, InvZulG § 6 Abs 3, AO 1977 § 110
    Antrag; Antragstellung; Bevollmächtigter; Frist; Unterschrift; Vertreter; Wiedereinsetzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.06.1989 - III R 119/85

    Investitionszulage - Beschäftigungszulage - Eigenhändige Unterschrift - …

    Auszug aus BFH, 30.06.1998 - III R 5/97
    Der Kläger hätte erkennen können, daß das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juni 1989 III R 119/85 (BFHE 158, 270, BStBl II 1989, 1022) zum InvZulG 1982 ergangen und nicht einschlägig sei.

    Zwar habe der Kläger bereits in seinem Schreiben vom 23. Oktober 1992 an das FA darauf hingewiesen, er sei der Auffassung, der Erstantrag sei im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFHE 158, 270, BStBl II 1989, 1022 wirksam gewesen.

    Aufgrund des Urteils des BFH in BFHE 158, 270, BStBl II 1989, 1022 sei er davon ausgegangen, die fristgerechte Unterzeichnung durch seinen Vertreter K reiche für eine wirksame Antragstellung aus.

    Zum anderen könne ihm nicht vorgeworfen werden, daß er die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 158, 270, BStBl II 1989, 1022 unzutreffend angewandt habe.

    Diese Regelung ist indes im Steuerrecht nicht unmittelbar anwendbar (BFH-Urteil in BFHE 158, 270, BStBl II 1989, 1022).

    Es kann offenbleiben, ob dies unmittelbar § 150 Abs. 3 AO 1977 oder der Verweisung in § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991 auf die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO 1977 zu entnehmen ist (vgl. dazu Senatsentscheidung in BFHE 158, 270, BStBl II 1989, 1022).

    Unabhängig davon, ob dem Kläger seinerzeit, d.h. bei Einreichung des Investitionszulagenantrags, das Urteil des Senats in BFHE 158, 270, BStBl II 1989, 1022 bekannt war, geht seine Berufung darauf deshalb fehl, weil dieses Urteil zum InvZulG 1982, somit zu einer anderen Rechtslage ergangen ist, und in diesem Urteil ausdrücklich auf die spätere Rechtsänderung hingewiesen wird.

  • BFH, 13.07.1995 - V R 51/94

    Konkretisierung des Grundsatzes der entschuldigten Fristversäumung

    Auszug aus BFH, 30.06.1998 - III R 5/97
    Eine Fristversämung ist deshalb nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Urteil vom 13. Juli 1995 V R 51/94, BFH/NV 1996, 193, m.w.N.).
  • BFH, 10.10.1986 - VI R 208/83

    Rechtswirksamer Lohnsteuer-Jahresausgleichsantrag erfordert auch eigenhändige …

    Auszug aus BFH, 30.06.1998 - III R 5/97
    Auch bei Steuererklärungen dient das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift der erkennbaren Übernahme der Verantwortung des Steuerpflichtigen für die tatsächlichen Angaben in der Steuererklärung (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1986 VI R 208/83, BFHE 148, 47, BStBl II 1987, 77).
  • BFH, 14.03.1989 - VIII R 295/84

    Einfluß auf eine Unerfahrenheit in steuerrechtlichen Dingen bei einer Verfristung …

    Auszug aus BFH, 30.06.1998 - III R 5/97
    Auch eine eventuelle Unerfahrenheit in steuerlichen Angelegenheiten könnte den Kläger nicht entschuldigen (BFH-Urteil vom 14. März 1989 VIII R 295/84, BFH/NV 1989, 754).
  • BFH, 17.12.1998 - III R 87/96

    Investitionszulagenantrag per Telefax

    Dies ergibt sich --jedenfalls entsprechend-- aus dem in § 150 Abs. 3 AO 1977 normierten allgemeinen abgabenrechtlichen Prinzip, wonach die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen wie die des Anspruchsberechtigten bei Steuervergütungen und Zulagen zwar nur dann gefordert werden kann, wenn sich dies ausdrücklich aus dem jeweiligen Gesetz ergibt, bei Vorliegen dieser Voraussetzung aber auch zwingend vorgeschrieben ist (vgl. dazu Senatsentscheidungen vom 16. Juni 1989 III R 119/85, BFHE 158, 270, BStBl II 1989, 1022, und vom 30. Juni 1998 III R 5/97, nicht veröffentlicht --NV--;… Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 150 AO 1977 Rz. 45).

    Tz. 79 Satz 5 des BMF-Schreibens in BStBl I 1991, 768 kann insoweit nur als Billigkeitsregelung Bedeutung zukommen (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 30. Juni 1998 III R 5/97, NV), die nicht auch noch auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden darf.

  • BFH, 16.05.2002 - III R 27/01

    Eigenhändige Unterschrift bei Antrag auf Investitionszulage

    b) Gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 ist die eigenhändige Unterschrift innerhalb der Antragsfrist unter anderem dann entbehrlich und die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter infolge einer längeren Abwesenheit an der rechtzeitigen Unterzeichnung gehindert ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1998 III R 5/97, BFH/NV 1999, 363; in BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237).

    Eine derartige Genehmigung hat der im September 1998 von der Gesellschafterversammlung bestellte Geschäftsführer der GmbH innerhalb der Antragsfrist des § 6 InvZulG 1996 aber nicht erteilt (vgl. zur Genehmigung nach Ablauf der Antragsfrist Senatsurteil in BFH/NV 1999, 363).

  • BFH, 29.03.2001 - III R 48/98

    Investitionszulagen-Antrag: Unterschrift bei Einmann-GmbH

    bb) Nur ausnahmsweise ist die eigenhändige Unterschrift innerhalb der Antragsfrist gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AO 1977 dann entbehrlich und die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter infolge einer längeren Abwesenheit an der rechtzeitigen Unterschriftsleistung gehindert ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1998 III R 5/97, BFH/NV 1999, 363; in BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237).

    Das FA hat von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht offen gelassen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlussfrist gemäß § 110 Abs. 1 und 2 AO 1977 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993 erfüllt sind (vgl. zur Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Antragsfrist als Ausschlussfrist BFH-Urteile in BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237 unter Ziff. 3. der Gründe; in BFH/NV 1999, 363 unter Ziff. 4. der Gründe) und dementsprechend auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen.

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