Rechtsprechung
| BFH, 23.07.1976 - III R 79/74 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Beteiligung an einer Aktiengesellschaft - Einfluß auf die Geschäftsführung - Einflußmöglichkeiten - Willensbildung des Vorstandes - Auftreten nach außen - Geschäfte der Hauptversammlung - Feststellungszeitpunkt - Gestaltungsmöglichkeiten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BewG (1965) § 11 Abs. 2, 3
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Ermittlung des gemeinen Werts von Aktien und Anteilen ohne Einfluß auf die Geschäftsführung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 119, 496
- NJW 1976, 2144
- DB 1976, 2239
- BStBl II 1976, 706
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (3)
- BFH, 05.07.1968 - III R 12/67
Kapitalgesellschaft - Einfluß auf Geschäftsführung - Gemeiner Wert - GmbH - …
Auszug aus BFH, 23.07.1976 - III R 79/74
Sind die Verhältnisse des Einzelfalles dafür maßgebend (BFHE 93, 243), ob kein Einfluß auf die Geschäftsführung besteht, so ist nicht auf die tatsächliche Mehrheitsbildung in der Zeit vor dem Feststellungszeitpunkt, sondern auf die Gestaltungsmöglichkeiten aufgrund der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft abzustellen.Ein solcher Fall lag der BFH-Entscheidung vom 5. Juli 1968 III R 12/67 (BFHE 93, 243, BStBl II 1968, 734) zugrunde.
Der Senat hat allerdings in der Entscheidung III R 12/67 ausgeführt, die Minoritätsrechte seien so gering, daß man nicht deswegen von einer "Einflußmöglichkeit auf, die Geschäftsführung" sprechen könne.
- BFH, 24.01.1975 - III R 4/73
Zur Frage, wann Anteile an einer GmbH Einfluß auf die Geschäftsführung gewähren; …
Auszug aus BFH, 23.07.1976 - III R 79/74
Bei Beteiligungen, die zwar keine Sperrminorität vermitteln, die aber immerhin den Minderheitenschutz für 10 v. H.-Beteiligungen am Grundkapital genießen, hängt es nach der Rechtsprechung des Senats von den Verhältnissen des Einzelfalles ab, ob angenommen werden muß, daß sie keinen Einfluß auf die Geschäftsführung i. S. der obigen Darlegungen vermitteln und dementsprechend einen geringeren Wert als andere Beteiligungen haben (vgl. Entscheidung vom 24. Januar 1975 III R 4/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374). - BFH, 17.05.1974 - III R 156/72
Gemeiner Wert - Schätzung - Nichtnotierter GmbH-Anteil - Stichtag - Vornahme der …
Auszug aus BFH, 23.07.1976 - III R 79/74
Der Senat hat es in ständiger Rechtsprechnung gebilligt, daß diese Schätzung im Interesse der Gleichmäßigkeit und Stetigkeit der Bewertung grundsätzlich nach dem sog. Stuttgarter Verfahren durchgeführt wird (vgl. z. B. Entscheidung vom 17. Mai 1974 III R 156/72, BFHE 112, 510, BStBl II 1974, 626).
- FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 4 K 2619/98
Erfordernis des Annahmewillens für eine wirksame
Das ist bei der Aktiengesellschaft die Hauptversammlung (vgl. BFH Urteil vom 23. Juli 1976 III R 79/74, BStBl II 1976, 706; Risse, BB 1977, 286 f.).Maßgebend ist alleine, welche abstrakten Gestaltungsmöglichkeiten sich aufgrund der rein prozentualen Beteiligungsverhältnisse für den jeweiligen Inhaber des Anteils ergeben (vgl. BFH Urteil vom 23. Juli 1976 III R 79/74, a. a. O.).
Letztere liegt i. d. R. bei Beteiligungspaketen unter 25 % vor (vgl. dazu BFH Urteil vom 23. Juli 1976 III R 79/74, BStBl II 1976, 706; Urteil vom 6. Oktober 1978 III R 95/76, BStBl 1979 11, 6).
- BGH, 24.07.2003 - IX ZR 143/02
Vergütungsansprüche der Gesellschafter-Geschäftsführer im Konkurs der GmbH
Fehlt es jedoch an einem Mehrheitsgesellschafter, wie im Falle der Gemeinschuldnerin, so können - sofern keine Verschiebung des Einflusses durch Sonderstimmrechte eintritt - auch Minderheitsbeteiligungen von 10 bis 49, 9 v.H. der Geschäftsanteile zu einem wesentlichen Einfluß auf die Entschließungen der GmbH-Gesellschafter führen, weil jeder derartige Minderheitsgesellschafter mit seinen Beschlußvorschlägen strukturell mehrheitsfähig ist (vgl. BFHE 119, 496, 499; 126, 66, 70; 159, 568, 571 f;… BFH/NV 2000, 170, 172). - FG Köln, 25.04.2001 - 4 K 3475/98
Kein Abschlag wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung bei 100%iger …
übersieht bei ihrer Argumentation, daß eine Einflußnahme auf die Geschäftsführung nicht die Willensbildung des Vorstands und das Auftreten der Gesellschaft nach außen hin darstellt, sondern danach zu entscheiden ist, welche Einwirkungsmöglichkeiten auf die Geschäfte der Hauptversammlung eröffnet werden (BFH vom 23.7.1976 III R 79/74, BStBl. 1976 II Seite 706; BB 1977, Seite 286 ff; DB 1973, Seite 2159 ff.).Ausgehend von diesen Beteiligungsquoten an Gesellschafter-Pool seien zwar die betragsmäßigen Grenzen unterschritten, die der Rechtsprechung für die Annahme eines fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung gezogen habe (Hinweis insbesondere auf BFH-Urteile vom 5.7.1968, BStBl II 1968, 734; vom 23.7.1976 III R 79/74, BStBl II 1976, 706 und vom 6.10.1978 III R 95/76, BStBl II 1979, 6).
Zur Begründung nimmt sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und trägt ergänzend vor, nach Auffassung des BFH (im Urteil vom 23.7.1976 III R 79/74, BStBl II 1976, 706) komme es für die Frage ob es um Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung gehe, darauf an, ob der Anteilseigner an den Geschäften der Gesellschaft mitwirken und auf sie Einfluß nehmen könne, die nach dem Aktiengesetz der Hauptversammlung zukämen.
- BFH, 06.10.1978 - III R 95/76
Ermittlung des gemeinen Werts von Aktien und Anteilen; Einfluß auf die …
18 v. H. nicht ohne Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft sein (Anschluß an Urteil vom 23. Juli 1976 III R 79/74, BFHE 119, 496, BStBl II 1976, 706).Deshalb hat der Senat mit Urteil vom 23. Juli 1976 III R 79/74 (BFHE 119, 496, BStBl II 1976, 706) entschieden, daß die Verwaltungsanweisung in Abschn. 80 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) der durch die §§ 9 und 11 Abs. 2 BewG gegebenen Rechtslage entspricht.
Der Senat hat in der Entscheidung III R 79/74 weiter klargestellt, daß als Geschäftsführung im vorstehenden Sinn nicht die Willensbildung der Vertretungsorgane der Gesellschaft und das Auftreten nach außen verstanden werden könne, sondern die Mitwirkung in dem Organ, in dem die Gesellschafter ihre Rechte in Angelegenheiten der Gesellschaft ausüben; das ist bei der GmbH die Gesellschafterversammlung (§§ 45, 46 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbHG -).
- FG Münster, 08.01.2007 - 3 K 6471/04
Vornahme eines Abschlags für die vom Erblasser gehaltenen Aktien wegen fehlenden …
Die Größe des Unternehmens und die Anzahl der Aktionäre seien nicht entscheidungsrelevant (vgl. BFH, Urteil vom 23.07.1976 III R 76/74, BStBl II 1976, 706).Ganz in diesem Sinne differenziere der BFH in seiner Entscheidung vom 23.07.1976 (a.a.O.) zwischen den Einflussmöglichkeiten eines Minderheitsgesellschafters mit mindestens 5 % bzw. 10 % Anteilen.
Diese Einflussmöglichkeiten sind nach der Rechtsprechung des BFH abstrakt anhand der Beteiligungsverhältnisse zu bestimmen und nicht etwa danach, welche tatsächlichen Machtstrukturen in der konkreten Gesellschaft am Bewertungsstichtag bestanden haben (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2000, a.a.O., unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.07.1976 III R 79/74, BStBl II 1976, 706).
- BFH, 12.05.1978 - III R 56/76
Atypische Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil und Einfluß auf die …
Nur wenn die Anteile des Beigeladenen keinen Einfluß auf die Geschäftsführung hätten, wäre ihr Wert niedriger festzustellen als der Wert von Anteilen, die Einfluß auf die Geschäftsführung ermöglichen (vgl. BFH-Entscheidung vom 23. Juli 1976 III R 79/74, BFHE 119, 496 [497], BStBl II 1976, 706).Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Frage, ob die Beteiligung an einer GmbH - wie die des Beigeladenen - von 17 v. H. des Stammkapitals Einfluß auf die Geschäftsführung i. S. der Entscheidung III R 79/74 vermittelt, nur unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. BFH-Entscheidung vom 24. Januar 1975 III R 4/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374, mit weiteren Nachweisen).
- BFH, 28.03.1990 - II R 108/85
Annahme von Anteilen ohne Einfluß auf die Geschäftsführung und Berücksichtigung …
Unter der "Geschäftsführung" im Sinne dieser Anweisung ist bei der GmbH die Mitwirkung der Anteilsinhaber in der Gesellschafterversammlung zu verstehen (§§ 45, 48 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -, und BFH-Urteil vom 23. Juli 1976 III R 79/74, BFHE 119, 496, BStBl II 1976, 706). - BFH, 27.08.2003 - II R 35/01
Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an einer KapG
Nach § 278 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung als für die Bewertung der Einflussmöglichkeiten maßgebliches Gesellschaftsorgan (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1976 III R 79/74, BFHE 119, 496, BStBl II 1976, 706) die gleichen Kompetenzen wie die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) nach § 119 Abs. 1 AktG, wobei gemäß Nr. 3 der Vorschrift an die Stelle der Entlastung des Vorstandes die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafter tritt. - BFH, 28.06.2000 - II R 18/98
Anteilsinhaber
Diese Einflussmöglichkeiten sind abstrakt anhand der Beteiligungsverhältnisse zu bestimmen und nicht etwa danach, welche tatsächlichen Machtstrukturen in der konkreten Gesellschaft am Bewertungsstichtag bestanden haben (so BFH-Urteil vom 23. Juli 1976 III R 79/74, BFHE 119, 496, BStBl II 1976, 706). - FG Köln, 14.01.1998 - 4 K 4468/96
Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die keinen Kurswert i. S. v. § …
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