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Rechtsprechung
   BGH, 27.06.1994 - III ZR 117/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2071
BGH, 27.06.1994 - III ZR 117/93 (https://dejure.org/1994,2071)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1994 - III ZR 117/93 (https://dejure.org/1994,2071)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 (https://dejure.org/1994,2071)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterschriftserfordernis - Form - Wirksamkeit - Änderungen - Übereinstimmender Parteiwille

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 126
    Wirksamkeit von Änderungen oder Ergänzungen eines unterschriebenen Urkundentextes

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2300
 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision …

    Auszug aus BGH, 27.06.1994 - III ZR 117/93
    Dies bedeutet, daß Nachträge, die auf einer bereits unterschriebenen Vertragsurkunde unterhalb der Unterschriften angebracht werden und wegen der Regelung eines wesentlichen Punktes formbedürftig sind, zur Wahrung der Schriftform erneut von beiden Vertragsteilen unterzeichnet werden müssen (BGH, NJW-RR 1990, 518 = LM.

    Da es für die Wahrung der Schriftform einer Urkunde ohne Belang ist, ob die Unterzeichnung der Niederschrift des Urkundentextes zeitlich nachfolgt oder vorangeht (vgl. RGZ 57, 66 (68) unter Hinw. auf die Motive zum Entwurf des BGB), wird daher auch eine Änderung oder Ergänzung des über den Unterschriften stehenden Textes durch diese Unterschriften gedeckt, sofern die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht (BGH, LM § 581 BGB Nr. 35 = WM 1973, 386 (387); NJW-RR 1990, 518 = LM § 566 BGB Nr. 30).

  • BGH, 31.10.1956 - V ZR 177/55

    Blankettabtretung einer Briefgrundschuld

    Auszug aus BGH, 27.06.1994 - III ZR 117/93
    Wird dagegen der über den Unterschriften stehende Text der Urkunde geändert bzw. ergänzt, so ist den Voraussetzungen der Schriftform genügt, daß nämlich die hierfür erforderlichen Unterschriften die Urkunde räumlich abschließen, also unterhalb des Textes stehen und damit äußerlich die urkundliche Erklärung vollenden müssen (so schon RGZ 52, 277 (280); vgl. auch BGHZ 22, 128 (132) = NJW 1957, 137).
  • BGH, 07.02.1973 - VIII ZR 205/71
    Auszug aus BGH, 27.06.1994 - III ZR 117/93
    Da es für die Wahrung der Schriftform einer Urkunde ohne Belang ist, ob die Unterzeichnung der Niederschrift des Urkundentextes zeitlich nachfolgt oder vorangeht (vgl. RGZ 57, 66 (68) unter Hinw. auf die Motive zum Entwurf des BGB), wird daher auch eine Änderung oder Ergänzung des über den Unterschriften stehenden Textes durch diese Unterschriften gedeckt, sofern die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht (BGH, LM § 581 BGB Nr. 35 = WM 1973, 386 (387); NJW-RR 1990, 518 = LM § 566 BGB Nr. 30).
  • RG, 18.02.1904 - VI 172/03

    1. Kann ein Bürgschaftsvertrag gültig in der Weise geschlossen werden, daß der …

    Auszug aus BGH, 27.06.1994 - III ZR 117/93
    Da es für die Wahrung der Schriftform einer Urkunde ohne Belang ist, ob die Unterzeichnung der Niederschrift des Urkundentextes zeitlich nachfolgt oder vorangeht (vgl. RGZ 57, 66 (68) unter Hinw. auf die Motive zum Entwurf des BGB), wird daher auch eine Änderung oder Ergänzung des über den Unterschriften stehenden Textes durch diese Unterschriften gedeckt, sofern die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht (BGH, LM § 581 BGB Nr. 35 = WM 1973, 386 (387); NJW-RR 1990, 518 = LM § 566 BGB Nr. 30).
  • RG, 13.10.1902 - IV 174/02

    Eigenhändiges Testament. B.G.B. § 2072.

    Auszug aus BGH, 27.06.1994 - III ZR 117/93
    Wird dagegen der über den Unterschriften stehende Text der Urkunde geändert bzw. ergänzt, so ist den Voraussetzungen der Schriftform genügt, daß nämlich die hierfür erforderlichen Unterschriften die Urkunde räumlich abschließen, also unterhalb des Textes stehen und damit äußerlich die urkundliche Erklärung vollenden müssen (so schon RGZ 52, 277 (280); vgl. auch BGHZ 22, 128 (132) = NJW 1957, 137).
  • BGH, 25.11.2015 - XII ZR 114/14

    Mietvertrag über eine Zahnarztpraxis: Schriftformerfordernis bei Vereinbarung …

    Es bedarf deshalb für die Rechtsgültigkeit einer Änderung des Vertragstextes keiner erneuten Unterschrift, wenn die Vertragspartner sich über die Änderung einig sind und es ihrem Willen entspricht, dass die Unterschriften für den veränderten Vertragsinhalt Gültigkeit behalten sollen (…Senatsurteil vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW 2009, 2195 Rn. 32; vgl. auch BGH Beschluss vom 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 - NJW 1994, 2300, 2301; Urteile vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518, 519 und vom 7. Februar 1973 - VIII ZR 205/71 - WM 1973, 386, 387).
  • BGH, 29.04.2009 - XII ZR 142/07

    Vorliegen eines wirksamen Mietvertrags über Gewerberäume; Vorliegen eines …

    Es bedarf deshalb für die Rechtsgültigkeit einer Änderung des Vertragstextes keiner erneuten Unterschrift, wenn die Vertragspartner sich über die Änderung einig sind und es ihrem Willen entspricht, dass die Unterschriften für den veränderten Vertragsinhalt Gültigkeit behalten sollen (BGH Urteile vom 7. Februar 1973 - VIII ZR 205/71 - MDR 1973, 404, 405 und vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518; Beschluss vom 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 - NJW 1994, 2300).
  • BGH, 03.11.2011 - IX ZR 47/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Anzuwendendes Recht auf eine nach der Gesetzesänderung …

    Da bei Beachtung der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) die Unterschrift den Vertragstext räumlich abschließen muss, führen unterhalb der Unterschrift angefügte Vertragsnachträge zur Formunwirksamkeit der Erklärung (BGH, Urteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, BGHZ 113, 48, 50 ff; vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88; NJW-RR 1990, 518 f; vom 27. Juni 1994 - III ZR 117/93, NJW 1994, 2300 f).
  • OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10

    Ansprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages über einen Golfplatz

    Die beiderseitigen Unterschriften müssen den gesamten voranstehenden Vertragsinhalt decken (BGH NJW 1994, 2300).

    Änderungen oder Ergänzungen, die der Unterschrift voranstehen, müssen nicht erneut unterschrieben werden, solange der von den Unterschriften der Vertragsparteien umfasste Text ihrem tatsächlichen übereinstimmenden Willen entspricht, weil es für die Wahrung der Schriftform unerheblich ist, ob die Unterzeichnung der Niederschrift des Urkundentextes zeitlich nachfolgt oder vorangeht (BGH NJW 1994, 2300, 2301).

  • BAG, 24.01.2001 - 4 ABR 4/00

    Betriebsverfassungsrechtlicher Zuordnungstarifvertrag

    Daher wird auch eine Änderung oder Ergänzung des über den Unterschriften stehenden Textes durch die Unterschriften gedeckt, sofern die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht (BGH 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 - NJW 1994, 2300 mwN).
  • OVG Sachsen, 18.09.2009 - 1 A 64/08

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Schriftform; Formunwirksamkeit; Vertragsschluss; …

    Insoweit teilt der Senat auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die zivilrechtliche Rechtsprechung herangezogen werden kann, wonach die Schriftform auch bei Änderungen und Ergänzungen des Vertragstextes auf einem bereits unterzeichneten Vertragsentwurf gewahrt ist, wenn und soweit die Änderung dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.6.1994, NJW 1994, 2300).
  • BAG, 24.01.2001 - 4 ABR 16/00

    Rechtsfragen des Zuordnungstarifvertrages

    Daher wird auch eine Änderung oder Ergänzung des über den Unterschriften stehenden Textes durch die Unterschriften gedeckt, sofern die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht (BGH 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 - NJW 1994, 2300 mwN).
  • OLG Köln, 24.11.2003 - 5 U 107/03

    Arztrecht - Anforderungen an die Wahrung der nach § 22 BPflVO vorgeschriebenen …

    Nachträge, die auf einer unterschriebenen Vertragsurkunde unterhalb der Unterschrift angebracht werden, müssen erneut unterzeichnet werden (BGH, NJW-RR 1990, 518; NJW 1994, 2300).
  • BAG, 24.01.2001 - 4 ABR 11/00

    Rechtsfragen des Zuordnungstarifvertrages

    Daher wird auch eine Änderung oder Ergänzung des über den Unterschriften stehenden Textes durch die Unterschriften gedeckt, sofern die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht (BGH 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 - NJW 1994, 2300 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2015 - 2 Sa 517/14

    Aufhebungsvertrag - Abwicklungsvereinbarung - Wirksamkeit - Unterschrift - …

    Danach bedarf es keiner erneuten Unterzeichnung, wenn der über den Unterschriften stehende Text der Urkunde nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden geändert bzw. ergänzt wird (BGH 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 NJW 1994, 2300).
  • OLG Koblenz, 27.11.2003 - 2 Sch 4/03

    Rechtsfolgen der Säumnis im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung eines …

  • OLG Hamm, 11.11.2004 - 22 U 86/04

    Anforderungen an die Form einer Vollmacht zur Erteilung einer formbedürftigen …

  • LAG Niedersachsen, 15.12.1999 - 15 TaBV 42/99

    Wahrung der Schriftform eines Zuordnungstarifvertrags; Voraussetzungen eines …

  • LAG Sachsen-Anhalt, 09.11.1999 - 11 (2) TaBV 10/99

    Fortgeltung eines Betriebsratsmandates nach Umstrukturierungsmaßnahmen des …

  • OLG Celle, 21.05.2003 - 7 U 199/02

    Jagdpachtvertrag: Rechtsirrtum hinsichtlich der Größe des Jagdbezirks

  • LAG Niedersachsen, 15.12.1999 - 15 TaBV 62/99

    Wahrung der Schriftform eines Zuordnungstarifvertrags; Voraussetzungen eines …

  • LAG Niedersachsen, 15.12.1999 - 15 TaBV 35/99

    Wahrung der Schriftform eines Zuordnungstarifvertrags; Voraussetzungen eines …

  • LAG Niedersachsen, 22.10.1999 - 2 TaBV 61/99

    Erstreckung eines Tarifvertrages auf später hinzukommende Betriebe; Reichweite …

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