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Rechtsprechung
   BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,55
BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55 (https://dejure.org/1957,55)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1957 - III ZR 141/55 (https://dejure.org/1957,55)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1957 - III ZR 141/55 (https://dejure.org/1957,55)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 23, 157
  • NJW 1957, 630
  • MDR 1957, 670
  • DB 1957, 256
 
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Wird zitiert von ... (98)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55
    Eigentumsgarantie und Enteignungsschutz werden auf jedes vermögenswerte Recht bezogen; geschützt ist nicht nur das Eigentum im weitesten Sinne als Rechtseinrichtung, sondern jedes vorhandene einzelne vermögenswerte Recht (BGHZ 6, 270 [278]).

    Es ist weiter ausgeführt worden, daß der Entschädigungsberechtigte aus rechtswidriger Enteignung vielmehr eine Entschädigung zu erhalten habe, "die ihrem Grundgedanken nach einen materiellen Ausgleich für die ihm auferlegte Vermögenseinbuße darstelle (BGHZ 6, 270 [295])".

    Das ergibt sich schon eindeutig daraus, daß der erkennende Senat an jener Stelle auf die Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 6, 270 [295] hinweist, auf die auch das Berufungsgericht zur Begründung des ersten Teiles der von ihm entwickelten Rechtsgrundsätze Bezug nimmt.

  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 139/50

    Aufopferungsanspruch des Anliegers

    Auszug aus BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55
    In Klarstellung der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 8, 273 können Ansprüche auf Aufopferung im Sinne des § 75 Einl ALR bei Eingriff in vermögenswerte Rechte nicht in Frage kommen.

    Vor allem gilt das im Blick auf solche Änderungen der Art des Gemeingebrauchs, wie sie besonders bei der Regelung des gesteigerten Verkehrs erforderlich sind (vgl. dazu BGHZ 8, 273 [276]); derartige Änderungen sind allerdings im vorliegenden Falle nicht erfolgt; deshalb braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden.

    Bemerkt sei jedoch, daß das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgeht, der erkennende Senat habe ih BGHZ 8, 273 den Gemeingebrauch mindestens stillschweigend als subjektives Recht behandelt.

  • BGH, 28.09.1953 - III ZR 352/51

    Entschädigungspflichtiger bei Aufopferungsanspruch

    Auszug aus BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55
    Zutreffend hat daher das Berufungsgericht aus der zu jenen Zuweisungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGHZ 6, 271; 7, 296; 11, 248; 13, 371), die die hoheitliche Zuweisung bereits als den Eingriff auch hinsichtlich der erst durch den Einzug des Mieters entstehenden Schäden angesehen hat, gefolgert, daß auch hier bereits die Baugenehmigung den Beginn des Eingriffs enthält.

    Seine Ausführungen stehen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 10, 255 [263]; 11, 248 [251]), daß für die Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff die öffentliche Hand, nicht der etwa auch begünstigte Private zu haften hat.

  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55
    Soweit ein hoheitsrechtlicher Eingriff in vermögenswerte Rechte im weitesten Sinne vorliegt, wird der allgemeine Aufopferungsgrundsatz durch die Sonderregelung verdrängt, die die Enteignung gefunden hat (BGHZ 13, 88 [91]).

    Ob das dem Einzelnen auferlegte Sonderopfer tatsächlich dem Wohle der Allgemeinheit, hier also der Beklagten, gedient hat, ist für die Opferlage des Betroffenen, die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen allein für den Entschädigungsanspruch maßgebend sein kann, unerheblich; der Nichteintritt eines Vorteils für die Allgemeinheit steht daher der Haftung der in Betracht kommenden öffentlichen Hand für die Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff nicht entgegen (BGHZ 13, 88 [92/3]).

  • BGH, 16.10.1952 - III ZR 180/50

    Wohnungseinweisung II - Enteignungsgleicher Eingriff

    Auszug aus BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55
    Zutreffend hat daher das Berufungsgericht aus der zu jenen Zuweisungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGHZ 6, 271; 7, 296; 11, 248; 13, 371), die die hoheitliche Zuweisung bereits als den Eingriff auch hinsichtlich der erst durch den Einzug des Mieters entstehenden Schäden angesehen hat, gefolgert, daß auch hier bereits die Baugenehmigung den Beginn des Eingriffs enthält.
  • BGH, 10.06.1954 - III ZR 89/53

    Ansprüche bei rechtwidrigem Eingriff

    Auszug aus BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55
    Für die Richtigkeit des zweiten Teiles seiner Ausführungen beruft es sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 54, 1362 = BGHZ 13, 395 [398].
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51

    Entnahme von Baustoffen aus beschädigtem Grundstück

    Auszug aus BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55
    Seine Ausführungen stehen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 10, 255 [263]; 11, 248 [251]), daß für die Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff die öffentliche Hand, nicht der etwa auch begünstigte Private zu haften hat.
  • BGH, 01.06.1954 - III ZR 9/53

    Wohnraumbeschaffung für Flüchtlinge

    Auszug aus BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55
    Zutreffend hat daher das Berufungsgericht aus der zu jenen Zuweisungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGHZ 6, 271; 7, 296; 11, 248; 13, 371), die die hoheitliche Zuweisung bereits als den Eingriff auch hinsichtlich der erst durch den Einzug des Mieters entstehenden Schäden angesehen hat, gefolgert, daß auch hier bereits die Baugenehmigung den Beginn des Eingriffs enthält.
  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55
    Demgegenüber hat bereits der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 3, 270 [279/280] ausgeführt, daß das Reichsgericht in späteren Entscheidungen auf den Gebieten des Warenzeichen- und Wettbewerbsrechts für den Unterlassungsanspruch "jede widerrechtliche Beeinträchtigung der gewerblichen Betätigung für ausreichend erachtet hat, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes darstellt".
  • BGH, 24.10.1955 - III ZR 121/54

    Entschädigung bei Versagung der Bauerlaubnis

    Auszug aus BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55
    Daraus folgt, daß bei wirtschaftlich wertender Beurteilung, wie sie gerade bei Eingriffen in Vermögensrechte erforderlich ist (BGHZ 19, 1 [4]), erst die jeweilige Situation, in der ein Gewerbe betrieben wird, den vermögensrechtlichen Umfang des Betriebes schafft.
  • RG, 17.02.1921 - VI 473/20

    Vorbeugende Unterlassungsklage; Zu § 824 BGB

  • RG, 02.06.1921 - VI 112/21

    Schutzgesetz. Eingriff in Gewerbebetrieb

  • RG, 28.10.1929 - VI 1/29

    1. Über Rechtsnatur und Auslegung der Genehmigung zum Betrieb einer dem …

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …

    Es bedarf daher weiterhin keiner Entscheidung, ob und inwieweit im Einzelnen das im Fachrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannte (vgl. etwa BGHZ 23, 157 ; 45, 150 ; 48, 58 ; 133, 265 ; BVerwG…, Beschluss vom 11. Januar 1983 - BVerwG 8 B 91.82 -, NJW 1983, S. 1810 ;… Beschluss vom 20. Juli 1992 - BVerwG 7 B 186.91 -, NVwZ 1993, S. 63 ; BVerwGE 121, 382 ; 143, 249 ) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt (vgl. dazu BVerfGE 17, 232 ; 51, 193 ; 58, 300 ; 66, 116 ; 68, 193 ; 84, 212 ; 87, 363 ; 96, 375 ; 105, 252 ; 123, 186 ).
  • BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

    Es ist gerichtet auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des funktionierenden Betriebs im Wirtschaftsleben auf Grundlage der schon getroffenen Betriebsveranstaltungen (BGH 28. Januar 1975 - III ZR 141/55 - zu I 1 der Gründe, BGHZ 23, 157; 18. März 1969 - VI ZR 204/67 - zu II 3 der Gründe, NJW 1969, 1207;… BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl. § 823 Rn. 40 mwN).
  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, gewährt, und zwar auch ausserhalb des Gebietes des Wettbewerbs und der gewerblichen Schutzrechte (BGHZ 3, 270; 8, 142; 8, 387; 24, 200; vgl. auch BGHZ 23, 157).

    Wenn auch in BGHZ 23, 157, 163 selbst die jeweilige Situation, in der ein Gewerbe betrieben wird, als für den Umfang des gewerblichen Tätigkeitskreises bestimmend angesehen worden ist, so handelt es sich in allen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof die Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bejaht hat, um den Schutz solcher Erscheinungsformen des Gewerbebetriebes, die ihm spezifisch und als solchem eigen sind.

    Nach wie vor aber ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ein unmittelbarer Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes als Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 823 Abs. 1 BGB zu fordern (RGZ 163, 21, 32; BGHZ 8, 387, 394; 15, 338, 349; 23, 157; BGH LM BGB § 823 (D a) Nr. 4).

    Die Frage der Unmittelbarkeit eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann auch nicht nur aus der Kausalitätslehre beantwortet werden, und es kommt auch auf das Fehlen sogenannter Zwischenursachen nicht entscheidend an, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat (BGHZ 3, 270; 8, 142; 23, 157; abw. RGZ 163, 21, 32, wo auf die Unmittelbarkeit des Kausalzusammenhangs abgestellt worden ist, desgl. OLG München vom 21. März 1956 NJW 1956, 1719).

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