Rechtsprechung
| BGH, 22.05.1967 - III ZR 145/66 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Angebot oder Hinterlegung des von der Enteignungsbehörde festgesetzten Entschädigungsbetrages als "Teilleistung" - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines zu enteignenden Grundstücks für die Entschädigung durch die Enteignungsbehörde
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Art. 14 GG; §§ 95, 99, 100 BBauG.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BBauG § 93; BBauG § 99; BGB § 266; GG Art. 14
Teilleistung i.S. von § 266 BGB hinsichtlich einer Enteignungsentschädigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1967, 2011
- MDR 1968, 127
- DB 1967, 1939
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (14)
- BGH, 21.06.1965 - III ZR 8/64
Enteignungsentschädigung. Bewertungsstichtag
Auszug aus BGH, 22.05.1967 - III ZR 145/66
Angebot oder Hinterlegung des von der Enteignungsbehörde festgesetzten Entschädigungsbetrages ist eine "Teilleistung" selbst dann nicht, wenn die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren erhöht wird (Ergänzung zu BGHZ 44, 52, 59) [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64].Das Berufungsgericht folge dem überzeugenden Gutachten des Gutachter-Ausschusses, das den Wert am 20. März 1962 mit 55 DM je qm angebe, also um 40 % höher oder - selbst wenn gegenüber Vergleichsobjekten ein Abstrich gerechtfertigt sein sollte - um wenigstens 30 % höher als die administrative Festsetzung, Da der Antragsteller die wesentlich zu niedrig bemessene Entschädigung nicht angenommen habe und als eine unzulässige Teilleistung auch nicht habe anzunehmen brauchen - die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 44, 52, 59) [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64] überzeuge das Berufungsgericht nicht und werde der Sachlage nicht gerecht -, müsse die Entschädigung voll nach den Wertverhältnissen am Tage der letzten Tatsachenverhandlung bemessen werden.
Vielmehr wird - darin stimmen das Berufungsurteil, die Revision und die Anschlußrevision mit Recht überein - der Tag der letzten mündlichen Verhandlung beachtlich für die Bemessung der Entschädigung (BGHZ 40, 87; 41, 385 [BGH 30.04.1964 - III ZR 53/63]; 44, 52) [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65].
Dabei hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der erkennende Senat - das Angebot der behördlich festgesetzten Enteignungsentschädigung in BGHZ 44, 52, 59 [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64] nicht als Angebot einer "Teilleistung" gewertet und damit seine früheren Auffassung: die im übrigen für die Entscheidung in BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] nicht tragend war, aufgegeben hat (…vgl. auch BGH Urt. v. 28. April 1966 - III ZR 24/65 - S. 39 = WM 1966, 1429).
Die Revisionsbeantwortung des Antragstellers macht sich diese Erwägungen zu eigen und bittet, die Entscheidung in BGHZ 44, 52, 59 [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64] zu überprüfen.
- BGH, 28.04.1966 - III ZR 24/65
Ansprüche auf Leistung einer Enteignungsentschädigung - Eigentumserwerb durch …
Auszug aus BGH, 22.05.1967 - III ZR 145/66
Dabei hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der erkennende Senat - das Angebot der behördlich festgesetzten Enteignungsentschädigung in BGHZ 44, 52, 59 [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64] nicht als Angebot einer "Teilleistung" gewertet und damit seine früheren Auffassung: die im übrigen für die Entscheidung in BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] nicht tragend war, aufgegeben hat (vgl. auch BGH Urt. v. 28. April 1966 - III ZR 24/65 - S. 39 = WM 1966, 1429).Diese Hinterlegung hatte - wie der erkennende Senat (Urt. v. 28. April 1966 - III ZR 24/65 -) in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 49, 257; 68, 116, 118) entschieden hat - für den Hinterleger befreiende Wirkung, selbst wenn die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren nachträglich erhöht wurde.
- BGH, 24.02.1958 - III ZR 181/56
Enteignungsentschädigung bei Preisschwankungen
Auszug aus BGH, 22.05.1967 - III ZR 145/66
Insoweit bezieht das Berufungsurteil sich auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 26, 373, 377 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56], wo es allerdings heißt, der Enteignete sei nicht verpflichtet, eine "Teilleistung" anzunehmen.Dabei hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der erkennende Senat - das Angebot der behördlich festgesetzten Enteignungsentschädigung in BGHZ 44, 52, 59 [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64] nicht als Angebot einer "Teilleistung" gewertet und damit seine früheren Auffassung: die im übrigen für die Entscheidung in BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] nicht tragend war, aufgegeben hat (…vgl. auch BGH Urt. v. 28. April 1966 - III ZR 24/65 - S. 39 = WM 1966, 1429).
- BGH, 12.03.1964 - III ZR 209/62
Landbeschaffungsgesetz
Auszug aus BGH, 22.05.1967 - III ZR 145/66
Es ist niemals bezweifelt worden, daß dem Enteigneten das volle Äquivalent für das ihm Genommene zusteht; wenn dies in der Rechtsprechung "bildhaft" (vgl. BGHZ 41, 354, 358 [BGH 12.03.1964 - III ZR 209/62]; LM zu GG Art. 14 Eb Nr. 13 Bl. 4) dahin ausgedrückt worden ist, er solle in die Lage versetzt werden, sich einen gleichartigen oder gleichwertigen Gegenstand zu beschaffen, so besagt dies, er solle den vollen Wert erhalten und in diesem Recht nicht durch die Preisentwicklung beeinträchtigt werden; dabei ist jedoch nicht vorausgesetzt, daß er sich wirklich einen gleichartigen Gegenstand wieder beschaffen könnte und wollte.Denn unter den obwaltenden wirtschaftlichen Verhältnissen hat jeder Enteignete die Möglichkeit, einen so erheblichen Betrag werterhaltend und gewinnbringend in verschiedenster Weise anzulegen (BGHZ 41, 354, 359) [BGH 12.03.1964 - III ZR 209/62] und sich damit den gezahlten Wert voll zu erhalten, selbst wenn er noch nicht den ganzen Betrag der geschuldeten Entschädigungssumme darstellen sollte.
- BGH, 27.06.1963 - III ZR 166/61
Zeitpunkt und Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück
Auszug aus BGH, 22.05.1967 - III ZR 145/66
Vielmehr wird - darin stimmen das Berufungsurteil, die Revision und die Anschlußrevision mit Recht überein - der Tag der letzten mündlichen Verhandlung beachtlich für die Bemessung der Entschädigung (BGHZ 40, 87; 41, 385 [BGH 30.04.1964 - III ZR 53/63]; 44, 52) [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65]. - BGH, 30.04.1964 - III ZR 53/63
Abgeltung nach dem Bundesleistungsgesetz
Auszug aus BGH, 22.05.1967 - III ZR 145/66
Vielmehr wird - darin stimmen das Berufungsurteil, die Revision und die Anschlußrevision mit Recht überein - der Tag der letzten mündlichen Verhandlung beachtlich für die Bemessung der Entschädigung (BGHZ 40, 87; 41, 385 [BGH 30.04.1964 - III ZR 53/63]; 44, 52) [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65]. - BGH, 07.07.1966 - III ZR 108/65
Auszug aus BGH, 22.05.1967 - III ZR 145/66
Eine solche Differenz bedeutet jedenfalls eine wesentlich zu niedriger: Festsetzung (vgl. BGH Urt. v. 7. Juli 1966 - III ZR 108/65 - S. 27). - BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück
Auszug aus BGH, 22.05.1967 - III ZR 145/66
Die wirtschaftlichen Interessen können im Einzelfall durchaus verschieden liegen; der Gesetzgeber, in gewissem Umfang auch die Rechtsprechung, darf generalisieren (BGHZ 39, 198, 207) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] Im Verwaltungsverfahren soll der unbestimmte Rechtsbegriff der "angemessenen" Entschädigung entsprechend den Umständen des einzelnen Falles geformt und bestimmt werden. - BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57
Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der …
Auszug aus BGH, 22.05.1967 - III ZR 145/66
Das Berufungsgericht hatte über die Höhe der Enteignungsentschädigung gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden (BGHZ 29, 217 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57]). - BGH, 08.04.1965 - III ZR 60/64
Voraussetzungen für die gesonderte Entschädigung der Nebenberechtigten nach § 97 …
Auszug aus BGH, 22.05.1967 - III ZR 145/66
Jedoch schließt diese Bestimmung nicht den Grundsatz aus, daß der Bewertungsstichtag für die Preisverhältnisse sich - möglicherweise bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung - verschiebt, wenn die Entschädigung von der Enteignungsbehörde wesentlich unrichtig festgesetzt, der dadurch Beschwerte zur Klage genötigt wird und die Preisverhältnisse sich bis zur letzten Tatsachenverhandlung wesentlich ändern (BGHZ 43, 300, 306 [BGH 08.04.1965 - III ZR 60/64];… vgl. BGH Urt. v. 19. Dezember 1966 - III ZR 212/65 = WM 1967, 544). - BGH, 19.12.1966 - III ZR 212/65
Voraussetzungen für eine Teileingung nach § 85 Abs. 1 BBauG; Maßgeblicher …
- BGH, 27.06.1966 - III ZR 191/65
Zulässigkeit eines Antrags auf Erlangung einer über die von der …
- RG, 21.02.1908 - VII 441/07
1. Kann im Enteignungsverfahren der Eigentümer Entschädigung für den durch die …
- RG, 18.06.1901 - VII 157/01
Befreit im Enteignungsverfahren die Hinterlegung der vorläufig festgestellten …
- BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66
Vorkaufsrecht von Miterben - Verfügungsbefugnis der Miterben - Tätigkeiten als …
Wird dagegen die Vorschrift des § 2034 BGB auch bei Tatbeständen der aufgezeigten Art angewendet, so entspricht dies den, daß der Gesetzgeber generalisieren darf und muß, uni überhaupt zu einer Hegel zu kommen, und damit von gewissen Besonderheiten der Einzelfalle, die geregelt werden sollen, absehen kann und muß (BGHZ 39, 198; 48, 200 [BGH 13.07.1967 - III ZR 199/66] ; BGB WM 1967, 1017). - BGH, 29.10.1970 - VII ZR 14/69
Delegierung der Pflicht zur Vermeidung von Planungsfehlern auf den Bauunternehmer
Palls der Kläger bis dahin das Architektenwerk noch nicht abgenommen hatte, könnte die Mitwirkung des Beklagten bei der Abstellung von Baumängeln allerdings noch zur Vertragserfüllung, also zum Architektenwerk gehört haben (BGH NJW 1967, 2011). - BGH, 24.03.1977 - III ZR 32/75
Voraussetzung einer Enteignung
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung können aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht hergeleitet werden (vgl. dazu BVerfGE 24, 367, 419; BGH NJW 1967, 2011 = BRS 19 Nr. 88;… Kimminich in Bonner Kommentar, Drittbearbeitung August 1976, Art. 14 GG Rdn. 314;… Schmidt-Aßmann/Frenzel in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG § 99 Rdn. 1; Kreft DRiZ 1973, 335, 338).
- BGH, 17.10.1974 - III ZR 53/72
Angemessenheit eines Entschädigungsangebots
Daß ein derartiges Angebot nach der Rechtsprechung des Senats nicht abgelehnt werden darf, hat seinen Grund darin, daß der Enteignungsbegünstigte nicht nur eine Teilleistung, sondern die gesamte von ihm als geschuldet angesehene Leistung erbringen will (vgl. BGHZ 61, 240, 245 f; 44, 52, 58, 59; BGH NJW 1967, 2011, 2012). - BGH, 12.10.1970 - III ZR 117/67
Schätzung für die von der Bundesautobahn einschließlich Zubringer im Stadtwald in …
Demgegenüber beruft sich die Revision zu Unrecht auf verschiedene Senatsurteile, die abweichend von der Regel die Preisverhältnisse eines vor der Zahlung liegenden Zeitpunktes dann maßgebend sein lassen, wenn der Enteignungsbegünstigte den administrativ festgesetzten Entschädigungsbetrag zwar nicht bezahlt, aber die Zahlung ernstlich angeboten hatte, oder die sich mit den Rechtsfolgen eines ernsthaften Entschädigungsangebotes im Anwendungsbereich der §§ 87 Abs. 2, 95 BBauG befassen (BGHZ 44, 52; BGH Urteile vom 27. Juni 1966 - III ZR 202/65 = NJW 1966, 2012; vom 19. Dezember 1966 - III ZR 212/65 = WM 1967, 544 = NJW 1967, 1324 und vom 22. Mai 1967 - III ZR 145/66 = WM 1967, 1017). - BGH, 22.02.1971 - III ZR 131/70
Festsetzung der Entschädigung für die Inanspruchnahme von Parzellen - Ermittlung …
Geschieht dies, so ist der geschuldete Wertausgleich vollzogen (BGH NJW 1966, 497 = LM zu Art. 14 GG Ea Nr. 44; NJW 1967, 2011 [BGH 22.05.1967 - III ZR 145/66] = LM zu Art. 14 GG Eb Nr. 20). - BGH, 13.07.1978 - III ZR 145/76
Schadensersatz für die Beschädigung eines privaten Wirtschaftswegs durch …
Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Betroffene durch die Zahlung des Teilbetrages in die Lage versetzt wurde, sich für das von ihm abverlangte Opfer schon teilweise einen Ausgleich (ein Äquivalent) zu verschaffen (vgl. Senatsurteil NJW 1967, 2011, 2012; Pagendarm WM-Sonderbeilage Nr. 5/1965 S. 3 unten/4 oben; ders.WM 1972, 3). - BGH, 23.06.1975 - III ZR 86/72
Verspätete Enteignungsentschädigung - Bestimmung des Verkehrswertes eines …
Die Vorschrift des § 266 BGBüber das Gläubigerrecht, die Annahme von Teilleistungen zu verweigern, kann nicht entsprechend angewandt werden (BGHZ 44, 52, 58, 59; BGH in NJW 1967, 2011).
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