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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2002 - III ZR 147/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2449
BGH, 07.11.2002 - III ZR 147/02 (https://dejure.org/2002,2449)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2002 - III ZR 147/02 (https://dejure.org/2002,2449)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2002 - III ZR 147/02 (https://dejure.org/2002,2449)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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  • lexetius.com

    WHG § 22

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 376
  • VersR 2003, 254
  • DVBl 2003, 331
  • DÖV 2003, 336
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71

    Verunreinigung von Gewässern

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - III ZR 147/02
    Zur Haftung des Betreibers einer Kläranlage, wenn das geklärte Abwasser einen Sauerstoffmangel im Gewässer verursacht (Ergänzung zu BGHZ 62, 351).

    Eingeleitet hat der Beklagte, nicht anders als in anderen Fällen der Abwasserbeseitigung, das Abwasser als Ganzes (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 180, 184; 62, 351, 355; 103, 129, 134 f.;… Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 22 Rn. 10).

    a) Der Senat hat in BGHZ 62, 351, 359 f. allerdings bei einer am Gesetzeszweck ausgerichteten, wertenden Betrachtung die Haftung des Betreibers eines Klärwerks nach § 22 Abs. 1 oder 2 WHG gegenüber dem Gesetzeswortlaut eingeschränkt.

  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 180/86

    Wasservergiftung - § 22 WHG, Untersuchungskosten bei Wasserprobe durch …

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - III ZR 147/02
    Eingeleitet hat der Beklagte, nicht anders als in anderen Fällen der Abwasserbeseitigung, das Abwasser als Ganzes (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 180, 184; 62, 351, 355; 103, 129, 134 f.;… Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 22 Rn. 10).

    Haftungsbegründend ist nach Wortlaut und Schutzzweck des Gesetzes vielmehr jede nachteilige Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers, wie sie ohne die Einwirkung bestehen würde (Senatsurteil BGHZ 103, 129, 136 ff.).

    Ein Ausschluß aller Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Verband wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung nach § 11 WHG, für den die Revisionserwiderung eintritt, kommt lediglich bei wasserrechtlichen Bewilligungen gemäß § 8 WHG in Betracht (BGHZ 103, 129, 134;… Czychowski, § 22 Rn. 25 f.).

  • BGH, 11.01.1971 - III ZR 217/68

    Kanalisation und Wasserhaushaltsgesetz

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - III ZR 147/02
    Eingeleitet hat der Beklagte, nicht anders als in anderen Fällen der Abwasserbeseitigung, das Abwasser als Ganzes (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 180, 184; 62, 351, 355; 103, 129, 134 f.;… Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 22 Rn. 10).
  • OLG Hamm, 14.12.2018 - 11 U 10/18

    Amtspflichten des Betreibers einer kommunalen Kläranlage hinsichtlich der …

    Soweit sich der Kläger erst durch den Kontakt mit dem aus der Kläranlage in den Fluss Z eingeleiteten Abwasser infiziert haben sollte, scheitere eine Haftung des Beklagten jedenfalls an der vom BGH mit Urteil vom 07.11.2002 (III ZR 147/02) vertretenen haftungsbegrenzenden Auslegung des § 89 WHG.

    Rn. 62 An dieser Rechtsprechung hat der BGH auch in der Folgezeit mit seiner Entscheidung vom 07.11.2002, III ZR 147/02 (NVwZ 2003, 376 f.) ausdrücklich festgehalten und lediglich einschränkend ausgeführt, dass die Haftungsbegrenzung dann nicht greift, wenn das Klärwerk zwar in bestimmter Hinsicht seinen Zweck erfüllt und insoweit die Wasserqualität verbessert, es das Wasser aber zugleich in anderer Beziehung verschlechtert.

  • LG Arnsberg, 23.11.2017 - 4 O 440/16

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Kläranlagenbetreiber wegen behaupteter …

    Rn. 50 Haftungsbegründend ist nach Wortlaut und Schutzzweck der Vorschrift (nur) jede nachteilige Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers (BGH, Urteil vom 10.07.1975 - III ZR 28/73; BGH, Urteil vom 07.11.2002 - III ZR 147/02).

    Haften soll derjenige, der eine schadensstiftende Wasserverschlechterung verursacht; nicht haften muss dagegen der Inhaber einer Einrichtung, die dazu bestimmt ist, den Wasserzustand zu verbessern, wenn die Einrichtung ordnungsgemäß arbeitet und lediglich die ihr zugeführten Abwasser (in unverbesserter Form) weiterleitet (BGH, Urteil vom 07.11.2002 - III ZR 147/02 Rn. 7 nach juris;… Czychowski/Reinhardt, aaO Rn 24).

  • LG Heilbronn, 05.12.2019 - 6 O 443/18

    Ansprüche eine Gemeinde gegen ein Chemieunternehmen bei einer nachteiligen …

    auch schon die Verminderung des Sauerstoffgehaltes des Wassers durch ein Klärwerk zählt (BGH VersR 2003, 254;… Reiff in: Berendes/Frenz/Müggenbork, WHG, 2. Aufl. 2017, § 89 Rz. 37;… Staudinger/Kohler (2017) § 89 WHG Rz. 13).

    Hinzu kommt, dass auch der Bundesgerichtshof schon bei Vorliegen möglicher Gefahren alleine für die Trinkwasserqualität - ohne dass er eine Gesundheitsgefährdung oder die Besorgnis einer solchen als zusätzliche Voraussetzung statuiert hat - dem Wasserversorger weitere Vorsorgemaßnahmen im Interesse seiner Abnehmer zugebilligt hat, die jedenfalls im Grundsatz gemäß § 89 WHG ersatzfähig sind (BGH VersR 2003, 254).

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