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Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)   
   Abschnitt 8 - Haftung für Gewässerveränderungen (§§ 89 - 90)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ WHG (https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz
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§ 89
Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit

(1) 1Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. 2Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) 1Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.

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Rechtsprechung zu § 89 WHG

29 Entscheidungen zu § 89 WHG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 89 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
        § 2 (Gewässerbegriff, Anwendungsbereich (zu § 2 WHG))
Was ist das?

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