Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 8 - Haftung für Gewässerveränderungen (§§ 89 - 90) |
(1) 1Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. 2Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) 1Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.
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Rechtsprechung zu § 89 WHG
29 Entscheidungen zu § 89 WHG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.01.2024 - VI ZR 385/22
Schadensersatzanspruch im Rahmen einer Heizöllieferungen wegen falschem Anschluss ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 08.09.2022 - 15 U 217/21
- OLG Köln, 04.07.2024 - 15 U 217/21
Haftung des Lieferanten für das Pumpen einer Benzinlieferung in den Keller des ...
- OVG Niedersachsen, 24.06.2026 - 11 LC 337/24
Heranziehung zu Kosten eines Feuerwehreinsatzes in Fällen der Gefährdungshaftung ...
- OLG Hamm, 14.12.2018 - 11 U 10/18
Amtspflichten des Betreibers einer kommunalen Kläranlage hinsichtlich der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Arnsberg, 23.11.2017 - 4 O 440/16
Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Kläranlagenbetreiber wegen behaupteter ...
- LG Arnsberg, 23.11.2017 - 4 O 440/16
- LG Baden-Baden, 25.07.2024 - 3 O 319/17
- OLG Dresden, 18.07.2019 - 8 U 1861/18
AGB in Abwasserentsorgungsverträgen
- LG Itzehoe, 05.02.2026 - 4 O 78/25
Schadensersatzhaftung bei einer Gewässerverunreinigung durch Rohöl
- LG Heilbronn, 05.12.2019 - 6 O 443/18
Ansprüche eine Gemeinde gegen ein Chemieunternehmen bei einer nachteiligen ...
Querverweise
Auf § 89 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Anwendungsbereich)
- Wassergesetz (WasserG)
- Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
- § 2 (Gewässerbegriff, Anwendungsbereich (zu § 2 WHG))