Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
Abschnitt 8 - Haftung für Gewässerveränderungen (§§ 89 - 90) |
(1) 1Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. 2Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) 1Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.
Rechtsprechung zu § 89 WHG
16 Entscheidungen zu § 89 WHG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.01.2024 - VI ZR 385/22
Lieferung von Heizöl: Entladevorgang gehört zum "Gebrauch" des Tankwagens!
- OLG Hamm, 14.12.2018 - 11 U 10/18
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- LG Arnsberg, 23.11.2017 - 4 O 440/16
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- LG Arnsberg, 23.11.2017 - 4 O 440/16
- OLG Dresden, 18.07.2019 - 8 U 1861/18
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- OLG Koblenz, 17.08.2017 - 1 U 729/15
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- LG Heilbronn, 05.12.2019 - 6 O 443/18
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- LG Hagen, 08.06.2016 - 8 O 295/15
Zur Haftung auf Schadensersatz wegen der Verschmutzung von Gewässern mit Gülle
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm - 5 U 102/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Schadensersatzprozess wegen der Verschmutzung der Neyetalsperre
- OLG Hamm - 5 U 102/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
- LG Düsseldorf, 02.08.2016 - 7 O 242/15
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Feststellung einer Verpflichtung zur Leistung ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - 9 N 106.16
Gewässereigenschaft eines von einem Verteilerbauwerk einer ...
Querverweise
Auf § 89 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Anwendungsbereich)
- Wassergesetz (WasserG)
- Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
- § 2 (Gewässerbegriff, Anwendungsbereich (zu § 2 WHG))