Rechtsprechung
| BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- IWW
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Feststellung der Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social Media-Plattform und Löschung der Beiträge als rechtswidrig; Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
Feststellung der Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social Media-Plattform und Löschung der Beiträge als rechtswidrig; Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 16.05.2019 - 29 O 386/19
- OLG München, 12.05.2020 - 18 U 2689/19
- BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (11)
- BGH, 26.11.2020 - III ZR 124/20
Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei Streit über die Sperrung eines …
Auszug aus BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20
Die mit den Teilsperrungen des Kontos verbundenen Einschränkungen ihrer Kommunikationsfreiheit waren zudem auf die Plattform der Beklagten beschränkt (so zu ähnlichen Sachverhalten Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, juris Rn. 10;… OLG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2019, 6, 7 und OLG Koblenz, MMR 2019, 625 Rn. 18).Andererseits sind die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis von F. erheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO;… OLG Dresden, GRUR-RR 2019, 408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75, 76 f;… BeckOK ZPO/Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand:.
Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte sind nach der Rechtsprechung des Senats Klageanträge, die sich - wie hier - gegen (rund) einmonatige Sperren von F. -Nutzerkonten richten, mit einem Betrag von 2.500 EUR zu bewerten (Senat
, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 11).Hiervon ist, da es sich (nur) um Feststellungsanträge handelt, ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 13 mwN).
b) Hinsichtlich der Klageanträge zu 4 und 6 ist bei der Bemessung der Beschwer zwar zu berücksichtigen, dass die gelöschten Beiträge vom Schutzbereich der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit erfasst werden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn.14;… BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 11 …und vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, CR 2015, 250 Rn. 11).
Indes betrifft die Löschung jeweils nur kurze Äußerungen auf einer Internet-Plattform (ähnlich Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO;… OLG Frankfurt a.M. aaO S. 8 und OLG Koblenz aaO Rn. 18).
Vor diesem Hintergrund sind die Eingriffe in die Meinungsfreiheit der Klägerin gering zu bewerten und erscheinen - neben den separat angesetzten Werten für die Kontosperren - Beträge von jeweils 500 EUR angemessen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO).
Der Senat hat in ähnlichen Fällen für die Berichtigung des Datensatzes der Beklagten um einen Verstoß einen - im Vergleich zu einer bereits verhängten Sperre - hälftigen Betrag von 1.250 EUR als angemessen erachtet (z.B. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 18).
f) Hinsichtlich des Klageantrags zu 11 bemisst der Senat die Beschwer der Klägerin mit 500 EUR (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 15).
g) Hinsichtlich des Klageantrags zu 12 bemisst der Senat die Beschwer der Klägerin ebenfalls mit 500 EUR (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 16).
- BGH, 27.02.2014 - III ZR 75/13
Streitwert im Zusammenhang mit einer Stufenklage auf Auskunft und …
Auszug aus BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20
Soweit die Klägerin die Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen ein mit der Durchführung der Kontosperren beauftragtes Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche einen Anhaltspunkt für ihre Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Beschwer des - in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden).Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN).
- BGH, 10.01.2017 - II ZR 177/15
Schadenersatzbegehren aus Prospekthaftung auf Grundlage einer …
Auszug aus BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (…Senat, Beschlüsse vom 28. September 2017 - III ZR 580/16, BeckRS 2017, 128871 Rn. 5 …und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5; jeweils mwN).Das Revisionsgericht ist dabei an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat…, Beschluss vom 28. September 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN).
- BGH, 28.09.2017 - III ZR 580/16
Auszug aus BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 28. September 2017 - III ZR 580/16, BeckRS 2017, 128871 Rn. 5 …und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH…, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5; jeweils mwN).Das Revisionsgericht ist dabei an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 28. September 2017 aaO; BGH…, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN).
- BGH, 13.01.2015 - VI ZB 29/14
Berufungsbeschwer eines Unterlassungsschuldners nach Verurteilung zur Löschung …
Auszug aus BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20
b) Hinsichtlich der Klageanträge zu 4 und 6 ist bei der Bemessung der Beschwer zwar zu berücksichtigen, dass die gelöschten Beiträge vom Schutzbereich der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit erfasst werden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. Senat…, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn.14;… BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 11 und vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, CR 2015, 250 Rn. 11). - OLG Frankfurt, 07.09.2018 - 16 W 38/18
Streitwert für Unterlassung der Löschung von Kommentar in sozialem Netzwerk
Auszug aus BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20
Die mit den Teilsperrungen des Kontos verbundenen Einschränkungen ihrer Kommunikationsfreiheit waren zudem auf die Plattform der Beklagten beschränkt (so zu ähnlichen Sachverhalten Senat…, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, juris Rn. 10; OLG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2019, 6, 7 und OLG Koblenz, MMR 2019, 625 Rn. 18). - OLG Dresden, 19.01.2019 - 4 W 1074/18
Streitwert einer Streitigkeit betreffend die Löschung von Äußerungen und die …
Auszug aus BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20
Andererseits sind die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis von F. erheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO; OLG Dresden, GRUR-RR 2019, 408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75, 76 f; BeckOK ZPO/Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand:. - BGH, 03.08.2017 - III ZR 445/16
Schadensersatzbegehren im Zusammenhang mit einer mittelbaren Kommanditbeteiligung …
Auszug aus BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (…Senat, Beschlüsse vom 28. September 2017 - III ZR 580/16, BeckRS 2017, 128871 Rn. 5 und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH…, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5; jeweils mwN). - OLG München, 12.05.2020 - 18 U 2689/19
Multiple Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen einer Social-Media-Plattform
Auszug aus BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 12. Mai 2020 - 18 U 2689/19 Pre - wird als unzulässig verworfen. - BGH, 19.01.2016 - VI ZB 69/14
Rechtmäßigkeit eines aufgrund unwahrer gegenüber anderen Mietern getätigter …
Auszug aus BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20
b) Hinsichtlich der Klageanträge zu 4 und 6 ist bei der Bemessung der Beschwer zwar zu berücksichtigen, dass die gelöschten Beiträge vom Schutzbereich der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit erfasst werden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. Senat…, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn.14; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 11 …und vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, CR 2015, 250 Rn. 11). - OLG Koblenz, 26.11.2018 - 1 W 519/18
Streitwertfestsetzung: 30-tägige Sperre eines Nutzers in einem sozialen Netzwerk
- BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht
Das gilt auch unter Berücksichtigung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (…vgl. dazu BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH…, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 14 ff).Aufgrund dieser Bindungswirkung ("Lock-in-Effekt") sowie ihres hohen Marktanteils und der erheblichen Reichweite ihres Netzwerks (…vgl. BGH aaO Rn. 38 ff) verfügt die Beklagte über eine bedeutende Markt- und soziale Macht (…BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN;… BGH aaO Rn. 14 ff;… Knebel aaO S. 158 ff, 170;… Mayer aaO;… Raue aaO).
- BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20
Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem …
Das gilt auch unter Berücksichtigung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (…vgl. dazu BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH…, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 14 ff).Aufgrund dieser Bindungswirkung ("Lock-in-Effekt") sowie ihres hohen Marktanteils und der erheblichen Reichweite ihres Netzwerks (…vgl. BGH aaO Rn. 38 ff) verfügt die Beklagte über eine bedeutende Markt- und soziale Macht (…BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN;… BGH aaO Rn. 14 ff;… Knebel aaO S. 158 ff, 170;… Mayer aaO;… Raue aaO).
- OLG Karlsruhe, 29.09.2023 - 7 W 30/23
Streitwert bei Klage gegen Löschung von Sozialnetzwerk-Konto
Der Bundesgerichtshof hielt insoweit bei einer zweimonatigen Sperre - innerhalb von 4 Monaten - einen Wert von 3.500 EUR (BGH…, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 178/20 -, Rn. 12, juris), bei einer insgesamt 71-tägigen Kontosperre - innerhalb von 14 Monaten - einen Wert von 4.000 EUR (BGH…, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZR 76/20 -, Rn. 15, juris) und bei einer knapp dreimonatigen Sperre - innerhalb von 14 Monaten - einen Wert von 4.500 EUR (BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20 -, Rn. 13, juris) für angemessen.Dieser Wert darf im Falle von Wiederholungen jedoch nicht einfach mit der Anzahl der von einer (oder mehreren) Sperren betroffenen Monate multipliziert werden, da auf diesem Wege Werte entstünden, die erkennbar das Interesse des betroffenen Nutzers und die Bedeutung der Sache überstiegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20 -, Rn. 13, juris).
Daher ist der Ausgangsbetrag - bei Sperren innerhalb eines überschaubaren Zeitraums - vielmehr moderat zu erhöhen, was bei einer knapp dreimonatigen Sperre innerhalb eines 14-monatigen Zeitraums einen Streitwert von 4.500 EUR rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20 -, Rn. 13, juris).
Dies wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen und entspricht überdies der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20 -, Rn. 15, juris).
So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Unterlassungsanträgen betreffend die künftige Löschung oder Sperrung von Nutzerkonten wegen konkreter Beiträge ein Streitwert von 1.500 EUR beizumessen ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20 -, Rn. 16, juris; BGH…, Beschluss vom 27.05.2021 - III ZR 351/20 -, Rn. 14, juris).
- KG, 20.02.2023 - 10 W 85/22
Ansprüche auf Aufhebung einer Sperrung des Nutzerkontos, Freischaltung eines …
Rn. 5 a) Zwar weist sie im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einer Auseinandersetzung über die Sperrung eines Nutzerkontos eines sozialen Netzwerkes bei einer auf einen Monat befristeten Sperre lediglich mit einem Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR zu bewerten und im Falle mehrerer Sperren dieser Wert "moderat" zu erhöhen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - III ZR 76/20; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20).Rn. 6 b) Da der Bundesgerichtshof in Anwendung dieses Grundsatzes einen Wert von 4.500,00 EUR bei einer knapp dreimonatigen Kontosperre für angemessen erachtet hat (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20) und der Antragsteller sich sogar gegen eine dauerhafte und somit stärker beeinträchtigende Sperrung seines Kontos zur Wehr setzt und darüber hinaus weitere zu bewertende Sachanträge stellt, kann die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 937 ZPO in Verbindung mit §§ 23 Nummer 1, 71 GVG aber nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
Rn. 38 2. Der Senat hat in Ermangelung ausreichender Angaben und unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof zu ähnlichen Konstellationen getroffenen Wertfestsetzungen (Beschlüsse vom 28. Januar 2021 - III ZR 162/20 sowie III ZR 156/20) folgende Werte angesetzt:.
- OLG München, 20.09.2022 - 18 U 6314/20
Keine Sperre eines Social-Media-Accounts ohne Begründung
In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung legt der Senat hier für die Unterlassung der (vorübergehenden) Sperre einen Gegenstandswert von 2.500 EUR zugrunde (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2000 - III ZR 124/20 und Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20). - OLG Karlsruhe, 12.03.2024 - 19 W 42/23
Streitwert bei Ansprüchen hinsichtlich Nutzerkonto in sozialem Netzwerk
Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Anträgen, die sich gegen eine 30tägige Sperre eines Nutzerkontos in einem sozialen Netzwerk richten, von einem Streitwert von EUR 2.500,00 auszugehen ist (BGH…, Beschluss vom 26.11.2020, III ZR 124/20 - juris, Rn. 11; BGH…, Beschluss vom 25.02.2021, III ZR 172/20 - juris, Rn. 9), dass der Betrag jedoch bei längerer oder mehrfacher Sperre des Benutzerkontos nicht einfach mit der Anzahl der von einer Sperre betroffenen Monate multipliziert werden kann, sondern moderat zu erhöhen ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2021, III ZR 156/20 - juris, Rn. 13).Vielmehr wird die Beschwer bei abgewiesenen Klageanträgen auf Berichtigung des Datensatzes der Beklagten um mehrere Verstöße gegen ihre Nutzungsbedingungen begrenzt durch die bei einer bereits verhängten Sperre gegebene Beschwer (EUR 2.500,00; vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2021, III ZR 156/20 - juris, Rn. 15).
Rn. 11 Für Anträge auf Unterlassung künftiger Beitragslöschungen und Kontosperrungen hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen bereits vorausgegangene Klageanträge denselben Beitrag, jedoch andere Zeiträume zum Gegenstand haben, einen Wert von EUR 1.500,00 für angemessen gehalten, um einerseits der separaten Antragstellung und andererseits der Bedeutung des Unterlassungsantrages im Gesamtgefüge der Anträge hinreichend Rechnung zu tragen (BGH…, Beschluss vom 25.02.2021, III ZR 172/20 - juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 28.01.2021, III ZR 156/20 - juris, Rn. 16).
- OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 3 U 2178/22
Unmittelbare drohende Löschung eines Kontos als Verfügungsgrund
Jedoch kann dieser Betrag dann, wenn eine längere oder mehrfache Sperre des Benutzerkontos im Raum steht, nicht einfach mit der Anzahl bzw. Dauer der betroffenen Monate multipliziert werden, weil sich auf diesem Wege Werte errechnen würden, die erkennbar das Interesse des betroffenen Nutzers und die Bedeutung der Sache übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20, Rn. 13). - OLG Karlsruhe, 10.11.2021 - 14 U 46/19
Ansprüche wegen der Löschung von Beiträgen auf Facebook sowie der zeitweisen …
Rn. 66 Bezüglich der Streitwerte hat sich der Senat an den Entscheidungen des BGH vom 28.01.2021 (III ZR 156/20, III ZR 162/20 sowie III ZR 178/20) orientiert, auf die verwiesen wird. - LG Landshut, 20.09.2024 - 21 O 888/23
Kein Dokumenttitel vorhanden
Da indes eine solche Sanktion bezüglich der Löschungen gemäß Anlage K4 (jedenfalls nicht ersichtlich) noch nicht verhängt worden ist, sondern einen - aus Sicht der Beklagten: weiteren - Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen voraussetzt, ist die Beschwer niedriger anzusetzen als bei einem Antrag auf Untersagung oder Aufhebung einer bereits verhängten oder unmittelbar bevorstehenden Sperre (BGH, III ZR 156/20, B.v. 20.01.2021).
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