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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1962 - III ZR 203/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,6130
BGH, 12.07.1962 - III ZR 203/60 (https://dejure.org/1962,6130)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1962 - III ZR 203/60 (https://dejure.org/1962,6130)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1962 - III ZR 203/60 (https://dejure.org/1962,6130)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsansprüche für entzogene Nutzungen von Grund und Boden und Gebäuderesten - Berücksichtigung des Marktausgleichs als Berechnungsfaktor bei Entschädigungsansprüchen - Unmöglichkeit einer Grundstücksbebauung wegen einer Bausperre - Amtshaftungsanspruch - ...

 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BGH, 12.07.1962 - III ZR 203/60
    Die Enteignungsentschädigung ist vielmehr eine einheitliche (Urteile des Senats vom 1. Dezember 1958 = WM 1959, 410/11; vom 25. Juni 1959 - III ZR 220/57 S. 5 = WM 1959, 1337 [in BGHZ 30, 338 ff [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] insoweit nicht abgedruckt] und vom 4. Juni 1962 - III ZR 207/60 S. 8), und die einzelnen nach Zeit und Art verschiedenen Folgen des enteignenden (enteignungsgleichen) Eingriffs bilden lediglich unselbständige Rechnungsfaktoren im Rahmen der als Einheit aufzufassenden Gesamtentschädigung.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1962 III ZR 48/61, dessen Veröffentlichung insoweit vorgesehen ist, im einzelnen in Ergänzung zu der in BGHZ 30, 338 ff [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] veröffentlichten Entscheidung dargelegt, daß in die dreijährige Frist, nach deren Ablauf sich grundsätzlich jede Bausperre als Enteignung auswirkt, in aller Regel die Zeit vor der Währungsumstellung nicht mit einzurechnen ist.

    In den Fällen der vorübergehenden Bausperre ist nach den Grundsätzen, die im einzelnen in der Entscheidung des Senats in BGHZ 30, 338 ff [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] dargelegt sind, in der Regel auf die "Bodenrente" abzustellen, die ein Bauwilliger für die Erlaubnis baulicher Nutzung gezahlt haben würde (und die sich weithin der Höhe nach mit einer angemessenen Verzinsung des bei endgültiger [Teil-]Enteignung für die entzogene Substanz geschuldeten Kapitals decken wird).

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 12.07.1962 - III ZR 203/60
    Sie stellt den Tatrichter besonders frei und gewährt ihm einen großen Ermessensspielraum, so daß der Nachprüfung in der Revisionsinstanz enge Grenzen gezogen sind und das Revisionsgericht dann, wenn der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in den Urteilsgründen dargelegt hat, nur nachprüfen kann, ob die Festsetzung der Entschädigung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (BGHZ 3, 162, 175 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50] und 6, 62, 63).
  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

    Auszug aus BGH, 12.07.1962 - III ZR 203/60
    Es handelt sich jedoch insoweit nicht um prozessual selbständige (Teil-)Ansprüche, die nach den Grundsätzen, wie sie in den Entscheidungen des Senats in MDR 1953, 164 und BGHZ 11, 193 ff [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52] dargelegt sind, aufgegliedert werden müßten.
  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57

    Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der …

    Auszug aus BGH, 12.07.1962 - III ZR 203/60
    Die Revision verkennt nicht, daß der Tatrichter die Höhe der nach Enteignungsgrundsätzen zu leistenden Entschädigung im Rahmen des § 287 ZPO bestimmen kann (BGHZ 29, 217 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57] u.a.).
  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 207/60

    Enteignung eines Grundstücks - Begründung von Entschädigungsansprüchen durch …

    Auszug aus BGH, 12.07.1962 - III ZR 203/60
    Die Enteignungsentschädigung ist vielmehr eine einheitliche (Urteile des Senats vom 1. Dezember 1958 = WM 1959, 410/11; vom 25. Juni 1959 - III ZR 220/57 S. 5 = WM 1959, 1337 [in BGHZ 30, 338 ff [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] insoweit nicht abgedruckt] und vom 4. Juni 1962 - III ZR 207/60 S. 8), und die einzelnen nach Zeit und Art verschiedenen Folgen des enteignenden (enteignungsgleichen) Eingriffs bilden lediglich unselbständige Rechnungsfaktoren im Rahmen der als Einheit aufzufassenden Gesamtentschädigung.
  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 163/61

    Enteignungsentschädigung bei dauerndem Bauverbot betroffenem Grundstück

    Auszug aus BGH, 12.07.1962 - III ZR 203/60
    Für die Fälle der erstgenannten Art, in denen es sich mithin um eine Entschädigung für eine bereits endgültige Teilenteignung handelt, hat der Gesetzgeber weithin eine Entschädigung in der Form der Verzinsung des für die entzogene Substanz geschuldeten Kapitalbetrages neben diesem Kapitalbetrag selbst vorgesehen, Gegen diese Entschädigung in Zinsform, d.h. eine weithin generalisierende und grundsätzlich von den Besonderheiten des Einzelfalles absehende Entschädigungsregelung, bestehen im Blick auf die Bestimmung des Art. 14 GG keine durchgreifenden Bedenken, und der Senat hat dementsprechend auch bereits in seinem - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehenen - Urteil vom 4. Juni 1962 III ZR 163/61 im einzelnen dargelegt, daß diese Art der Entschädigungsbemessung im Regelfall zu der "angemessenen" Entschädigung führt.
  • BGH, 15.12.1952 - III ZR 102/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.07.1962 - III ZR 203/60
    Es handelt sich jedoch insoweit nicht um prozessual selbständige (Teil-)Ansprüche, die nach den Grundsätzen, wie sie in den Entscheidungen des Senats in MDR 1953, 164 und BGHZ 11, 193 ff [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52] dargelegt sind, aufgegliedert werden müßten.
  • BGH, 28.06.1962 - III ZR 48/61

    Entstehung eines Anspruchs auf Enteignungsentschädigung durch sich hinziehende …

    Auszug aus BGH, 12.07.1962 - III ZR 203/60
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1962 III ZR 48/61, dessen Veröffentlichung insoweit vorgesehen ist, im einzelnen in Ergänzung zu der in BGHZ 30, 338 ff [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] veröffentlichten Entscheidung dargelegt, daß in die dreijährige Frist, nach deren Ablauf sich grundsätzlich jede Bausperre als Enteignung auswirkt, in aller Regel die Zeit vor der Währungsumstellung nicht mit einzurechnen ist.
  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Die Rechtsprechung hat generalisierende Regelungen entwickelt, z.B. in BGHZ 31, 338, 347/8 dahin, dass länger als dreijährige Bausperren Enteignung sind, im Urteil vom 12. Januar 1959 - III ZR 97/57 (LM Nr. 18 zu BGB § 839 (Fe) = NJW 1959, 768) dahin, dass Obdachloseneinweisung für länger als sechs Monate eine Enteignung darstellt, und im Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 203/60 sowie in BGHZ 37, 269 dahin, dass die Nutzungsentschädigung für das enteignete Grundstück durch eine von den Besonderheiten des Einzelfalls absehende Verzinsung des als Enteignungsentschädigung geschuldeten Kapitalbetrags erfolgen kann.
  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 81/66

    Zusammensetzung des Werts der Revision

    Gemeint ist dabei das Urteil des Senats vom 12. Juli 1962 - III ZR 203/60.

    In dem Hinweis des Schreibens vom 8. Oktober 1962 auf den Fall III ZR 203/60 kann noch nicht schlüssig die Behauptung gefunden werden, auch Frau E. sei zu einer Wiederbebauung des Grundbesitzes entschlossen und fähig gewesen.

    Daß in die dreijährige Frist die Zeit vor der Währungsreform in der Regel, unter Umständen - bei besonders schwierig gelagerten Verhältnissen in einem stark zerstörten Gemeinwesen - noch eine Zeitspanne danach nicht einzurechnen ist, ergibt die Rechtsprechung des Senats (…Urt. v. 28. Juni 1962 - III ZR 48/61 = LM GG Art. 14 Ce Nr. 28 = WM 1962, 1089; 12. Juli 1962 - III ZR 203/60).

  • BGH, 10.02.1972 - III ZR 188/69

    Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre

    So hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 203/60 - angenommen, die Planung für eines mehrerer Stadtgebiete könne unter Umständen eine entschädigungslose Bausperre im Sinne von BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] rechtfertigen.
  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 18/79

    Enteignungsentschädigung bei Veränderungssperre; Rechtswidrigkeit einer …

    Der Unterschied zur nur "vorübergehenden" Bausperre wird darin gesehen, daß es in dem einen Fall um endgültige "Vorwirkungen" der späteren völligen Entziehung des Eigentums und um einen endgültigen teilweisen Entzug der aus dem Eigentum fließenden Befugnisse geht, im anderen hingegen um einen lediglich vorübergehenden und später in seinen Wirkungen wieder aufgehobenen Eingriff in die Rechte des Eigentümers (vgl. Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 203/60 -).
  • BGH, 26.06.1972 - III ZR 203/68

    Umfang des Eigentumsschutzes für einen Gewerbebetrieb - Berechtigung zur …

    Das Landgericht hat die Beklagte, die Klagabweisung beantragt hatte, zur Leistung von 67.393,09 DM nebst Zinsen ab 1. Januar 1965 mit der Begründung verurteilt: Der Klägerin ständen wegen Eingriffs in Grund und Boden durch die Bausperre für die Zeit vom 18. September 1951 (das ist der nach der Rechtsprechung der bremischen Gerichte - dazu Urteil vom 12. Juli 1962 III ZR 203/60 S. 9 - für den Beginn der Entschädigungsverpflichtung für die hier in Rede stehende allgemeine Bausperre vom 18. September 1945 maßgebende Stichtag) bis 1. Juni 1959 (Tauschvertrag) noch weitere 5.793,09 DM als Bausperrenentschädigung zu, ferner für Eingriff in den Gewerbebetrieb durch Bausperre und Bebauungsplan 61.600 DM zum Ausgleich des Wertes, den die Ausbaumöglichkeit bei Zugrundelegung des Unterschiedsbetrages der angenommenen Pachtentgelte für den Betrieb mit und ohne Erweiterungsmöglichkeit objektiv dargestellt habe.
  • BGH, 08.11.1979 - III ZR 51/78

    Vorliegen eines zu entschädigenden Eingriffs in die Eigentumsrechte des …

    Das Verbot von Zinseszinsen (§§ 289 Satz 1, 291 Satz 2 BGB) findet insoweit keine Anwendung; auch wenn die wegen Entzugs der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks zu zahlende "Bodenrente" im Ergebnis einer "Verzinsung" des Wertes der entzogenen Substanz gleichkommen sollte (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 203/60), handelt es sich nicht um "Zinsen" im Rechtssinne (Senatsurteil vom 14. November 1963 - III ZR 141/62 = NJW 1964, 294 [BGH 14.11.1963 - III ZR 141/62] = LM Art. 14 [Ea] GG Nr. 36).
  • BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61

    Rechtsmittel

    Die Rechtsprechung hat generalisierende Regelungen entwickelt, z.B. in BGHZ 31, 338 [BGH 10.12.1959 - VII ZR 210/58] [347/8] dahin, daß länger als dreijährige Bausperren Enteignung sind , im Urteil vom 12. Januar 1959 III ZR 197/57 (LM Nr. 18 zu BGB § 839 (Fe) = NJW 1959, 768) dahin, daß Obdachloseneinweisung für länger als sechs Monate eine Enteignung darstellt, und im Urteil vom 12. Juli 1962 III ZR 203/60 sowie in BGHZ 37, 269 dahin, daß die Nutzungsentschädigung für das enteignete Grundstück durch eine von den Besonderheiten des Einzelfalles absehende Verzinsung des als Enteignungsentschädigung geschuldeten Kapitalbetrages erfolgen kann.
  • BGH, 28.02.1966 - III ZR 153/64

    Zulässigkeit und Voraussetzungen einer faktischen Bausperre neben einer …

    Sollte nach dem Ergebnis der weiteren Verhandlung vor dem Kammergericht zwar nicht von einer dauernden, aber doch von einer vorübergehenden Bausperre (Veränderungssperre) ausgegangen werden müssen, dann würde von Berlin eine Nutzungsentschädigung, wie sie mit dem zweiten Hilfsantrag begehrt wird, nach den Grundsätzen zu zahlen sein, wie sie im einzelnen in BGHZ 30, 338 ff [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] dargelegt sind, Für den vorliegenden Fall würde das bedeuten, daß für die Berechnung der Nutzungsentschädigung der Wert der der Klägerin verbliebenen Nutzungsmöglichkeiten gegenübergestellt werden müßte der "Bodenrente", die ein Bauwilliger gezahlt haben würde, wenn ihm das Grundstück zur baulichen Nutzung in dem Umfange, wie sie nach den allgemeinen baurechtlichen Vorschriften zulässig war, zur Verfügung gestellt worden wäre (vgl. dazu Urt.v. 12. Juli 1962 III ZR 203/60 S 18/20).
  • BGH, 27.09.1962 - III ZR 33/62

    Rechtsmittel

    Träfe aber der jetzt vornehmlich vorgetragene Gesichtpunkt, der Nutzungsverlust sei die Folge einer vorweggenommenen Grundstücksenteignung, zu, so könnte die Entschädigung nicht - wie im Fall der vorübergehenden Beeinträchtigung - in Anlehnung an die Grundsätze des Freiburger Bausperrenurteils (BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] ) bemessen werden, sie müßte vielmehr grundsätzlich in der Form der Verzinsung des für die Gesamtenteignung geschuldeten Kapitals gewährt werden (vgl. die Urteile vom 4. Juni 1962 - III ZR 163/61 - Sportpalastgelände - und vom 25. Juni 1962 - III ZR 203/60 und III ZR 72/62 -/12.4.62).
  • BGH, 27.02.1969 - III ZR 85/67

    Bemessung einer Nutzungsentschädigung - Herabzonung eines Grundstücks und hieraus …

    Nach dieser Richtung mag das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil des Senats vom 12. Juli 1962 - III ZR 203/60 -, wenn man seine Ausführungen auf S. 8/9 einerseits, auf S. 16/17, andererseits vergleicht, zu Mißverständnissen Anlaß geben.
  • BGH, 12.07.1962 - III ZR 30/61

    Einbeziehung eines Grundstücks in die nur vorbereitende Bauleitplanung als …

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