Rechtsprechung
| BGH, 26.06.1969 - III ZR 209/66 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verpflichtung zur Unterlassung einer Verfügung über Grundbesitz zu Lebzeiten auf Grund eines Unterlassungsvertrages - Formerfordernis hinsichtlich solcher Unterlassungsverträge - Begriff des "entgeltlichen Erbvertrages" - Voraussetzungen für die Herausgabe von an Dritte ...
Kurzfassungen/Presse
Papierfundstellen
- DNotZ 1969, 759
- DB 1969, 1939
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BGH, 20.03.1963 - V ZR 89/62
Verpflichtung zur Nichtveräußerung einer Immobilie, Sinn und Zweck der …
Auszug aus BGH, 26.06.1969 - III ZR 209/66
Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann sich ein Erblasser, der einen Erbvertrag schließt, neben der erbvertraglichen Bindung, die ihn nicht hindert durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen (§ 2286 BGB), durch einen schuldrechtlichen Vertrag mit dem Bedachten wirksam verpflichten, über den vermachten Gegenstand auch unter Lebenden nicht mehr zu verfügen; ein solcher Vertrag bedarf weder der Form des Erbvertrags noch, wenn es sich um Grundstücke handelt, der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form; er kann auch stillschweigend geschlossen werden (BGHZ 31, 13; BGH NJW 1963, 1602; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1967 - III ZR 68/66 - = FamRZ 1967, 470).Doch auch wenn ein sog, entgeltlicher Erbvertrag vorliegen würde, d.h. ein Vertragsverhältnis, bei dem sich der Bedachte seinerseits zu Leistungen verpflichtet hat, oder bei dem durch die Zuwendung Leistungen des Bedachten abgegolten werden sollen (BGHZ 36, 65, 70 [BGH 03.11.1961 - V ZR 48/60]; 115, 120), [BGH 04.07.1991 - III ZR 101/90]würde dies keine Vermutung für den stillschweigenden Abschluß eines Unterlassungsvertrages begründen (BGH NJW 1963, 1602, 1603) [BGH 20.03.1963 - V ZR 89/62].
- BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58
Erbvertragsvermächtnis
Auszug aus BGH, 26.06.1969 - III ZR 209/66
Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann sich ein Erblasser, der einen Erbvertrag schließt, neben der erbvertraglichen Bindung, die ihn nicht hindert durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen (§ 2286 BGB), durch einen schuldrechtlichen Vertrag mit dem Bedachten wirksam verpflichten, über den vermachten Gegenstand auch unter Lebenden nicht mehr zu verfügen; ein solcher Vertrag bedarf weder der Form des Erbvertrags noch, wenn es sich um Grundstücke handelt, der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form; er kann auch stillschweigend geschlossen werden (BGHZ 31, 13; BGH NJW 1963, 1602; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1967 - III ZR 68/66 - = FamRZ 1967, 470). - BGH, 04.07.1991 - III ZR 101/90
Zulässigkeit einer gemeinsamen Jagdausübungsberechtigung von Jagdpächter und …
Auszug aus BGH, 26.06.1969 - III ZR 209/66
Doch auch wenn ein sog, entgeltlicher Erbvertrag vorliegen würde, d.h. ein Vertragsverhältnis, bei dem sich der Bedachte seinerseits zu Leistungen verpflichtet hat, oder bei dem durch die Zuwendung Leistungen des Bedachten abgegolten werden sollen (BGHZ 36, 65, 70 [BGH 03.11.1961 - V ZR 48/60]; 115, 120), [BGH 04.07.1991 - III ZR 101/90]würde dies keine Vermutung für den stillschweigenden Abschluß eines Unterlassungsvertrages begründen (BGH NJW 1963, 1602, 1603) [BGH 20.03.1963 - V ZR 89/62].
- BGH, 27.02.1967 - III ZR 68/66
Schuldrechtliche Vereinbarung zum Ausschluß der Verfügungsfreiheit des Erblassers …
Auszug aus BGH, 26.06.1969 - III ZR 209/66
Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann sich ein Erblasser, der einen Erbvertrag schließt, neben der erbvertraglichen Bindung, die ihn nicht hindert durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen (§ 2286 BGB), durch einen schuldrechtlichen Vertrag mit dem Bedachten wirksam verpflichten, über den vermachten Gegenstand auch unter Lebenden nicht mehr zu verfügen; ein solcher Vertrag bedarf weder der Form des Erbvertrags noch, wenn es sich um Grundstücke handelt, der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form; er kann auch stillschweigend geschlossen werden (BGHZ 31, 13; BGH NJW 1963, 1602; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1967 - III ZR 68/66 - = FamRZ 1967, 470). - BGH, 03.11.1961 - V ZR 48/60
Naturalpacht
Auszug aus BGH, 26.06.1969 - III ZR 209/66
Doch auch wenn ein sog, entgeltlicher Erbvertrag vorliegen würde, d.h. ein Vertragsverhältnis, bei dem sich der Bedachte seinerseits zu Leistungen verpflichtet hat, oder bei dem durch die Zuwendung Leistungen des Bedachten abgegolten werden sollen (BGHZ 36, 65, 70 [BGH 03.11.1961 - V ZR 48/60]; 115, 120), [BGH 04.07.1991 - III ZR 101/90]würde dies keine Vermutung für den stillschweigenden Abschluß eines Unterlassungsvertrages begründen (BGH NJW 1963, 1602, 1603) [BGH 20.03.1963 - V ZR 89/62]. - BGH, 14.03.1968 - III ZR 228/65
Grundbuchberichtigungsanspruch auf Eintragung in ungeteilter Erbengemeinschaft - …
Auszug aus BGH, 26.06.1969 - III ZR 209/66
Dabei genügt es, wenn er bei Lebzeiten ein rechtliches Opfer auf sich nimmt, deshalb reicht jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1964, 547; NJW 1968, 2052) der Umstand allein, daß sich der Erblasser an dem übergebenen Grundstück den Nießbrauch vorbehalten hat, noch nicht aus, ein erst beim Tode sich auswirkendes und deshalb nichtiges Umgehungsgeschäft anzunehmen. - BGH, 02.10.1963 - V ZR 140/61
Auszug aus BGH, 26.06.1969 - III ZR 209/66
Dabei genügt es, wenn er bei Lebzeiten ein rechtliches Opfer auf sich nimmt, deshalb reicht jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1964, 547; NJW 1968, 2052) der Umstand allein, daß sich der Erblasser an dem übergebenen Grundstück den Nießbrauch vorbehalten hat, noch nicht aus, ein erst beim Tode sich auswirkendes und deshalb nichtiges Umgehungsgeschäft anzunehmen.
- BGH, 02.10.1970 - V ZR 125/68
Beweis der Geschäftsunfähigkeit - Geschäftsunfähigkeit eines Erblassers - …
Nach der Rechtsprechung der nacheinander für Erbrecht zuständigen Zivilsenate (IV., V. und III.) des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Aushöhlung von Verfügungen von Codes wegen ist ein Zweitgeschäft unter Lebenden auch dann, wenn es einer vorausgegangenen bindenden Verfügung von Todes wegen wirtschaftliche Substanz entzieht, im Hinblick auf § 2289 BGB in der Regel wirksam, und Nichtigkeit wegen Umgehung dieser Bestimmung kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, nämlich wenn das Vermögens Opfer vom Erblasser mit dem Zweitvertrag noch nicht voll erbracht werden, sondern sich mindestens zum Teil erst bei seinem Tode auswirken, zum Tragen kommen sollte (vgl. neuestens die Urteile vom 26. Juni 1969, III ZR 209/66, WM 1969, 1055, und vom 20. April 1970, III ZR 247/68, sowie die Zusammenstellung von Johannsen, WM 1969, 1227 ff). - BGH, 12.10.1970 - III ZR 254/68
Unterscheidung zwischen Vollerben und Vorerben - Rechtswirkungen eines erteilten …
Dementsprechend werden auch solche Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich dem Ziel des Erbvertrags oder des gemeinschaftlichen Testaments zuwiderlaufen, als gültig und nicht gemäß § 134 BGB als nichtig erachtet, wenn der Erblasser mit ihnen eine wirksame Verfügung unter Lebenden getroffen hat (BGH DNotZ 1965, 357; BGH FamRZ 1967, 382, 385; Urteile vom 14. März 1968 - III ZR 228/65 = NJW 1968, 2052 mit Kritik Speckmann NJW 1968, 2222 [BGH 14.03.1968 - III ZR 228/65] ; vom 26. Juni 1969 - III ZR 209/66 - vom 20. April 1970 - III ZR 247/68 = DRiZ 1970, 268 mit weiteren Nachweisungen; Mattern DNotZ 1964, 196).
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