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Rechtsprechung
   BGH, 17.09.1987 - III ZR 218/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,4726
BGH, 17.09.1987 - III ZR 218/86 (https://dejure.org/1987,4726)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1987 - III ZR 218/86 (https://dejure.org/1987,4726)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1987 - III ZR 218/86 (https://dejure.org/1987,4726)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.02.1971 - VII ZR 110/69

    Schiedswesen-Verfahrensrecht-Vorschußzahlungspflicht im Schiedsgerichtsverfahren

    Auszug aus BGH, 17.09.1987 - III ZR 218/86
    Eine Partei kann einen Schiedsvertrag aus wichtigem Grunde insbesondere dann kündigen, wenn sie wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Kostenvorschüsse für das Schiedsgerichtsverfahren nicht mehr aufbringen kann (BGHZ 41, 104, 107 f.; 51, 79, 82; 55, 344, 350); das gleiche gilt, wenn sie schon bei Vertragsschluß dazu außerstande war, aber erwarten konnte, aus der Durchführung des Hauptvertrages Einnahmen zu erzielen, und bei Vertragsschluß noch ungewiß war, ob es überhaupt zu einem Streit und zur Forderung eines Gebührenvorschusses durch das Schiedsgericht gekommen wäre (BGHZ 77, 65 [BGH 10.04.1980 - III ZR 47/79] ).

    Keine Partei eines Schiedsverfahrens ist - ohne ausdrückliche Vereinbarung - verpflichtet, der anderen die Mittel für die erforderlichen Kostenvorschüsse vorzustrecken (vgl. BGHZ 55, 344, 348 ff.).

    Eine Kündigung des Schiedsvertrages wegen Verarmung setzt aber - in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung - voraus, daß der Kündigende der Gegenpartei Gelegenheit gegeben hat, auch ohne eine dahingehende Verpflichtung die gesamten Kosten des Schiedsverfahrens vorzuschießen (BGHZ 55, 344, 353; vgl. auch BGHZ 41, 104, 109).

    Die Beklagte kann grundsätzlich eine solche Aufforderung allerdings ablehnen und wird daran möglicherweise auch nicht durch die Erhebung der Schiedseinrede im vorliegenden Verfahren gehindert (BGHZ 55, 344, 351 f.).

  • BGH, 31.01.1980 - VII ZR 96/79

    Beurteilung der Verzögerung der Erledigung eines Rechtsstreits; Berücksichtigung …

    Auszug aus BGH, 17.09.1987 - III ZR 218/86
    Die mit der Verspätung verbundene Verzögerung des Rechtsstreits zu beurteilen, unterliegt der freien Überzeugung des Gerichts (BGHZ 76, 133, 135).

    Keine Verzögerung des Rechtsstreit tritt allerdings ein, wenn "die Verspätung des Parteivorbringens durch zumutbare Maßnahmen des Gerichts ausgeglichen werden" kann (BGHZ 75, 138, 143; 76, 133, 136 f.; 76, 173, 178).

  • BGH, 30.01.1964 - VII ZR 5/63

    Schiedsvertrag

    Auszug aus BGH, 17.09.1987 - III ZR 218/86
    Eine Partei kann einen Schiedsvertrag aus wichtigem Grunde insbesondere dann kündigen, wenn sie wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Kostenvorschüsse für das Schiedsgerichtsverfahren nicht mehr aufbringen kann (BGHZ 41, 104, 107 f.; 51, 79, 82; 55, 344, 350); das gleiche gilt, wenn sie schon bei Vertragsschluß dazu außerstande war, aber erwarten konnte, aus der Durchführung des Hauptvertrages Einnahmen zu erzielen, und bei Vertragsschluß noch ungewiß war, ob es überhaupt zu einem Streit und zur Forderung eines Gebührenvorschusses durch das Schiedsgericht gekommen wäre (BGHZ 77, 65 [BGH 10.04.1980 - III ZR 47/79] ).

    Eine Kündigung des Schiedsvertrages wegen Verarmung setzt aber - in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung - voraus, daß der Kündigende der Gegenpartei Gelegenheit gegeben hat, auch ohne eine dahingehende Verpflichtung die gesamten Kosten des Schiedsverfahrens vorzuschießen (BGHZ 55, 344, 353; vgl. auch BGHZ 41, 104, 109).

  • BGH, 21.11.1968 - VII ZR 77/66

    Kündigung eines Schiedsvertrags durch eine verarmte Partei

    Auszug aus BGH, 17.09.1987 - III ZR 218/86
    Eine Partei kann einen Schiedsvertrag aus wichtigem Grunde insbesondere dann kündigen, wenn sie wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Kostenvorschüsse für das Schiedsgerichtsverfahren nicht mehr aufbringen kann (BGHZ 41, 104, 107 f.; 51, 79, 82; 55, 344, 350); das gleiche gilt, wenn sie schon bei Vertragsschluß dazu außerstande war, aber erwarten konnte, aus der Durchführung des Hauptvertrages Einnahmen zu erzielen, und bei Vertragsschluß noch ungewiß war, ob es überhaupt zu einem Streit und zur Forderung eines Gebührenvorschusses durch das Schiedsgericht gekommen wäre (BGHZ 77, 65 [BGH 10.04.1980 - III ZR 47/79] ).

    Insbesondere kann eine Vertragspartei den Schiedsvertrag wegen ihrer inzwischen eingetretenen Armut auch dann kündigen, wenn die Gegenpartei sich zwar bereit erklärt hat, die Kosten der Schiedsrichter zu tragen, es aber ablehnt, auch die Kosten eines Rechtsanwalts für die Vertretung der verarmten Partei im Schiedsverfahren vorzuschießen, und wenn es dieser unter den gegebenen besonderen Umständen nicht zuzumuten ist, sich ohne Hilfe eines Rechtsanwalts auf das schiedsgerichtliche Verfahren einzulassen (BGHZ 51, 79).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 17.09.1987 - III ZR 218/86
    Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 12.07.1979 - VII ZR 284/78

    Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 17.09.1987 - III ZR 218/86
    Keine Verzögerung des Rechtsstreit tritt allerdings ein, wenn "die Verspätung des Parteivorbringens durch zumutbare Maßnahmen des Gerichts ausgeglichen werden" kann (BGHZ 75, 138, 143; 76, 133, 136 f.; 76, 173, 178).
  • BGH, 27.02.1980 - VIII ZR 54/79

    Zulassung verspäteten Vorbringens bei der Flucht in die Säumnis

    Auszug aus BGH, 17.09.1987 - III ZR 218/86
    Keine Verzögerung des Rechtsstreit tritt allerdings ein, wenn "die Verspätung des Parteivorbringens durch zumutbare Maßnahmen des Gerichts ausgeglichen werden" kann (BGHZ 75, 138, 143; 76, 133, 136 f.; 76, 173, 178).
  • BGH, 26.03.1982 - V ZR 149/81

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrages; Formularvertraglicher Vorbehalt einer …

    Auszug aus BGH, 17.09.1987 - III ZR 218/86
    Die Erledigung des Rechtsstreit wird auch dann verzögert, wenn der vom Berufungskläger verspätet benannte Zeuge zwar vernommen werden könnte, seine Vernehmung aber bei einer dem Berufungskläger günstigen Aussage die Vernehmung nicht präsenter Gegenzeugen erforderlich machen würde; denn es ist kein Unterschied, ob ein Beweisantrag schon für sich allein zur Verzögerung führt oder ob erst im Hinblick auf die sich aus seiner Zulassung ergebende Notwendigkeit weiterer Beweisordnungen eine Verzögerung eintritt (BGHZ 83, 310, 312).
  • BGH, 10.04.1980 - III ZR 47/79

    Kündigung eines Schiedsvertrages

    Auszug aus BGH, 17.09.1987 - III ZR 218/86
    Eine Partei kann einen Schiedsvertrag aus wichtigem Grunde insbesondere dann kündigen, wenn sie wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Kostenvorschüsse für das Schiedsgerichtsverfahren nicht mehr aufbringen kann (BGHZ 41, 104, 107 f.; 51, 79, 82; 55, 344, 350); das gleiche gilt, wenn sie schon bei Vertragsschluß dazu außerstande war, aber erwarten konnte, aus der Durchführung des Hauptvertrages Einnahmen zu erzielen, und bei Vertragsschluß noch ungewiß war, ob es überhaupt zu einem Streit und zur Forderung eines Gebührenvorschusses durch das Schiedsgericht gekommen wäre (BGHZ 77, 65 [BGH 10.04.1980 - III ZR 47/79] ).
  • BGH, 16.05.1974 - II ZR 36/73

    Inanspruchnahme aus einem Scheck - Erwerb von Eigentum an einem Scheck - …

    Auszug aus BGH, 17.09.1987 - III ZR 218/86
    Insbesondere darf die erst in der Berufungsbegründung beantragte Vernehmung eines Zeugen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, sie würde die Erledigung des Rechtsstreits deshalb verzögern, weil das Gericht seine Sitzungstage so auslaste, daß die Ladung eines Zeugen gemäß § 272 b ZPO zum ersten Termin allgemein nicht erwogen werden könne; ein Gericht hält sich nicht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens, wenn es die Sitzungstage allgemein so belastet und die Zeit für die Verhandlung der einzelnen Sache so eng bemißt, daß es damit die Vernehmung eines Zeugen von vornherein unmöglich macht, und alsdann mit dieser Verfahrensweise die Nichtzulassung des Beweismittels begründet (BGH Urteil vom 16. Mai 1974 - II ZR 36/73 - NJW 1974, 1512).
  • BGH, 20.05.1992 - IV ZR 105/91

    Versicherungsnehmer braucht nur Tatsachen zu beweisen, aus denen sich das äußere …

    § 527 ZPO betrifft Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist oder einer nach § 520 Abs. 2 ZPO zur Erwiderung gesetzten Frist vorgebracht worden sind (BGH, Beschluß vom 17. September 1987 - III ZR 218/86 - BGHR ZPO § 527, Anwendungsbereich 1).
  • OLG Celle, 07.02.2002 - 11 U 117/01

    Schadensersatz; Aufrechnungsverbot; Frachtvertrag; Allgemeine …

    Dieses Verteidigungsvorbringen war verspätet (§§ 527, 519 Abs. 5, 132 ZPO; vgl. auch BGH III ZR 218/86 v. 17. September 1987).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 26 Sch 12/05

    Schiedsrichter als "Richter in eigener Sache"

    Wenn aber die Tätigkeit der Schiedsrichter oder eines anwaltlichen Vertreters von diesem wirtschaftlichen Unvermögen nicht abhängt, z. B. weil die Gegenpartei die Vorschüsse aufbringt, ist eine Kündigung nicht möglich (…BGHZ a.a.O.; BGHR § 1025 ZPO Kündigung 1;… Schwab/Walter a.a.O.).
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