Rechtsprechung
| BGH, 10.12.1998 - III ZR 233/97 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
GG Art. 14 Ea; NdsDenkmalschutzG § 7
- Judicialis
GG Art. 14 Ea; ; NdsDenkmalschutzG § 7
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch wegen enteignenden Eingriffs - Beschädigung eines denkmalgeschützten Gebäudes
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
GG Art. 14; NdsDenkmalschutzG § 7
Entschädigungsberechnung bei enteignendem Eingriff; Beschädigung eines Denkmals - Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
GG Art. 14; NdsDenkmalschutzG § 7.
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Enteignungsentschädigung und mitwirkendes Verschulden des Geschädigten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 14; NdsDenkmalschutzG § 7
Beschädigung eines denkmalgeschützten Gebäudes durch Straßenbauarbeiten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Enteignender Eingriff; Beschädigung eines denkmalgeschützten Gebäudes durch Straßenbauarbeiten der öffentlichen Hand
Besprechungen u.ä. (2)
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Art. 14 Abs. 1 GG; § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO
Enteignender Eingriff: Anspruchsinhalt; Mitverantwortung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Enteignungsentschädigung bei denkmalgeschütztem Gebäude? (IBR 1999, 229)
Papierfundstellen
- BGHZ 140, 200
- NJW 1999, 938
- MDR 1999, 411
- NVwZ 1999, 453 (Ls.)
- VersR 1999, 722
- WM 1999, 503
- DVBl 1999, 601
- DÖV 1999, 344
- BauR 1999, 488
- ZfBR 1999, 171
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.07.1992 - III ZR 162/90
Enteignungsentschädigung bei Verkleinerung eines parkähnlichen Wohngrundstücks
Auszug aus BGH, 10.12.1998 - III ZR 233/97
Doch muß die getroffene Entscheidung nachvollziehbar sowie in sich schlüssig sein und erkennen lassen, daß eine sachentsprechende, umfassende, an den allgemein gültigen Beurteilungsgrundlagen ausgerichtete und vom richtigen Verständnis des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums sowie der seinen Wert ausmachenden Faktoren getragene Wertermittlung stattgefunden hat (Senatsurteil BGHZ 119, 62, 65 f m.w.N.). - BGH, 07.02.1980 - III ZR 153/78
Rechtsnatur von Bebauungsplänen
Auszug aus BGH, 10.12.1998 - III ZR 233/97
In diesem Sinne hat auch der Senat bereits entschieden, daß in besonderen Fällen die Wertminderung den Aufwendungen für die Beseitigung des Eingriffs entsprechen kann (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 = NJW 1980, 1679, 1680 m.w.N.).
- BGH, 11.03.2004 - III ZR 274/03
Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens
Daß ein solcher Anspruch nicht auf vollen Schadensausgleich, sondern lediglich auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen gerichtet ist (vgl. nur BGHZ 140, 200, 201;… Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 450, 478), steht einer Bestätigung des angefochtenen Grundurteils nicht entgegen, da die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen (Sachschäden, Mietausfall, Vermittlungskosten) sämtlich auch auf dieser Grundlage ersatzfähig sind. - BGH, 08.07.1999 - III ZR 159/97
Haftung für Bergschäden im Gebiet der ehemaligen DDR
Neben anderen Faktoren können dabei auch die Reparaturkosten sowie die notwendigen Aufwendungen zur Sicherung des Hauses vor weiteren Schäden Mittel zur Schätzung der eingetretenen Wertminderung sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1988 - V ZR 234/86, NJW 1988, 1837 f.; Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, 1794; siehe auch Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 - III ZR 233/97, NJW 1999, 938, 939 unter 4. zum Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs). - OLG Düsseldorf, 03.07.2024 - 18 U 63/23
Bereicherungsrechtlicher Anspruch eines Aufgabenträgers des öffentlichen …
Angesichts des - von der Berufung unangefochten - festgestellten Umstands, dass es sich um einen durch das Ausschreibungsverfahren künstlich erzeugten und verengten besonderen Markt handelt, auf dem sich ein Marktpreis kaum bilden kann bzw. ein solcher kaum zu recherchieren ist, ist zunächst festzuhalten, dass eine gerichtliche Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO insofern nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist und dass dies bedeutet, dass über die Höhe des zu saldierenden Werts zwar nach freiem Ermessen zu entscheiden ist, die getroffene Entscheidung aber nachvollziehbar sowie in sich schlüssig sein und erkennen lassen muss, dass "eine sachentsprechende, umfassende, an den allgemein gültigen Beurteilungsgrundlagen ausgerichtete […] Wertermittlung" stattgefunden hat (BGH, VersR 1999, 722 mit Hinweis auf BGHZ 119, 62 [65 f.] m. w. N.).
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