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Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1955 - III ZR 45/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,1988
BGH, 27.10.1955 - III ZR 45/54 (https://dejure.org/1955,1988)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1955 - III ZR 45/54 (https://dejure.org/1955,1988)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1955 - III ZR 45/54 (https://dejure.org/1955,1988)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.01.1953 - III ZR 135/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1955 - III ZR 45/54
    Nach dem vorstehend zu Ziffer 2 Ausgeführten ist aber eine Gesetz- oder Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 13. September 1949 nicht erkennbar, so daß im Gegensatz zur Ansicht der Revision auch ein Widerruf dieses den Beklagten begünstigenden, nicht fehlerhaften Verwaltungsaktes durch das klagende Amt grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 29. Januar 1953 - III ZR 135/52 - in LM Nr. 3 zu Verwaltungsrecht - Allgemeines - Verwaltungsakt: Widerruf).

    Der Widerruf wäre zwar zulässig, wenn die Geltendmachung des durch den Verwaltungsakt erworbenen Anspruches seitens des Begünstigten gegen Treu und Glauben verstoßen würde (Urteil des Senats vom 29. Januar 1953 a.a.O.).

  • BGH, 10.05.1951 - III ZR 184/50

    Sparverordnung Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BGH, 27.10.1955 - III ZR 45/54
    Wird die von der 1. SparVO getroffene Regelung von dieser Rechtslage aus betrachtet, so ergibt sich, daß die 1. SparVO den aus politischen Gründen suspendierten Beamten der Höhe nach bezifferte Ansprüche aus ihrem fortbestehenden Beamtenverhältnis gab, also etwas, worauf sie nach der damaligen Rechtslage ohne eine besondere Regelung allein auf Grund ihres fortbestehenden Beamtenverhältnisses keinen Anspruch hatten (vgl. auch BGHZ 2, 117 [129]).
  • BGH, 18.05.1953 - III ZR 364/52

    Rechtsweg für Beamtenansprüche

    Auszug aus BGH, 27.10.1955 - III ZR 45/54
    Wenn in der Verfügung der Begriff "Wiedereinstellung" trotz tatsächlicher und auch gewollter Nichtwiederbeschäftigung des Beklagten verwendet worden ist, so mag dabei eine Rolle gespielt haben, daß damals weite Kreise die aus politischen Gründen erfolgte "Entlassung" eines Beamten noch als ein Erlöschen des Beamtenverhältnisses selbst ansahen und glaubten, ein Beamtenverhältnis erst wieder "anknüpfen" zu müssen, um Gehalts- oder Vorsorgungsbezüge zahlen zu können und zu dürfen (vgl. hierzu auch BGHZ 10, 30 [40]).
  • BGH, 05.07.1954 - III ZR 30/53

    Gesetz zu Art. 131 GrundG

    Auszug aus BGH, 27.10.1955 - III ZR 45/54
    Auszugehen ist davon, daß - wie der Senat bereits in BGHZ 14, 138 [BGH 05.07.1954 - III ZR 30/53] [146] ausgeführt hat - nach dem 8. Mai 1945 aus dem ursprünglichen (alten) Beamtenverhältnis überhaupt ein Gehalts- oder Versorgungsanspruch in der vor jenem Zeitpunkt erwachsenen nominellen Höhe nicht "erdient" und damit ein "wohlerworbenes" Recht und im Sinne der Eigentumsgarantie unentziehbares "Eigentum" nicht entstanden waren.
  • BGH, 22.09.1952 - III ZR 16/51

    Suspendierte Beamte. Entnazifizierung

    Auszug aus BGH, 27.10.1955 - III ZR 45/54
    Die früheren Verbote der Besatzungsmacht, Gehalt an "nichtbeschäftigte" Beamte zu zahlen, bestanden im Jahre 1949 nicht mehr (vgl. BGHZ 7, 160 [BGH 22.09.1952 - III ZR 16/51] ).
  • BGH, 23.06.1955 - III ZR 6/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1955 - III ZR 45/54
    Auf die vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung - im Gegensatz zum Berufungsgericht - vertretene Auffassung, daß die §§ 3, 4, 5 der 1. SparVO beamtenrechtliche Ansprüche - hier insbesondere den Anspruch auf Wiedereinstellung und auf Gehalt - erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Einstufung eines Beamten in die Kategorie IV oder V gewähren (vgl. die Zusammenstellung im Urteil vom 23. Juni 1955 - III ZR 6/54 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 27. Juni 1955 - III ZR 275/53), braucht hier nicht nochmals eingegangen zu werden.
  • BGH, 27.06.1955 - III ZR 275/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1955 - III ZR 45/54
    Auf die vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung - im Gegensatz zum Berufungsgericht - vertretene Auffassung, daß die §§ 3, 4, 5 der 1. SparVO beamtenrechtliche Ansprüche - hier insbesondere den Anspruch auf Wiedereinstellung und auf Gehalt - erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Einstufung eines Beamten in die Kategorie IV oder V gewähren (vgl. die Zusammenstellung im Urteil vom 23. Juni 1955 - III ZR 6/54 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 27. Juni 1955 - III ZR 275/53), braucht hier nicht nochmals eingegangen zu werden.
  • BGH, 08.02.1954 - III ZR 231/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1955 - III ZR 45/54
    Da die Widerklage bereits im Sommer des Jahres 1953 erhoben worden ist, ist auch das Klagerecht nicht erloschen, denn es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte bereits vor dem erwähnten Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche eines aktiven Beamten bei der zuständigen obersten Dienstbehörde, die auch vor der erwähnten DVO zum DBG der Regierungspräsident war (vgl. Urteil vom 8. Februar 1954 - III ZR 231/52 - S. 5/6), geltend gemacht hat; auch die zweimal Sechsmonatsfrist des § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG ist für die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche also gewahrt.
  • BGH, 29.10.1951 - III ZR 89/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1955 - III ZR 45/54
    Zur selbständigen und damit von den Vorderrichtern etwa abweichenden Auslegung dieser Verfügung ist das Revisionsgericht befugt, da die Verfügung einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde darstellt (vgl. BGH in DÖV 1951, 193; Urteil des Senats vom 29. Oktober 1951 III ZR 89/51, S. 15, insoweit in LM Nr. 1 zu Art. 3 GG nicht abgedruckt).
  • BGH, 25.01.1951 - III ZR 20/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1955 - III ZR 45/54
    Zur selbständigen und damit von den Vorderrichtern etwa abweichenden Auslegung dieser Verfügung ist das Revisionsgericht befugt, da die Verfügung einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde darstellt (vgl. BGH in DÖV 1951, 193; Urteil des Senats vom 29. Oktober 1951 III ZR 89/51, S. 15, insoweit in LM Nr. 1 zu Art. 3 GG nicht abgedruckt).
  • BGH, 30.01.1956 - III ZR 162/54

    Ruhegehalt und Nebeneinkommen

    Was von diesem Personenkreis "erdient" und damit unentziehbares Eigentum geworden ist, ergibt sich, soweit nicht besondere Anordnungen und Gesetze aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 eine eigene Anspruchsgrundlage abgeben, erst aus der Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GrundG (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 1955 - III ZR 45/54 - in Verbindung mit BGHZ 14, 138 [146]).

    Denn gerade dadurch unterscheidet sich der Ruhestandsbeamte von dem aktiven Beamten, daß er seine Tätigkeit normalerweise nicht mehr dem Staat zu widmen braucht (RGZ 143, 77 [82]; Urteil des Senats vom 27. Oktober 1955 - III ZR 45/54 - S 16;… Arndt a.a.O. S 72; Fischbach ZBR 1951 S 74 [77]).

  • BVerwG, 13.02.1969 - II C 42.66

    Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung im Beamtenrecht - Anrechnung erhaltener …

    § 615 Satz 2 BGB gilt deshalb nach nahezu einhelliger Ansicht in Schrifttum und Rechtsprechung nicht - auch nicht sinngemäß - im öffentlichen Recht und insbesondere nicht im Beamtenrecht (…vgl. Staudinger a.a.O. RdNr. 44;… Reichsgerichtsrätekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 10. Auflage 1953, § 615 Anm. 3;… Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Auflage 1962, § 615 RdNr. 3;… Rosenthal-Bohnenberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 15. Auflage 1965, Anhang zu § 615 RdNr. 2046; RGZ 114, 122 [131]; Reichsgericht, Urteil vom 5. November 1937 - III 38/37 - [JW 1938 S. 599, 601]; anderer Ansicht Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 1967, § 615 Anm. 3 am Ende, mit dem - jedoch nicht überzeugenden - Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1955 - III ZR 45/54 - [LM Nr. 13 zur 1. SparVO. NRW]).
  • BGH, 11.01.1960 - III ZR 123/58

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Revisionsfrist bei fehlender …

    Widerrufsgrund (BGH III ZR 135/52 vom 19. Januar 1953 = NJW 1953, 787; III ZR 45/54 vom 27. Oktober 1955; BGHZ 26, 10 [BGH 28.10.1957 - III ZR 74/56]; vgl. auch.
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