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Rechtsprechung
   BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,226
BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88 (https://dejure.org/1989,226)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1989 - III ZR 66/88 (https://dejure.org/1989,226)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1989 - III ZR 66/88 (https://dejure.org/1989,226)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; HaftpflG § 1978 § 2
    Auslegung der gemeindlichen Regenwasserkanalisation; Amtspflichtverletzung durch unzureichende Dimensionierung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gefährdungshaftung der Gemeinde für Regenwasserkanalisation (IBR 1990, 385)

Papierfundstellen

  • BGHZ 109, 8
  • NJW 1990, 1167
  • NJW-RR 1990, 608 (Ls.)
  • MDR 1990, 316
  • NVwZ 1990, 597 (Ls.)
  • VersR 1990, 156
  • DVBl 1990, 431
  • DÖV 1990, 209
 
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Wird zitiert von ... (56)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen einer Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden, auf dem Anschluß des Klägers an die städtische Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (analog §§ 276, 278 BGB; vgl. Senatsurteil BGHZ 54, 299; ferner Senatsurteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 = NJW 1984, 615, 617, insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt) sowie wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG; vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1983 aaO m. w. Nachw.) verneint.

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich zeigt, daß es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen kommt (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1983 aaO NJW 1984, 617).

    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das gemeindliche Kanalisationsgesetz zu den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungen gehört, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteil BGHZ 88, 85, 88; ferner Senatsurteile vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 = VersR 1983, 588, 589 …und vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 = BGHR HPflG (1978) § 2 Abs. 1 - Rohrleitungsanlage 1 = NJW 1989, 104).

    Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 2 HPflG setzt demnach voraus, daß der Schaden entweder durch die Wirkung von Flüssigkeiten entstanden ist, die von der Rohrleitungsanlage oder Anlage zur Ableitung von Flüssigkeiten ausgehen (Abs. 1 Satz 1 sog. Wirkungshaftung), oder daß der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Flüssigkeit zu beruhen, auf das Vorhandensein der Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem, d. h. den anerkannten Regeln der Technik entsprechendem und unversehrtem Zustand befand (Abs. 1 Satz 2 und 3, sog. Zustandshaftung; vgl. Senatsurteile BGHZ 88, 85, 88 …und vom 14. Juli 1988 aaO).

    Es trifft zwar zu, daß mit der geltenden Fassung des § 2 HPflG, die auf dem Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 (BGBl I S. 1577) beruht, im Bereich der Wasserrohrleitungen namentlich eine Lücke geschlossen werden sollte, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im früheren Haftungssystem für Wasserrohrbrüche bestand (vgl. zur Entstehungsgeschichte: Senatsurteil BGHZ 88, 85, 89 f.).

    Dementsprechend wird die Ersatzpflicht der Gemeinde häufig darauf beruhen, daß das Rohrleitungssystem der Kanalisation etwa gebrochen, schadhaft oder sonst funktionsuntauglich geworden ist und die Wirkungen des alsdann von der Anlage ausgehenden Wassers zu den Schäden geführt haben (Senatsurteil BGHZ 88, 85, 90).

    Zwar deutet - worauf der Senat in BGHZ 88, 85, 91 hingewiesen hat - eine Äußerung in der Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 4. Mai 1977 in diese Richtung.

  • BGH, 14.07.1988 - III ZR 225/87

    Gefährdungshaftung für Überschwemmungsschäden

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das gemeindliche Kanalisationsgesetz zu den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungen gehört, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteil BGHZ 88, 85, 88; ferner Senatsurteile vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 = VersR 1983, 588, 589 und vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 = BGHR HPflG (1978) § 2 Abs. 1 - Rohrleitungsanlage 1 = NJW 1989, 104).

    Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 2 HPflG setzt demnach voraus, daß der Schaden entweder durch die Wirkung von Flüssigkeiten entstanden ist, die von der Rohrleitungsanlage oder Anlage zur Ableitung von Flüssigkeiten ausgehen (Abs. 1 Satz 1 sog. Wirkungshaftung), oder daß der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Flüssigkeit zu beruhen, auf das Vorhandensein der Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem, d. h. den anerkannten Regeln der Technik entsprechendem und unversehrtem Zustand befand (Abs. 1 Satz 2 und 3, sog. Zustandshaftung; vgl. Senatsurteile BGHZ 88, 85, 88 und vom 14. Juli 1988 aaO).

    Im Gegensatz dazu besteht bei der Wirkungshaftung eine solche Einschränkung nicht; dementsprechend ist auch im Schrifttum anerkannt, daß es hier nicht darauf ankommt, ob die Anlage zum Zeitpunkt der Schadensverursachung ordnungsgemäß war (…Filthaut aaO § 2 Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 1988 aaO, wo ebenfalls nicht darauf abgestellt wird, ob die dortige Kanalisationsanlage schadhaft gewesen sei).

    Es reicht vielmehr, daß sich die mit dem konzentrierten Transport des Wassers in einer Rohrleitung typischerweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht, die den gesetzgeberischen Grund für die Einführung der strengeren Haftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG bildete (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 aaO 3 b).

    Es ist, als es aus den Öffnungen der Gullys heraustrat, i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG "von« der Rohrleitungsanlage ausgegangen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1988 aaO).

  • BGH, 27.01.1983 - III ZR 70/81

    Amtspflichtverletzung - Gemeinde - Kanalisation - Ausbau- und Unterhaltspflichten

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    Insbesondere ist eine Dimensionierung im Hinblick auch auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, nicht erforderlich (Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = DVBl 1983, 1055, 1058 [BGH 27.01.1983 - III ZR 70/81] m. w. Nachw.).

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 27. Januar 1983 (aaO) die Auslegung einer Leitung auf einen nur einjährigen Berechnungsregen als unzureichend angesehen, sondern Kehrzeiten von drei, fünf, zehn oder gar fünfzehn Jahren in Erwägung gezogen.

    Außerdem sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere das Höhenniveau des betroffenen Gebiets und die Wasserführung (Senatsurteil vom 27. Januar 1983 aaO).

  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 364/51

    Hochspannungsleitung. Höhere Gewalt

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    In der Rechtsprechung zu § 1 a des früheren Reichshaftpflichtgesetzes sowie zu § 1 des jetzigen HPflG war und ist anerkannt, daß höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis ist, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsinhaber hinzunehmen ist (BGHZ 7, 338, 339 [BGH 23.10.1952 - III ZR 364/51];… BGH Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 115/87 = BGHR HPflG (1978) § 1 Abs. 2 Satz 1 - Höhere Gewalt 1).
  • BGH, 15.03.1988 - VI ZR 115/87

    Begriff der höheren Gewalt

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    In der Rechtsprechung zu § 1 a des früheren Reichshaftpflichtgesetzes sowie zu § 1 des jetzigen HPflG war und ist anerkannt, daß höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis ist, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsinhaber hinzunehmen ist (BGHZ 7, 338, 339 [BGH 23.10.1952 - III ZR 364/51]; BGH Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 115/87 = BGHR HPflG (1978) § 1 Abs. 2 Satz 1 - Höhere Gewalt 1).
  • BGH, 30.09.1970 - III ZR 87/69

    Abwässerkanalisation

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen einer Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden, auf dem Anschluß des Klägers an die städtische Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (analog §§ 276, 278 BGB; vgl. Senatsurteil BGHZ 54, 299; ferner Senatsurteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 = NJW 1984, 615, 617, insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt) sowie wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG;… vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1983 aaO m. w. Nachw.) verneint.
  • BGH, 17.03.1983 - III ZR 116/81

    Wasserleitung - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das gemeindliche Kanalisationsgesetz zu den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungen gehört, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteil BGHZ 88, 85, 88; ferner Senatsurteile vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 = VersR 1983, 588, 589 …und vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 = BGHR HPflG (1978) § 2 Abs. 1 - Rohrleitungsanlage 1 = NJW 1989, 104).
  • BGH, 30.09.1982 - III ZR 110/81

    Verletzung einer Pflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis - …

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    Wirtschaftliche Gründe zwingen jede Gemeinde dazu, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht so groß zu bemessen, daß es auch für ganz selten auftretende, außergewöhnlich heftige Regenfälle ausreicht (Senatsurteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 = VersR 1982, 1196, 1197;… vgl. ferner Filthaut, HPflG, 2. Aufl. 1988 § 12 Rn. 173 m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 14.10.1983 - 15 W 306/83
    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich zeigt, daß es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen kommt (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1983 aaO NJW 1984, 617).
  • BGH, 22.04.2004 - III ZR 108/03

    Rückstau in der Kanalisation nach Jahrhundertregen

    Zu den dort genannten Rohrleitungsanlagen, an die das Gesetz eine Gefährdungshaftung ihres Inhabers knüpft, rechnet der Senat in ständiger Rechtsprechung auch die städtische Abwasserkanalisation (BGHZ 109, 8, 12; 115, 141, 142; Urteil vom 26. April 2001 - II ZR 102/00 - NVwZ 2001, 1448; zuletzt Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 274/03 - für BGHZ vorgesehen).

    Der erkennende Senat hat diese Frage bisher offengelassen (BGHZ 109, 8, 14 f.;… Urteil vom 26. April 2001 aaO S. 1449; s. auch Senatsurteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104, 105).

    Darunter versteht die höchstrichterliche Rechtsprechung ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (RGZ 171, 104, 105 f.; BGHZ 7, 338, 339; 109, 8, 14 f.; BGH…, Urteil vom 17. Februar 2004 aaO S. 16;… s. ferner Filthaut, aaO § 1 Rn. 158 f.;… § 2 Rn. 71 m.w.N.).

    Von der Gemeinde darf zwar im allgemeinen erwartet werden, daß die von ihr betriebene Abwasserkanalisation das aufgenommene Wasser schadlos ableitet; insofern gehen auch die Anforderungen an den Tatbestand der "höheren Gewalt" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG über die an das Aufnahmevermögen des Kanalnetzes, mit denen sich der Senat verschiedentlich unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung befaßt hat (vgl. BGHZ 109, 8, 10 f.; 115, 141, 147 f.; 140, 380, 385; Urteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307 f.; s. auch Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734 = VersR 1991, 888, 889), hinaus.

  • BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96

    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von …

    Es wirke sich daher für den Schaden des Klägers nicht aus, daß die auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegte Kanalisation nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1989 (BGHZ 109, 8, 10 f) objektiv unzureichend gewesen sei.

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß der Schutz der Anlieger nicht hinreichend gewährleistet ist, wenn sie es im Extremfall hinnehmen müßten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden (Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1057 f; BGHZ 109, 8, 10 f; BGHZ 115, 141, 148; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das eine gemeindliche Regenwasserkanalisation betreffende Senatsurteil vom 5. Oktober 1989 (BGHZ 109, 8) ein Verschulden von Bediensteten der Beklagten daran verneint, daß im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch keine ausreichend dimensionierte Kanalisation zur Verfügung gestanden habe, zieht es aus dem Senatsurteil vom 27. Januar 1983 nicht die gebotenen Schlüsse und läßt, wie die Revision mit Recht rügt, wesentliches Vorbringen zum Kenntnisstand der Beklagten [vgl. hierzu unter I 1 b cc (1)] außer Betracht.

    Insbesondere ist eine Dimensionierung im Hinblick auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, nicht erforderlich (Senat, BGHZ 109, 8, 10; BGHZ 115, 141, 147 f).

  • BGH, 11.07.1991 - III ZR 177/90

    Beweisanforderungen bei der Wirkungshaftung; Anforderungen an die Auslegung der …

    Zur Frage, wie eine gemeindliche Regenwasserkanalisation ausgelegt werden muß (Ergänzung zu BGHZ 109, 8 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88]).

    Das gemeindliche Kanalisationsnetz gehört zu den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungen; daher ist grundsätzlich für einen Schadensersatzanspruch wegen der Wirkungen des von der Anlage ausgehenden Wassers Raum (vgl. Senatsurteil BGHZ 109, 8, 12 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88] m. zahlr. w. Nachw. ferner Senatsurteil vom 6. Juni 1991 - III ZR 149/90, für BGHZ vorgesehen).

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dieser letzteren Fallgestaltung komme eine Wirkungshaftung nicht in Betracht, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile BGHZ 109, 8, 14 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88] …und vom 6. Juni 1991 aaO).

    Gesetzgeberischer Grund für die mit der Schaffung des jetzigen (auf dem Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977, BGBl I S. 1577, beruhenden) § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG bewirkte Erstreckung der Gefährdungshaftung auf die Wirkungen von Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage ausgehen, ist die besondere Betriebsgefahr, die mit dem konzentrierten Transport der Flüssigkeit in einer Rohrleitung typischerweise verbunden ist (Senatsurteil BGHZ 109, 8, 13 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88] m.w.Nachw.).

    Die Wirkung ist vielmehr in beiden Fäller, unmittelbar auf das Wasser selbst und nicht auf die Leitung zurückzuführen (Senatsurteile BGHZ 109, 8, 14 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88] …und vom 6. Juni 1991 aaO).

    Insbesondere ist eine Dimensionierung im Hinblick auch auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, nicht erforderlich (Senatsurteil BGHZ 109, 8, 10 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88] m.w.Nachw.).

    Allerdings hat der Senat in BGHZ 109, 8 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88] entschieden, daß eine gemeindliche Regenwasserkanalisation unzureichend ist, wenn sie lediglich auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegt ist.

    Dementsprechend weist auch Pecher (Auswahl der Bemessungssicherheit von Regen- und Mischwasserkanalen, BADK-Information 2/90, 35, 37) in einer Stellungnahme zu dem Senatsurteil BGHZ 109, 8 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88] zutreffend darauf hin, daß der Berechnungsregen nicht der alleinige Maßstab für die Dimensionierung der Kanalisation sein kann; vielmehr sind zusätzlich die Geländeverhältnisse und die möglichen Fließwege des Abwassers bei Austritt aus den Einläufen zu beachten.

    Dieser Gesichtspunkt versagt indessen, wenn sich zeigt, daß es in dem gesamten Straßenzug immer wieder zu Überschwemmungen kommt (vgl. Senatsurteile BGHZ 109, 8, 11 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88], …und vom 7. Juli 1983 a.a.O. NJW 1984, 617).

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