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Rechtsprechung
   EuGH, 08.06.1999 - C-338/97, C-344/97, C-390/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1850
EuGH, 08.06.1999 - C-338/97, C-344/97, C-390/97 (https://dejure.org/1999,1850)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.1999 - C-338/97, C-344/97, C-390/97 (https://dejure.org/1999,1850)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 1999 - C-338/97, C-344/97, C-390/97 (https://dejure.org/1999,1850)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Umsatzsteuern - Beiträge an Tourismusverbände und an einen Tourismusförderungsfonds

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 d; ; Richtlinie 67/227/EWG; ; Richtlinie 67/228/EWG; ; Steiermärkisches Tourismusgesetz; ; Tiroler Touris... musgesetz; ; Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz

  • Europäischer Gerichtshof

    Pelzl u.a.

    Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Umsatzsteuern - Beiträge an Tourismusverbände und an einen Tourismusförderungsfonds

  • Europäischer Gerichtshof

    Pelzl u.a.

    Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG — Umsatzsteuern — Beiträge anTourismusverbände und an einen Tourismusförderungsfonds

  • Europäischer Gerichtshof

    Pelzl u.a.

    Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG — Umsatzsteuern — Beiträge anTourismusverbände und an einen Tourismusförderungsfonds

  • EU-Kommission PDF

    Pelzl u.a.

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zweck - Begriff der "Umsatzsteuern" - Tragweite - Abgabe von der Art der von österreichischen ...

  • EU-Kommission

    Pelzl u.a.

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Heranziehung zu den Tourismusabgaben gemäß dem Steiermärkischen Tourismusgesetz, dem Tiroler Tourismusgesetz und dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem; Beibehaltung einer nationalen Abgabe gegenüber ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/388 Art. 33

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 33, Richtlinie 77/388/EWG Art 33
    Jahresbeitrag; Tourismusverband; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs - Auslegung des Artikels 33 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 692
  • DB 1999, 1839
  • IStR 1999, 403
 
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.05.1992 - C-347/90

    Bozzi / Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli avvocati e dei …

    Auszug aus EuGH, 08.06.1999 - C-338/97
    Der Gerichtshof sieht zu diesem Zweck als wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer an: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so daß sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947).
  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 08.06.1999 - C-338/97
    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, daß Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten (Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217).
  • EuGH, 19.02.1998 - C-318/96

    Eine Abgabe wie die Kammerumlage österreichischen Rechts, die von den Mitgliedern …

    Auszug aus EuGH, 08.06.1999 - C-338/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuletzt Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-318/96, SPAR, Slg. 1998, I-785) beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz, daß auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.
  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff …

    Rn. 27 Nach den Erwägungsgründen der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (…ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) soll die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern einen gemeinsamen Markt schaffen, auf dem ein unverfälschter Wettbewerb herrscht und der ähnliche Merkmale aufweist wie ein Binnenmarkt; hierzu sollen die Unterschiede in der Besteuerung beseitigt werden, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handelsverkehr zu behindern (Urteile vom 8. Juni 1999, Pelzl u. a., C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Slg. 1999, I-3319, Randnr. 14, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 19).

    Rn. 28 Mit der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (…ABl. 1967, Nr. 71, S. 1303) und der Sechsten Richtlinie wurde ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem eingeführt (Urteile Pelzl u. a., Randnr. 15, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 20).

    Rn. 29 Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht gemäß Art. 2 der Ersten Richtlinie 67/227 auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist (vgl. u. a. Urteile vom 27. November 1985, Rousseau Wilmot, 295/84, Slg. 1985, 3759, Randnr. 15, vom 3. März 1988, Bergandi, 252/86, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15, vom 13. Juli 1989, Wisselink u. a., 93/88 und 94/88, Slg. 1989, 2671, Randnr. 18, Pelzl u. a., Randnr. 16, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 21).

    Der Mechanismus des Vorsteuerabzugs ist in Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie so ausgestaltet, dass die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der Vorstufe belastet worden sind, und dass diese Steuer auf jeder Stufe nur den Mehrwert besteuert und letztlich vom Endverbraucher getragen wird (Urteile Pelzl u. a., Randnr. 17, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 22).

    Rn. 31 Zur Schaffung gleicher Besteuerungsbedingungen für ein und denselben Umsatz ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat er getätigt wird, musste das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, wie sich aus den Erwägungsgründen der Zweiten Richtlinie 67/228 ergibt, die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Umsatzsteuern ersetzen (vgl. insbesondere Urteile Pelzl u. a., Randnr. 18, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 23).

    Rn. 32 Aus den gleichen Gründen gestattet Art. 33 der Sechsten Richtlinie die Beibehaltung oder Einführung von Steuern, Abgaben oder Gebühren auf Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen und Einfuhren durch einen Mitgliedstaat nur, wenn sie nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben (vgl. u. a. Urteile Pelzl u. a., Randnr. 19, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 24).

    Rn. 34 Ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der Sechsten Richtlinie hat, hängt vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist (Urteile Pelzl u. a., Randnr. 20, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 25; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co, C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Da eine solche Steuer somit nach dem Umsatz in einem bestimmten Zeitraum berechnet wird, lässt sich der Betrag dieser bei jedem einzelnen Verkauf einer Ware oder bei jeder einzelnen Dienstleistung eventuell auf den Kunden abgewälzten Steuer nicht genau bestimmen, so dass die Voraussetzung der Proportionalität dieses Betrags zu den Preisen, die der Steuerpflichtige als Gegenleistung erhält, nicht erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Pelzl u. a., Randnr. 25).

    Rn. 47 Die Bemessungsgrundlage der HIPA wird daher nicht durch den Mehrwert auf einer bestimmten Stufe des Produktions- oder Vertriebsprozesses gebildet, sondern betrifft den nur um die vorstehend in Randnr. 45 genannten Elemente verringerten Gesamtumsatz des Steuerpflichtigen (vgl. entsprechend Urteil Pelzl u. a., Randnr. 23).

    Rn. 54 Da die HIPA auf der Grundlage des Umsatzes in einem bestimmten Zeitraum berechnet wird, kann ein Steuerpflichtiger auch, wie die ungarische Regierung betont hat, weder den Betrag der HIPA, der in den Preis der Waren oder Dienstleistungen eingeflossen wäre (vgl. entsprechend Urteil Banca Popolare di Cremona, Randnr. 33), noch den Anteil der bei jedem einzelnen Warenverkauf oder jeder einzelnen Dienstleistung auf den Verbraucher abgewälzten HIPA genau bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Giant, Randnr. 14, sowie Pelzl u. a., Randnr. 25).

    Rn. 56 Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein HIPA-Pflichtiger, der an den Endverbraucher verkauft, bei seiner Preisbildung den Betrag der in seine Gemeinkosten eingeflossenen Steuer berücksichtigt, haben jedenfalls doch nicht alle Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Steuerbelastung in dieser Weise oder in vollem Umfang abzuwälzen (vgl. entsprechend Urteile Pelzl u. a., Randnr. 24, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 34).

    Rn. 59 Selbst wenn, wie KÖGÁZ u. a. und Vodafone vorgetragen haben, die HIPA in den Gebietskörperschaften, die sie eingeführt haben, allgemein gelten würde, könnte dieser Umstand daher nicht ausreichen, um sie als eine Steuer wie die Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der Sechsten Richtlinie zu qualifizieren, da sie die Umsätze nicht so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Pelzl u. a., Randnr. 27).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit …

    Rn. 22 Drittens äußert das nationale Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Randnr. 24 des Urteils vom 8. Juni 1999, Pelzl u. a. (C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Slg. 1999, I-3319), sowie der Randnrn.

    Rn. 36 Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Proportionalität der Mehrwertsteuer zu den Preisen der betreffenden Dienstleistungen oder Gegenstände, wie aus Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie hervorgeht, eines der wesentlichen Merkmale dieser harmonisierten Steuer ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1992, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, C-200/90, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11, Pelzl u. a., Randnr. 25, und vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 40).

  • BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von …

    Rn. 9 Die Besteuerung sei rechtswidrig, weil die festgesetzte Steuer wesentliche Merkmale der Umsatzsteuer, wie sie der EuGH in seinem Urteil vom 8. Juni 1999 Rs. C-338, 344, 390/97 --Pelzl u.a.-- (Slg. 1999, I-3119, HFR 1999, 853, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 328) zur Abgrenzung von anderen Steuerarten herausgearbeitet habe, nicht erfülle und deshalb in Wahrheit gar keine Umsatzsteuer sei.

    Rn. 31 aa) Entgegen der Ansicht der Revisionsklägerin sind die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil --Pelzl-- in Slg. 1999, I-3119, HFR 1999, 853, UR 1999, 328 nicht so zu verstehen, dass die in Rz 21 dieses Urteils genannten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Umsatzsteuerfestsetzung sind.

    Rn. 32 Vielmehr dienen die vom EuGH in Rz 21 seines Urteils --Pelzl-- in Slg. 1999, I-3119, HFR 1999, 853, UR 1999, 328 genannten vier wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer (…vgl. auch EuGH-Urteil vom 11. Oktober 2007 Rs. C-283, 312/06 --Kögaz--, Slg. 2007, I-8463, BFH/NV Beilage 2008, 44; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887, unter II.3.c).

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