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Weitere Entscheidung unten: FG Düsseldorf, 09.11.2004

Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 28.09.2004 - 6 K 5917/00 K, G, F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4555
FG Düsseldorf, 28.09.2004 - 6 K 5917/00 K, G, F (https://dejure.org/2004,4555)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2004 - 6 K 5917/00 K, G, F (https://dejure.org/2004,4555)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. September 2004 - 6 K 5917/00 K, G, F (https://dejure.org/2004,4555)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzurechnungsbesteuerung; Zwischengesellschaft; Finanzierungsaufwendungen; Steuerfreie Einnahmen; Betriebsausgabenabzug; Niederlassungsfreiheit; Gestaltungsmissbrauch - Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit einer Einnahme i.S.d. § 3c EStG stehen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Abzugsfähigkeit von Finanzierungsbeträgen nach § 3c Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. § 8 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG); Freistellung von Gewinnausschüttungen durch Doppelbesteuerungsabkommen; Abzugsfähigkeit von Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit einer Einnahme i.S.d. § 3c EStG stehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 335
  • IStR 2005, 125
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (18)

  • BFH, 25.02.2004 - I R 42/02

    Zwischenschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.09.2004 - 6 K 5917/00
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 Abs. 1 AO n.F. (BFH v. 25.02.2004, I R 42/02, DStR 2004, 1282).

    Dieses gilt auch im Streitfall, denn der gesetzlich festgelegte Steueranspruch wird in Folge der Tatbestandsverwirklichung der §§ 7, 10 AStG ja gerade erfüllt und nicht umgangen (vgl. dazu insgesamt: BFH v. 25.02.2004, I R 42/02, DStR 2004, 1282; v. 20.03.2002 I R 63/99, BStBl II 2003, 50, DStR 2002, 1348 mit Anm. -sch).

    Rn. 46 Weiterhin ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des BFH letztlich "noch nie eine auf Dauer angelegte Zwischenschaltung inländischer Kapitalgesellschaften als Rechtsmissbrauch qualifiziert hat, wenn ein Steuerpflichtiger - aus welchen Gründen auch immer - zwischen sich und eine Einkunftsquelle eine inländische Kapitalgesellschaft schaltet und alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zieht" (so ausdrücklich: BFH v. 25.02.2004, I R 42/02, DStR 2004, 1282 unter Hinweis auf BFH v. 23.10.1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90).

    Die Abschirmwirkung einer solchen Gesellschaft ist vielmehr grundsätzlich auch dann zu akzeptieren, wenn damit steuerliche Vorteile verbunden sind, da auch im Inland nicht danach gefragt wird, ob die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft erfolgt, weil sie - verglichen mit anderen Handlungs- und Gesellschaftsformen - eine geringere Gesamtsteuerbelastung verspricht (vgl. insgesamt: BFH v. 25.02.2004, I R 42/02, DStR 2004, 1282).

    Rn. 47 Missbräuchlich kann die Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft allenfalls dann sein, wenn sie lediglich vorübergehend erfolgt und nur zu dem Zweck bestimmt ist, anderweitig drohenden steuerlichen Belastungen zu entgehen (BFH v. 25.02.2004, I R 42/02, DStR 2004, 1282).

  • BFH, 20.03.2002 - I R 63/99

    Gestaltungsmissbrauch bei Zwischenschaltung einer Finanzierungsgesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.09.2004 - 6 K 5917/00
    Denn liegt die Unangemessenheit allein in Tatumständen, die die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG auslösen, liegt regelmäßig kein Missbrauch im Sinne von § 42 AO vor; insoweit kommt der speziellen Vorschrift als sondergesetzliche Konkretisierung des allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchstatbestandes im Hinblick auf die allgemeine Regelung eine Abschirmwirkung zu, weshalb der allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchsnorm des § 42 AO im Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BFH vom 15.12.1999 V E 27/99 [richtig: I R 29/97 - d. Red.] , BStBl II 2000, 527; v. 20.03.2002 I R 63/99, BStBl II 2003, 50, 53).

    Da § 42 Abs. 2 AO n.F. aber keine klarstellende (vgl. insoweit BFH vom 20.03.2002 I R 63/99, BStBl II 2003, 50, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2002, 1348 mit Anm. -sch) verfahrensrechtliche Regelung darstellt, sondern eine solche, die den Steueranspruch gestaltet, konnte der Änderung keine Rückwirkung auf die streitigen Veranlagungszeiträume 1990 bis 1993 zukommen (vgl. auch: FG Düsseldorf vom 04.03.2002 17 K 3669/98, EFG 2002, 693).

    Dieses gilt auch im Streitfall, denn der gesetzlich festgelegte Steueranspruch wird in Folge der Tatbestandsverwirklichung der §§ 7, 10 AStG ja gerade erfüllt und nicht umgangen (vgl. dazu insgesamt: BFH v. 25.02.2004, I R 42/02, DStR 2004, 1282; v. 20.03.2002 I R 63/99, BStBl II 2003, 50, DStR 2002, 1348 mit Anm. -sch).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art - "Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG - Gesellschaft, die in einem …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.09.2004 - 6 K 5917/00
    Dementsprechend sieht es der EuGH generell als einen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit an, wenn die in einem Mitgliedsstaat errichtete Kapitalgesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat gegenüber dort ansässigen Kapitalgesellschaften benachteiligt wird (vgl. zu einer englischen Schein-Kapitalgesellschaft: EuGH-Urteil vom 30.09.2003 - Rs. C-167/01 - Inspire Art, GmbH-Rundschau 2003, 1260).

    Deshalb lässt sich nicht rechtfertigen, die entsprechende Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften innerhalb der EG als Missbrauch i.S. des § 42 Abs. 1 AO 1977 n. F. zu behandeln (vgl. auch EuGH-Urteil vom 30.09.2003 - Rs. C-167/01 - Inspire Art, GmbH-Rundschau 2003, 1260).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.09.2004 - 6 K 5917/00
    Eine derartige Auslegung kommt jedoch unter Berücksichtigung der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit (Art. 52 und 58 des Vertrages zur Gründung des Europäischen Gemeinschaft -EGV-, Art. 43 und Art. 48 nach der Zählung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte -EG-, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABlEG- Nr. C 340, 1997, 1) bei einer Tochtergesellschaft mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet nicht in Betracht (zur Pflicht der Mitgliedsstaaten, die Grundfreiheiten auch zu wahren, wenn die Materie - hier: die direkten Steuern - nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- v. 07.09.2004 - Rs. C-319/02 - Petri Manninen, BFH-Report 2004, 1073 m.w.N.).

    Voraussetzung dafür wäre, dass die Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer anderen Steuervergünstigung steht (EuGH v. 27.06.1996 - Rs. C-107/94 - Asscher, EuGHE 1996, I-3089; v. 07.09.2004 - Rs. C-319/02 - Petri Manninen, BFH-Report 2004, 1073).

  • BFH, 30.05.1990 - I R 97/88

    Gewährung eines zinslosen Darlehens an ausländische Tochtergesellschaft kann zu …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.09.2004 - 6 K 5917/00
    Für ein solches Auslegungsverständnis spreche auch die Tatsache, dass der Hinzurechnungsbetrag nach herrschender Meinung keinen Niederschlag in der Handelsbilanz finde, sondern eine Zurechnung außerhalb der Handelsbilanz erfolge (vgl. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 10 AStG Anm. 56 und BFH vom 30.05.1990 I R 97/88, Bundessteuerblatt- BStBl - II 1990, 875 für den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AStG).

    Soweit der BFH mit Urteil vom 30.03.1990 (I R 97/88, BStBl II 1990, 875) für die Vorschrift des § 1 Abs. 1 AStG entschieden hat, dass diese keine Einnahmen fingiere, sondern als reine Einkünftekorrekturvorschrift zu verstehen sei, ist diese Rechtsprechung in Folge des andersartigen Normenzusammenhangs auf den Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG nicht übertragbar.

  • BFH, 29.05.1996 - I R 167/94

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.09.2004 - 6 K 5917/00
    Der tatsächliche Bezug einer Schachteldividende sei jedoch nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH vom 29.05.1996 I R 167/94, BFHE 180, 415) Voraussetzung für die Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Finanzierungskosten im jeweiligen Veranlagungszeitraum.

    Rn. 36 Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang vor, wenn den Zinsen für Schulden, die zum Erwerb einer Beteiligung an einer Körperschaft aufgenommen werden, kein Bezug steuerbefreiter Erträge aus dieser Beteiligung im nämlichen Veranlagungszeitraum gegenüberstehen (BFH v. 29.05.1996 I R 167/94, BStBl II 1997, 60).

  • BFH, 29.05.1996 - I R 21/95

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.09.2004 - 6 K 5917/00
    Denn das im Streitfall einschlägige DBA Belgien stellt lediglich Einnahmen aus Gewinnausschüttungen von der deutschen Steuer frei (vgl. BFH vom 29.05.1996 I R 21/95, BStBl II 1997, 63 zum insoweit vergleichbaren Art. 9 DBA-Frankreich, sowie BFH vom 07.11.2001 I R 3/01, Sammlung von Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 398 zum DBA-Indien).

    Zufließen (und abfließen) können immer nur Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben (so auch: BFH vom 29.05.1996 I R 21/95, BStBl II 1997, 63 unter II.2.d).

  • BFH, 05.06.2002 - I R 115/00

    Sachliche Unbilligkeit; Begrenzung des Verlustrücktrags einer …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.09.2004 - 6 K 5917/00
    Der inländische Steuerpflichtige wird somit besteuert, als hätte die von ihm beherrschte - und weiterhin auch steuerlich als existent angesehene - ausländische Kapitalgesellschaft die von ihr erzielten Zwischeneinkünfte unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG) vollständig ausgeschüttet (ebenso: BFH vom 05.06.2002 I R 115/00, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2002, 1392 unter Hinweis auf BT-Drucks. 6/2883, 27 ff.).

    Nur so wird eine Gleichbehandlung mit dem inländischen Steuerpflichtigen erreicht, der - wie vom AStG fingiert - die Gewinne der ausländischen Basisgesellschaft tatsächlich vollständig ausschüttet (vgl. zu diesem Aspekt auch BFH vom 05.06.2002 I R 115/00, DStRE 2002, 1392).

  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.09.2004 - 6 K 5917/00
    Rn. 46 Weiterhin ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des BFH letztlich "noch nie eine auf Dauer angelegte Zwischenschaltung inländischer Kapitalgesellschaften als Rechtsmissbrauch qualifiziert hat, wenn ein Steuerpflichtiger - aus welchen Gründen auch immer - zwischen sich und eine Einkunftsquelle eine inländische Kapitalgesellschaft schaltet und alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zieht" (so ausdrücklich: BFH v. 25.02.2004, I R 42/02, DStR 2004, 1282 unter Hinweis auf BFH v. 23.10.1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90).
  • FG Düsseldorf, 04.03.2002 - 17 K 3669/98

    Zur steuerrechtlichen Behandlung von sogen. Dividendenstichtagsgeschäften

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.09.2004 - 6 K 5917/00
    Da § 42 Abs. 2 AO n.F. aber keine klarstellende (vgl. insoweit BFH vom 20.03.2002 I R 63/99, BStBl II 2003, 50, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2002, 1348 mit Anm. -sch) verfahrensrechtliche Regelung darstellt, sondern eine solche, die den Steueranspruch gestaltet, konnte der Änderung keine Rückwirkung auf die streitigen Veranlagungszeiträume 1990 bis 1993 zukommen (vgl. auch: FG Düsseldorf vom 04.03.2002 17 K 3669/98, EFG 2002, 693).
  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst - "Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - …

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    Imperial Chemical Industries / Colmer - Niederlassungsrecht - Gesellschaftsteuer …

  • BFH, 07.11.2001 - I R 3/01

    Zurechnung von Währungskursgewinnen und -verlusten zu nach DBA steuerfreien …

  • BFH, 06.10.1993 - I R 32/93

    Werbungskosten bei Auslandstätigkeit

  • BFH, 28.04.1983 - IV R 122/79

    Verluste aus gescheiterter Betriebsstättengründung - Ermittlung der Einkünfte - …

  • FG München, 19.03.1998 - 7 V 288/98

    Anwendbarkeit von § 2a Einkommensteuergesetz (EStG) auf negative ausländische …

  • BFH, 07.09.2005 - I R 118/04

    Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG keine Einnahme i.S. des § 3c EStG 1990 - …

    Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab ihr durch Urteil vom 28. September 2004 6 K 5917/00 K,G,F statt.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 335 veröffentlicht.

  • FG Baden-Württemberg, 26.03.2008 - 3 K 142/06

    Auch im Jahr 2001 keine Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf den …

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 7. September 2005 I R 118/04, BFHE 211, 164, BStBl II 2006, 537) ist -entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urteil des FG Düsseldorf vom 28. September 2004 6 K 5917/00, IStR 2005, 125) und einer teilweise vertretenen Meinung in der Literatur (den Theorienstreit zur Rechtsnatur des Hinzurechnungsbetrages zusammenfassend Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, vor §§ 7 - 14 AStG Rz 46 ff., m.w.N.)-- der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EStG keine Einnahme, sondern ein sog. "Einkünfteerhöhungsbetrag" (zustimmend z.B. Wassermeyer/Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 10 Rz 144; Luckey in Strunk/ Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 10 AStG Rz 40).
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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 09.11.2004 - 6 K 5917/00   

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https://dejure.org/2004,27715
FG Düsseldorf, 09.11.2004 - 6 K 5917/00 (https://dejure.org/2004,27715)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2004 - 6 K 5917/00 (https://dejure.org/2004,27715)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. November 2004 - 6 K 5917/00 (https://dejure.org/2004,27715)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • IStR 2005, 125
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (19)

  • BFH, 25.02.2004 - I R 42/02

    Zwischenschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.11.2004 - 6 K 5917/00
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 Abs. 1 AO n.F. ( BFH v. 25.02.2004, I R 42/02 , DStR 2004, 1282).

    Dieses gilt auch im Streitfall, denn der gesetzlich festgelegte Steueranspruch wird in Folge der Tatbestandsverwirklichung der §§ 7, 10 AStG ja gerade erfüllt und nicht umgangen (vgl. dazu insgesamt: BFH v. 25.02.2004, I R 42/02 , DStR 2004, 1282; v. 20.03.2002 I R 63/99 , BStBl II 2003, 50, DStR 2002, 1348 [BFH 20.03.2002 - I R 63/99] mit Anm. -sch).

    Weiterhin ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des BFH letztlich "noch nie eine auf Dauer angelegte Zwischenschaltung inländischer Kapitalgesellschaften als Rechtsmissbrauch qualifiziert hat, wenn ein Steuerpflichtiger - aus welchen Gründen auch immer - zwischen sich und eine Einkunftsquelle eine inländische Kapitalgesellschaft schaltet und alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zieht" (so ausdrücklich: BFH v. 25.02.2004, I R 42/02 , DStR 2004, 1282 unter Hinweis auf BFH v. 23.10.1996 I R 55/95 , BStBl II 1998, 90).

    Die Abschirmwirkung einer solchen Gesellschaft ist vielmehr grundsätzlich auch dann zu akzeptieren, wenn damit steuerliche Vorteile verbunden sind, da auch im Inland nicht danach gefragt wird, ob die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft erfolgt, weil sie - verglichen mit anderen Handlungs- und Gesellschaftsformen - eine geringere Gesamtsteuerbelastung verspricht (vgl. insgesamt: BFH v. 25.02.2004, I R 42/02 , DStR 2004, 1282).

    Missbräuchlich kann die Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft allenfalls dann sein, wenn sie lediglich vorübergehend erfolgt und nur zu dem Zweck bestimmt ist, anderweitig drohenden steuerlichen Belastungen zu entgehen ( BFH v. 25.02.2004, I R 42/02 , DStR 2004, 1282).

  • BFH, 20.03.2002 - I R 63/99

    Gestaltungsmissbrauch bei Zwischenschaltung einer Finanzierungsgesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.11.2004 - 6 K 5917/00
    Denn liegt die Unangemessenheit allein in Tatumständen, die die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG auslösen, liegt regelmäßig kein Missbrauch im Sinne von § 42 AO vor; insoweit kommt der speziellen Vorschrift als sondergesetzliche Konkretisierung des allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchstatbestandes im Hinblick auf die allgemeine Regelung eine Abschirmwirkung zu, weshalb der allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchsnorm des § 42 AO im Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BFH vom 15.12.1999 I R 27/99, BStBl II 2000, 527 [BFH 15.12.1999 - I R 29/97] ; v. 20.03.2002 I R 63/99 , BStBl II 2003, 50, 53).

    Da § 42 Abs. 2 AO n.F. aber keine klarstellende (vgl. insoweit BFH vom 20.03.2002 I R 63/99 , BStBl II 2003, 50, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2002, 1348 mit Anm. -sch) verfahrensrechtliche Regelung darstellt, sondern eine solche, die den Steueranspruch gestaltet, konnte der Änderung keine Rückwirkung auf die streitigen Veranlagungszeiträume 1990 bis 1993 zukommen (vgl. auch: FG Düsseldorf vom 04.03.2002 17 K 3669/98, EFG 2002, 693 [FG Düsseldorf 04.03.2002 - 17 K 3669/98 F] ).

    Dieses gilt auch im Streitfall, denn der gesetzlich festgelegte Steueranspruch wird in Folge der Tatbestandsverwirklichung der §§ 7, 10 AStG ja gerade erfüllt und nicht umgangen (vgl. dazu insgesamt: BFH v. 25.02.2004, I R 42/02 , DStR 2004, 1282; v. 20.03.2002 I R 63/99 , BStBl II 2003, 50, DStR 2002, 1348 [BFH 20.03.2002 - I R 63/99] mit Anm. -sch).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art - "Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG - Gesellschaft, die in einem …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.11.2004 - 6 K 5917/00
    Dementsprechend sieht es der EuGH generell als einen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit an, wenn die in einem Mitgliedsstaat errichtete Kapitalgesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat gegenüber dort ansässigen Kapitalgesellschaften benachteiligt wird (vgl. zu einer englischen Schein-Kapitalgesellschaft: EuGH-Urteil vom 30.09.2003 - Rs. C-167/01 - Inspire Art, GmbH-Rundschau 2003, 1260).

    Deshalb lässt sich nicht rechtfertigen, die entsprechende Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften innerhalb der EG als Missbrauch i.S. des § 42 Abs. 1 AO 1977 n. F. zu behandeln (vgl. auch EuGH-Urteil vom 30.09.2003 - Rs. C-167/01 - Inspire Art, GmbH-Rundschau 2003, 1260).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.11.2004 - 6 K 5917/00
    Eine derartige Auslegung kommt jedoch unter Berücksichtigung der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit (Art. 52 und 58 des Vertrages zur Gründung des Europäischen Gemeinschaft -EGV-, Art. 43 und Art. 48 nach der Zählung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte -EG-, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABlEG- Nr. C 340, 1997, 1) bei einer Tochtergesellschaft mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet nicht in Betracht (zur Pflicht der Mitgliedsstaaten, die Grundfreiheiten auch zu wahren, wenn die Materie - hier: die direkten Steuern - nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH- v. 07.09.2004 - Rs. C-319/02 - Petri Manninen, BFH-Report 2004, 1073 m.w.N.).

    Voraussetzung dafür wäre, dass die Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer anderen Steuervergünstigung steht ( EuGH v. 27.06.1996 - Rs. C-107/94 - Asscher, EuGHE 1996, I-3089; v. 07.09.2004 - Rs. C-319/02 - Petri Manninen, BFH-Report 2004, 1073).

  • BFH, 30.05.1990 - I R 97/88

    Gewährung eines zinslosen Darlehens an ausländische Tochtergesellschaft kann zu …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.11.2004 - 6 K 5917/00
    Für ein solches Auslegungsverständnis spreche auch die Tatsache, dass der Hinzurechnungsbetrag nach herrschender Meinung keinen Niederschlag in der Handelsbilanz finde, sondern eine Zurechnung außerhalb der Handelsbilanz erfolge (vgl. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 10 AStG Anm. 56 und BFH vom 30.05.1990 I R 97/88 , Bundessteuerblatt- BStBl - II 1990, 875 für den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AStG ).

    Soweit der BFH mit Urteil vom 30.03.1990 (I R 97/88, BStBl II 1990, 875) für die Vorschrift des § 1 Abs. 1 AStG entschieden hat, dass diese keine Einnahmen fingiere, sondern als reine Einkünftekorrekturvorschrift zu verstehen sei, ist diese Rechtsprechung in Folge des andersartigen Normenzusammenhangs auf den Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG nicht übertragbar.

  • BFH, 29.05.1996 - I R 167/94

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.11.2004 - 6 K 5917/00
    Der tatsächliche Bezug einer Schachteldividende sei jedoch nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH vom 29.05.1996 I R 167/94 , BFHE 180, 415) Voraussetzung für die Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Finanzierungskosten im jeweiligen Veranlagungszeitraum.

    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang vor, wenn den Zinsen für Schulden, die zum Erwerb einer Beteiligung an einer Körperschaft aufgenommen werden, kein Bezug steuerbefreiter Erträge aus dieser Beteiligung im nämlichen Veranlagungszeitraum gegenüberstehen ( BFH v. 29.05.1996 I R 167/94 , BStBl II 1997, 60).

  • BFH, 29.05.1996 - I R 21/95

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.11.2004 - 6 K 5917/00
    Denn das im Streitfall einschlägige DBA Belgien stellt lediglich Einnahmen aus Gewinnausschüttungen von der deutschen Steuer frei (vgl. BFH vom 29.05.1996 I R 21/95 , BStBl II 1997, 63 zum insoweit vergleichbaren Art. 9 DBA-Frankreich , sowie BFH vom 07.11.2001 I R 3/01 , Sammlung von Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 398 zum DBA-Indien ).

    Zufließen (und abfließen) können immer nur Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben (so auch: BFH vom 29.05.1996 I R 21/95 , BStBl II 1997, 63 unter II.2.d).

  • BFH, 05.06.2002 - I R 115/00

    Sachliche Unbilligkeit; Begrenzung des Verlustrücktrags einer …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.11.2004 - 6 K 5917/00
    Der inländische Steuerpflichtige wird somit besteuert, als hätte die von ihm beherrschte - und weiterhin auch steuerlich als existent angesehene - ausländische Kapitalgesellschaft die von ihr erzielten Zwischeneinkünfte unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft ( § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG ) vollständig ausgeschüttet (ebenso: BFH vom 05.06.2002 I R 115/00 , Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2002, 1392 unter Hinweis auf BT-Drucks. 6/2883, 27 ff.).

    Nur so wird eine Gleichbehandlung mit dem inländischen Steuerpflichtigen erreicht, der - wie vom AStG fingiert - die Gewinne der ausländischen Basisgesellschaft tatsächlich vollständig ausschüttet (vgl. zu diesem Aspekt auch BFH vom 05.06.2002 I R 115/00 , DStRE 2002, 1392).

  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.11.2004 - 6 K 5917/00
    Weiterhin ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des BFH letztlich "noch nie eine auf Dauer angelegte Zwischenschaltung inländischer Kapitalgesellschaften als Rechtsmissbrauch qualifiziert hat, wenn ein Steuerpflichtiger - aus welchen Gründen auch immer - zwischen sich und eine Einkunftsquelle eine inländische Kapitalgesellschaft schaltet und alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zieht" (so ausdrücklich: BFH v. 25.02.2004, I R 42/02 , DStR 2004, 1282 unter Hinweis auf BFH v. 23.10.1996 I R 55/95 , BStBl II 1998, 90).
  • FG Düsseldorf, 04.03.2002 - 17 K 3669/98

    Zur steuerrechtlichen Behandlung von sogen. Dividendenstichtagsgeschäften

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.11.2004 - 6 K 5917/00
    Da § 42 Abs. 2 AO n.F. aber keine klarstellende (vgl. insoweit BFH vom 20.03.2002 I R 63/99 , BStBl II 2003, 50, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2002, 1348 mit Anm. -sch) verfahrensrechtliche Regelung darstellt, sondern eine solche, die den Steueranspruch gestaltet, konnte der Änderung keine Rückwirkung auf die streitigen Veranlagungszeiträume 1990 bis 1993 zukommen (vgl. auch: FG Düsseldorf vom 04.03.2002 17 K 3669/98, EFG 2002, 693 [FG Düsseldorf 04.03.2002 - 17 K 3669/98 F] ).
  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst - "Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - …

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • BFH, 27.03.2001 - I R 27/99

    "Nur-Gewinntantiemezusage" als vGA

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    Imperial Chemical Industries / Colmer - Niederlassungsrecht - Gesellschaftsteuer …

  • BFH, 07.11.2001 - I R 3/01

    Zurechnung von Währungskursgewinnen und -verlusten zu nach DBA steuerfreien …

  • BFH, 06.10.1993 - I R 32/93

    Werbungskosten bei Auslandstätigkeit

  • BFH, 28.04.1983 - IV R 122/79

    Verluste aus gescheiterter Betriebsstättengründung - Ermittlung der Einkünfte - …

  • FG München, 19.03.1998 - 7 V 288/98

    Anwendbarkeit von § 2a Einkommensteuergesetz (EStG) auf negative ausländische …

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