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   BFH, 30.11.2010 - IV B 39/10   

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https://dejure.org/2010,14161
BFH, 30.11.2010 - IV B 39/10 (https://dejure.org/2010,14161)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2010 - IV B 39/10 (https://dejure.org/2010,14161)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2010 - IV B 39/10 (https://dejure.org/2010,14161)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Fristbeginn an einem Sonnabend - keine Wiedereinsetzung bei mangelhafter Überprüfung des Zustellungsdatums durch den Prozessbevollmächtigten

  • openjur.de

    Fristbeginn an einem Sonnabend; keine Wiedereinsetzung bei mangelhafter Überprüfung des Zustellungsdatums durch den Prozessbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 53 Abs 2, FGO § 54 Abs 2, FGO § 56 Abs 1, FGO § 116 Abs 3 S 1, ZPO § 180 S 2, ZPO § 222 Abs 2, BGB § 187 Abs 1
    Fristbeginn an einem Sonnabend - keine Wiedereinsetzung bei mangelhafter Überprüfung des Zustellungsdatums durch den Prozessbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    Fristbeginn an einem Sonnabend - keine Wiedereinsetzung bei mangelhafter Überprüfung des Zustellungsdatums durch den Prozessbevollmächtigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 2 FGO, § 54 Abs 2 FGO, § 56 Abs 1 FGO, § 116 Abs 3 S 1 FGO, § 180 S 2 ZPO
    Fristbeginn an einem Sonnabend - keine Wiedereinsetzung bei mangelhafter Überprüfung des Zustellungsdatums durch den Prozessbevollmächtigten

  • rewis.io

    Fristbeginn an einem Sonnabend - keine Wiedereinsetzung bei mangelhafter Überprüfung des Zustellungsdatums durch den Prozessbevollmächtigten

  • ra.de
  • rewis.io

    Fristbeginn an einem Sonnabend - keine Wiedereinsetzung bei mangelhafter Überprüfung des Zustellungsdatums durch den Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristbeginn für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Zustellung des Urteils an einem Samstag

  • datenbank.nwb.de

    Fristbeginn an einem Sonnabend; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Überprüfung des Zustellungsdatums durch den Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 04.07.2008 - IV R 78/05

    Versäumung der Revisionsfrist - ordnungsgemäße Zustellung mit

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - IV B 39/10
    Dabei muss sich der Beteiligte nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860).
  • BFH, 15.07.2009 - II R 9/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anforderungen an Fristberechnung bei

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - IV B 39/10
    Das Versäumen der Begründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten ist im Streitfall nicht entschuldbar, da er fehlerhaft die Frist anhand des Eingangsstempels der Kanzlei berechnet hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 1987 II R 40/86, BFH/NV 1988, 444; vom 15. Juli 2009 II R 9/08, BFH/NV 2009, 1817).
  • BFH, 29.04.2010 - II R 56/09

    Berechnung der Revisionsbegründungsfrist bei Zulassung der Revision durch den BFH

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - IV B 39/10
    Ob der Fristbeginn auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend fällt, ist unerheblich, denn das Gesetz sieht in § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) diesen Umstand lediglich für das Ende der Frist als bedeutsam an (BFH-Beschlüsse vom 21. September 2009 I B 48, 49/09, BFH/NV 2010, 439; vom 29. April 2010 II R 56/09, BFH/NV 2010, 1833).
  • BFH, 16.01.2009 - VII R 31/08

    Keine Wiedereinsetzung bei mangelhafter Überprüfung des Eingangsstempels -

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - IV B 39/10
    Dabei hätte er sich nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei verlassen dürfen, sondern hätte prüfen müssen, ob das Datum des Eingangsstempels mit dem von dem Postbediensteten auf dem --ihm vorgelegten-- gelben Umschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2009 VII R 31/08, BFH/NV 2009, 951).
  • BFH, 04.12.2003 - XI B 181/01

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - IV B 39/10
    Da bereits der eigene Fehler des Prozessbevollmächtigten ursächlich für das Versäumen der Begründungsfrist geworden ist, kommt es auf ein etwaiges Büroversehen nicht mehr an (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526; vom 1. März 2005 VIII B 207/02, BFH/NV 2005, 1574).
  • BFH, 24.04.2009 - XI B 114/08

    Versäumung der Begründungsfrist bei einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - IV B 39/10
    Jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 24. April 2009 XI B 114/08, BFH/NV 2009, 1271).
  • BFH, 01.03.2005 - VIII B 207/02

    Wiedereinsetzung; Prüfungspflicht eines Berufsträgers

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - IV B 39/10
    Da bereits der eigene Fehler des Prozessbevollmächtigten ursächlich für das Versäumen der Begründungsfrist geworden ist, kommt es auf ein etwaiges Büroversehen nicht mehr an (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526; vom 1. März 2005 VIII B 207/02, BFH/NV 2005, 1574).
  • BFH, 21.09.2009 - I B 48/09

    Beweiskraft der Zustellungsurkunde - Fristbeginn an einem Sonntag

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - IV B 39/10
    Ob der Fristbeginn auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend fällt, ist unerheblich, denn das Gesetz sieht in § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) diesen Umstand lediglich für das Ende der Frist als bedeutsam an (BFH-Beschlüsse vom 21. September 2009 I B 48, 49/09, BFH/NV 2010, 439; vom 29. April 2010 II R 56/09, BFH/NV 2010, 1833).
  • BFH, 06.05.1987 - II R 40/86

    Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unverschuldet

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - IV B 39/10
    Das Versäumen der Begründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten ist im Streitfall nicht entschuldbar, da er fehlerhaft die Frist anhand des Eingangsstempels der Kanzlei berechnet hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 1987 II R 40/86, BFH/NV 1988, 444; vom 15. Juli 2009 II R 9/08, BFH/NV 2009, 1817).
  • BFH, 13.09.2012 - XI R 40/11

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener anwaltlicher

    Ob der Fristbeginn auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Samstag fällt, ist unerheblich, denn das Gesetz sieht in § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO diesen Umstand lediglich für das Ende der Frist als bedeutsam an (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2009 I B 48-49/09, BFH/NV 2010, 439; vom 29. April 2010 II R 56/09, BFH/NV 2010, 1833; vom 30. November 2010 IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613).

    Jedes Verschulden --mithin auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 2010 I R 38/09, BFH/NV 2010, 1283; in BFH/NV 2011, 613, jeweils m.w.N.).

    Der Beteiligte muss sich gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 613; in BFH/NV 2012, 593, jeweils m.w.N.).

    Dabei darf ein Prozessbevollmächtigter sich nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei verlassen, sondern hat zu prüfen, ob das dort angegebene Datum mit dem von dem Postbediensteten auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2009 VII R 31/08, BFH/NV 2009, 951; in BFH/NV 2011, 613, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 11.10.2019 - IX B 52/19

    Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den

    Dass der Fristbeginn auf einen Sonntag fiel, ist unerheblich, denn das Gesetz sieht in § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO diesen Umstand lediglich für das Ende der Frist als bedeutsam an (vgl. nur BFH-Beschluss vom 30.11.2010 - IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613, Rz 6).

    Das Versäumen der Einlegungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten ist im Streitfall nicht entschuldbar, da er --bei der dargelegten "routinemäßigen Kontrolle der bei Datev eingetragenen Fristen" (Schriftsatz vom 27.05.2019, S. 3)-- die Einlegungsfrist fehlerhaft allein anhand des Eingangsstempels seiner Kanzlei berechnet hat (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 06.05.1987 - II R 40/86, BFH/NV 1988, 444, unter 2., a.E., Rz 12; vom 15.07.2009 - II R 9/08, BFH/NV 2009, 1817, Rz 8; in BFH/NV 2011, 613, Rz 9).

    Dabei hätte er sich nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei verlassen dürfen, sondern hätte prüfen müssen, ob das Datum des Eingangsstempels (08.04.2019) mit dem von dem Postbediensteten auf dem Briefumschlag eingetragenen Zustellungsdatum (06.04.2019) übereinstimmt (s. BFH-Beschlüsse vom 16.01.2009 - VII R 31/08, BFH/NV 2009, 951, unter II., Rz 3; in BFH/NV 2011, 613, Rz 9).

  • BFH, 30.04.2013 - IV R 38/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen

    Jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (u.a. BFH-Beschluss vom 30. November 2010 IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613, m.w.N.).
  • BFH, 09.01.2014 - X R 14/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterfassung einer Frist im

    Jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2010 IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine

    gg) Überdies ist die Dispositionsentscheidung des Klägers vom 11. November 2005 schon deshalb nicht hinreichend schutzwürdig, weil sich der Kläger ein Widerrufsrecht vorbehalten hatte: Nach der Beitrittserklärung i.V.m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) war der Beitritt bis zum 25. November 2005 (Freitag) widerruflich, weil die Widerrufsfrist nach § 187 Abs. 1 BGB am 12. November 2005, einem Samstag, begann und § 193 BGB nicht für die Bestimmung des Fristbeginns gilt (Becker in jurisPK-BGB, § 187 Rz. 3; vgl. auch BFH-Beschluss vom 30. November 2010 IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613).
  • BFH, 28.09.2020 - VIII R 23/18

    Zur Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist bei fehlerhaftem

    Vielmehr hätte er selbst prüfen müssen, ob das dort angegebene Datum mit dem von dem Postbediensteten auf dem Zustellkuvert eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 951; vom 11.10.2019 - IX B 52/19, BFH/NV 2020, 211; vom 30.11.2010 - IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613, und in BFH/NV 2013, 213).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.05.2021 - 4 K 1932/20

    Beweiskraft der Zustellungsurkunde - Fehlerhafte Kanzlei- und

    Ein Beteiligter muss sich gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH, Urteil vom 7. Dezember 1995 - III R 12/91 -, BFH/NV 1996, 680; BFH, Beschluss vom 30. November 2010 - IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613 BFH, Beschluss vom 6. November 2014 - VI R 39/14 -, BFH/NV 2015, 339; BFH, Beschluss vom 7. Januar 2015 - V B 70/14 -, BFH/NV 2015, 516; BFH, Beschluss vom 27. Juli 2015 - X B 107/14 -, BFH/NV 2015, 1431; BFH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - X S 9/17 (PKH) -, BFH/NV 2018, 203;BFH, Beschluss vom 28. September 2020 - VIII R 23/18 -, BFH/NV 2021, 188 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 07.01.2015 - V B 70/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verhältnis der Einlegungsfrist zur

    Jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (z.B. BFH-Beschluss vom 30. November 2010 IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613, m.w.N.).
  • BGH, 01.07.2019 - AnwZ (Brfg) 33/19

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 1 VwGO knüpft für den Fristanlauf an die Zustellung der Entscheidung an und sieht - anders als beim Fristablauf (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO) - eine Fristverschiebung wegen eines Wochenendes nicht vor (OVG Greifswald, NJW 2012, 953; von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 57 Rn. 12; Kimmel in BeckOK VwGO, § 57 Rn. 14 [Stand: 1. Januar 2019]; W-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 57 Rn. 10a; Meissner/ Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 57 Rn. 21 [Stand: September 2018]; zur Nichtzulassungsbeschwerde nach der Finanzgerichtsordnung vgl. BFH, Beschluss vom 30. November 2010 - IV B 39/10, juris Rn. 6 mwN; zur Anhörungsrüge vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2013, 340 Rn. 6).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2019 - 11 Sa 2419/18

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Umsatzrückgang - Arbeitsplatzwegfall -

    Eine Frist kann daher auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu laufen beginnen (BFH, Beschluss vom 30. November 2010 - IV B 39/10 - juris).
  • FG Baden-Württemberg, 07.05.2021 - 4 K 1932/20

    Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde bei der Frage der Wahrung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.01.2012 - 1 L 150/11

    Ersatzzustellung gem. § 56 II VwGO i. V. m. § 180 Satz 2 ZPO - vermeidbarer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2011 - 2 L 257/11

    Zustellung an Sonnabenden ohne Einfluss auf Rechtsmittelablauf

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