Rechtsprechung
BFH, 30.04.2013 - IV R 38/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender
- openjur.de
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender
- Bundesfinanzhof
FGO § 56 Abs 1, FGO § 56 Abs 2, FGO § 62 Abs 2 S 1, FGO § 120 Abs 2 S 1, FGO § 155, GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, ZPO § 85 Abs 2
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender
- Bundesfinanzhof
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 56 Abs 1 FGO, § 56 Abs 2 FGO, § 62 Abs 2 S 1 FGO, § 120 Abs 2 S 1 FGO, § 155 FGO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender - rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 120 Abs. 2
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Anforderungen an die Fristenkontrolle in einem Anwalts- oder Steuerberaterbüro - datenbank.nwb.de
Keine Wiedereinsetzung bei Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Anforderungen an die Fristenkontrolle in einem Anwalts- oder Steuerberaterbüro
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 07.07.2011 - 10 K 78/10
- BFH, 30.04.2013 - IV R 38/11
Wird zitiert von ... (14)
- BFH, 25.10.2016 - I R 57/15
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung …
Daran ist ungeachtet der Kritik (…Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 17) festzuhalten (s.a. Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. Juli 2011 10 K 78/10, EFG 2011, 2100 [die Revision war unzulässig, s. BFH-Beschluss vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117]; Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Juli 2012, BStBl I 2012, 654, Rz 29a). - FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 138/10
Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes ?
Zur Begründung verweist es auf die Entscheidungen des BVerfG vom 24.03.2010, 1 BvR 2130/09, NJW 2010, 2116; vom 18.01.2006, 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97 und vom 15.01.2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 (Niedersächsisches FG, Urteil vom 07.07.2011, 10 K 78/10, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 2100, Revisionsaktenzeichen: IV R 38/11). - BFH, 18.06.2015 - IV R 18/13
Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Wiedereinsetzung: Fristenkontrolle
Jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (u.a. BFH-Beschluss vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117, m.w.N.).b) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und, soweit sie die Fristenkontrolle dem Büropersonal überlassen, die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (u.a. BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2011 IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909, und in BFH/NV 2013, 1117, m.w.N.).
Wird --wie im Streitfall-- Wiedereinsetzung wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1117).
Bei einer elektronischen Fristenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1117).
- FG Schleswig-Holstein, 21.06.2017 - 5 K 7/16
Zur Veröffentlichung freigegeben ab: 10. August 2017
Jedes Verschulden - also auch einfache Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BFH Beschluss vom 30.04.2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117 ). - BFH, 20.07.2016 - I R 6/16
Wiedereinsetzung: Prüfung des Ablaufs einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch …
b) Nach dem Verschuldensmaßstab des § 56 Abs. 1 FGO, der auch einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit einschließt (z.B. BFH-Beschluss vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117), liegt im Streitfall eine verschuldete Fristversäumnis vor. - BFH, 26.02.2014 - IX R 41/13
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden …
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines vom Prozessbevollmächtigten nicht zu vertretenden Büroversehens kann nur dann gewährt werden, wenn einem mit der büromäßigen Bearbeitung der Angelegenheit befassten und in der Vergangenheit stets zuverlässigem Mitarbeiter trotz ordnungsgemäßer Büroorganisatin ein Fehler unterlaufen ist (…zum Büroversehen vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2013 V R 24/12, BFH/NV 2013, 970, unter II.2.b aa, und vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117, unter II.3.b; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 20 Stichwort "Büroversehen"; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 110 AO Rz 310 ff.). - BFH, 22.05.2018 - XI R 22/17
Organisationsverschulden bei Überwachung der Revisionsbegründungsfrist
Insbesondere sind bei einem EDV-gestützten Fristenkalender die dort vorgenommenen Eintragungen durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker zu kontrollieren (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2005 II ZB 33/04, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2006, 500;… BFH-Beschlüsse vom 6. August 2001 II R 77/99, BFH/NV 2002, 44; jeweils m.w.N.; vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117). - FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10
Erlass einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163 und 227 AO - Gewerbe- und …
Auch von einer Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH in einem der anhängigen Revisionsverfahren zur gewerbesteuerlichen Situation bei Zwischenvermietern (Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 27. Oktober 2010, anhängig beim 4. Senat des BFH [IV R 55/10], jedoch ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 8/12; Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG vom 7. Juli 2011, anhängig beim 4. Senat des BFH [IV R 38/11]; Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 22. August 2012, anhängig beim 1. Senat des BFH [I R 70/12]) hat der Senat abgesehen. - BFH, 09.01.2014 - X R 14/13
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterfassung einer Frist im …
Dementsprechend ist nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden anzunehmen, wenn ein Prozessbevollmächtigter einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet und die dort vorgenommenen Eintragungen nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117;… vom 6. August 2001 II R 77/99, BFH/NV 2002, 44; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. April 2012 VI ZB 55/11, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2012, 1085; vom 2. Februar 2010 XI ZB 23-24/08, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 1363; vom 12. Dezember 2005 II ZB 33/04, NJW-RR 2006, 500; vom 12. Oktober 1998 II ZB 11/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 670; vom 20. Februar 1997 IX ZB 111/96, NJW-RR 1997, 698; vom 23. März 1995 VII ZB 3/95, HFR 1995, 674). - FG Münster, 26.07.2012 - 4 K 4172/09
Saldierung von Dauerschuldzinsen mit Zinserträgen
Die zur Frage der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG in der ab 2008 gültigen Fassung (n.F.) beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (Aktenzeichen IV R 38/11 und IV R 55/10) seien auch für den Streitfall von Bedeutung.Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Verhandlung bis zu Entscheidungen des BFH in den Verfahren IV R 38/11 und IV R 55/10 sowie des BVerfG in dem Verfahren 1 BvL 8/12 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen, hilfsweise, den Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2006 vom 3.9.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.10.2009 dahingehend zu ändern, dass die Hinzurechnungen der Entgelte für Schulden um 50 % von 25.344,- EUR gemindert werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Bei den BFH-Verfahren IV R 38/11 und IV R 55/10 ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG n.F. in solchen Fällen streitig, in denen eine angemietete Immobilie weitervermietet wird (vgl. die vorinstanzlichen Entscheidungen FG Köln, Urteil vom 27.10.2010 9 K 1022/10, EFG 2011, 561 und Niedersächsisches FG, Urteil vom 7.7.2011 10 K 78/10, EFG 2011, 2100).
- BFH, 28.07.2015 - II B 150/14
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Vermeidung von Fristversäumnissen im …
- FG Hamburg, 27.02.2017 - 6 K 141/16
Notwendiger Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung - Einspruchseinlegung in …
- BFH, 15.05.2015 - II R 28/14
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anforderungen an die Organisation der …
- FG Hamburg, 19.01.2018 - 2 K 215/17
Zurechenbarkeit des Verschuldens eines angestellten Steuerberaters bei …