Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.12.1997

Rechtsprechung
   BGH, 07.05.2003 - IV ZR 133/97   

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https://dejure.org/2003,10271
BGH, 07.05.2003 - IV ZR 133/97 (https://dejure.org/2003,10271)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2003 - IV ZR 133/97 (https://dejure.org/2003,10271)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2003 - IV ZR 133/97 (https://dejure.org/2003,10271)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag zur Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Erhebung der Restitutionsklage beim Bundesgerichtshof; Fehlender Nachweis der Bemühungen hinsichtlich dem Finden eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts; Voraussetzungen einer Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 ZPO vor ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.04.1995 - III ZB 4/95

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts - Notwendigkeit des Nachweises

    Auszug aus BGH, 07.05.2003 - IV ZR 133/97
    Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - NJW-RR 1995, 1016).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 219/99

    Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 07.05.2003 - IV ZR 133/97
    Dem Beklagten war auch zuzumuten, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412).
  • BGH, 16.02.2004 - IV ZR 290/03

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre ihm im übrigen zuzumuten gewesen, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - IV ZR 133/97 - unter 2; vgl. auch BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412, in dem das Mandatsersuchen an lediglich drei Rechtsanwälte als nicht ausreichend angesehen worden ist).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1997 - IV ZR 133/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5730
BGH, 03.12.1997 - IV ZR 133/97 (https://dejure.org/1997,5730)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1997 - IV ZR 133/97 (https://dejure.org/1997,5730)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1997 - IV ZR 133/97 (https://dejure.org/1997,5730)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3
    Bemessung des Streitwerts bei Streit um die Verwendung eines Guthabens auf einem Sparbuch

  • ibr-online
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1284
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 70/87

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten

    Auszug aus BGH, 03.12.1997 - IV ZR 133/97
    Sie sind vielmehr wie Hinterlegungszinsen (dazu BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 - BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Hinterlegungszinsen 1) Berechnungsfaktor für die Hauptforderung, nicht ihr Nebenanspruch.
  • BGH, 25.04.1989 - XI ZR 18/89

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung der Beschwer

    Auszug aus BGH, 03.12.1997 - IV ZR 133/97
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Beschwer ist der 20. März 1997, der Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluß vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - LM ZPO § 6 Nr. 15 = NJW 1989, 2755 ).
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 22/07

    Erhöhung des Streitwerts bei Geltendmachung von Anwaltskosten

    Anderes mag gelten, wenn die Zinsen einen Berechnungsfaktor für die Hauptforderung darstellen, wie das bei Hinterlegungszinsen oder bei einem auszukehrenden Sparkonto der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477, 478; Beschluss vom 3. Dezember 1997 - IV ZR 133/97 - NJW-RR 1998, 1284), oder wenn vorprozessuale Kosten aus einem ersten Schadensfall im Rechtsstreit über einen zweiten Schadensfall geltend gemacht werden.
  • OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11

    Streitwert: Entgangene Zinsen aus Alternativanlage nicht streitwerterhöhend

    Das hat die Rechtsprechung etwa bejaht, wenn Schadensersatz wegen eines nicht ordnungsgemäß geführten Vorprozesses in der Höhe der Hauptforderung nebst Prozesszinsen (BGH, Beschl. v. 18.03.2009, IX ZR 188/08, juris), oder Zustimmung zu einem Teilungsplan, wonach die Guthaben bestimmter Bankkonten nebst aufgelaufener Zinsen aufgelöst und geteilt werden sollen (BGH, Beschl. v. 03.12.1997, IV ZR 133/97, juris), oder Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages nebst Hinterlegungszinsen (BGH, Urt. v. 19.10.1988, IVb ZR 70/87, juris) verlangt wird.
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