Rechtsprechung
| RG, 03.11.1938 - IV 135/38 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 158, 357
Wird zitiert von ... (17)
- ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11
Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung
hierzu bereits klipp und klar RG 3.11.1938 - IV 135/38 - RGZ 158, 357, 361: "Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Vertretene für das Verschulden seines Bevollmächtigten oder sonstigen Vertreters in jedem Falle einzustehen habe, ist dem geltenden Rechte fremd.§ 232 Abs. 2 ZPO aber ist eine nur für das Gebiet des Prozesses geltende, auf den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen des Prozesses beruhende Vorschrift, die sich nicht ohne weiteres auf das außerprozessuale Gebiet übertragen lässt"; im Anschluss etwa BGH21.5.1951 - IV ZR 11/51 - BGHZ 2, 205, 207: "§ 232 Abs. 2 ZPO ist eine nur für das Gebiet des Prozessrechts geltende, auf seinen besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen beruhende Sondervorschrift (vgl. RGZ 158, 357, 361).
Sie soll gewährleisten, dass die Partei, die ihren Prozess durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie den Prozess selbst geführt hätte"; s. aus neuerer Zeit etwa Wolfgang Grunsky, Anm. LAG Hamm [11.12.1980 - 8 Ta 173/80] EzA § 5 KSchG Nr. 8 [3]: "Grundsätzlich braucht sich niemand das Verschulden eines Dritten zurechnen zu lassen; dazu ist vielmehr eine Zurechnungsnorm erforderlich".S. hierzu bereits klipp und klar RG 3.11.1938 - IV 135/38 - RGZ 158, 357, 361: "Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Vertretene für das Verschulden seines Bevollmächtigten oder sonstigen Vertreters in jedem Falle einzustehen habe, ist dem geltenden Rechte fremd.
§ 232 Abs. 2 ZPO aber ist eine nur für das Gebiet des Prozesses geltende, auf den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen des Prozesses beruhende Vorschrift, die sich nicht ohne weiteres auf das außerprozessuale Gebiet übertragen lässt"; im Anschluss etwa BGH21.5.1951 - IV ZR 11/51 - BGHZ 2, 205, 207: "§ 232 Abs. 2 ZPO ist eine nur für das Gebiet des Prozessrechts geltende, auf seinen besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen beruhende Sondervorschrift (vgl. RGZ 158, 357, 361).
67) S. hierzu bereits klipp und klar RG 3.11.1938 - IV 135/38 - RGZ 158, 357, 361: "Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Vertretene für das Verschulden seines Bevollmächtigten oder sonstigen Vertreters in jedem Falle einzustehen habe, ist dem geltenden Rechte fremd.
§ 232 Abs. 2 ZPO aber ist eine nur für das Gebiet des Prozesses geltende, auf den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen des Prozesses beruhende Vorschrift, die sich nicht ohne weiteres auf das außerprozessuale Gebiet übertragen lässt"; im Anschluss etwa BGH21.5.1951 - IV ZR 11/51 - BGHZ 2, 205, 207: "§ 232 Abs. 2 ZPO ist eine nur für das Gebiet des Prozessrechts geltende, auf seinen besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen beruhende Sondervorschrift (vgl. RGZ 158, 357, 361).
- OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 106/18
Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei …
Rn. 30 Allerdings ist § 85 Abs. 2 ZPO - ebenso wie die Vorgängernorm des § 232 Abs. 2 ZPO a.F. - eine nur für das Gebiet des Prozesses geltende, auf seinen besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen beruhende Sondervorschrift, die sich nicht ohne weiteres auf das außerprozessuale Gebiet übertragen lässt (RG, Urteil vom 3. November 1938 - IV 135/38, RGZ 158, 357, 361; BGH, Urteil vom 21. Mai 1951 - IV ZR 11/51, BGHZ 2, 205, jew. zu § 232 Abs. 2 ZPO a.F.; Wendt, RuS 2012, 209, 212; ebenso für den vorliegenden Fall: Grams, FD-VersR 2018, 412789, beck-online; Rixecker, ZfS 2019, 389). - BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 27.03
Antragsfrist; materielle Frist; Verfahrensfrist; Wiedereinsetzung; höhere Gewalt; …
Auch im deutschen Recht wurde und wird unter höherer Gewalt - in Anlehnung an den Begriff des "unabwendbaren Zufalls" (§ 233 ZPO a.F.) - ein Ereignis außerhalb der Sphäre des Betroffenen verstanden, das nicht vorhersehbar ist und dessen Eintritt oder dessen Folgen selbst durch äußerste Sorgfalt nicht vermieden werden können (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 45.64 - Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1 ; Urteil vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288 ; vgl. RGZ 158, 357 ; BGHZ 17, 199 ; 81, 353 ; 129, 282 ).
- BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82
Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung gegenüber einer unerkannt Schwangeren - …
Einen allgemeinen Grundsatz, daß der Vertretene für das Verschulden seines Bevollmächtigten in jedem Falle einzustehen habe, gibt es nach geltendem Recht nicht (vgl. RGZ 158, 357, 361).Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil sie sich nur auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger bezieht (RGZ 158, 357, 361; BGHZ 17, 199, 205 [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]; BGH NJW 1963, 1776 [BGH 02.05.1963 - III ZR 212/62]).
Diese Vorschrift gilt unmittelbar nur für Prozeßhandlungen (vgl. RGZ 158, 357, 361 zu der früheren Zurechnungsnorm des § 232 Abs. 2 ZPO a.F.).
- BGH, 21.05.1951 - IV ZR 11/51
Wiedereinsetzung. Tag der Urteilszustellung
§ 232 Abs. 2 ZPO ist eine nur für das Gebiet des Prozesses geltende, auf seinen besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen beruhende Sondervorschrift [vgl. RGZ 158, 357 (361)].Auch aus der von der Revision angezogenen Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 158, 357 können gegenteilige Schlüsse nicht gezogen werden.
- BAG, 31.10.1985 - 2 AZR 578/84
Mitteilung der Arbeitnehmerin über ihre Schwangerschaft an den Arbeitgeber - …
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, daß der Vertretene das Verschulden seines Bevollmächtigten in jedem Falle zu vertreten hat (vgl. RGZ 158, 357, 361).Eine unmittelbare Anwendung des § 278 BGB, der grundsätzlich nur im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses Platz greift, scheidet daher aus (RGZ 158, 357, 361; BGHZ 17, 199, 205; BGH NJW 1963, 1776 [BGH 02.05.1963 - III ZR 212/62];… Staudinger/Löwisch, BGB, 12. Aufl., § 278 Rz 3;… Soergel/Siebert/Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 278 Rz 4;… RGRK-Allf, 12. Aufl., § 278 BGB Rz 2;… MünchKomm-Hanau, 2. Aufl., § 278 BGB Rz 5).
- LAG Niedersachsen, 27.07.2000 - 5 Ta 799/99
Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage gemäß …
- BGH, 04.05.1955 - VI ZR 37/54
Hemmung der Verjährung bei Unvermögen zur Aufbringung der Prozeßkosten
Nachlässigkeit des mit dem Armenrechtsgesuch beauftragten Rechtsanwalts schliesst grundsätzlich höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB aus (Abweichung von dem Grundsatz in RGZ 158, 357 [361]). - BFH, 27.10.1977 - V R 34/75
Unterlagen - Buchnachweis - Verlust durch höhere Gewalt - Anhaltspunkte gegen …
Als höhere Gewalt sind solche Ereignisse anzusehen, die zu verhüten oder abzuwehren der Steuerpflichtige unter den gegebenen Verhältnissen auch durch die äußerste nach Lage der Sache von ihm zu erwartende Sorgfalt nicht imstande war (vgl. dazu Urteile des Reichsgerichts vom 3. November 1938 IV 135/38, RGZ 158, 357, 361; des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 1955 VI ZR 37/54, BGHZ 17, 199, 204 ff.). - LAG Hamm, 21.12.1995 - 5 Ta 602/94
Arbeitsgerichtliches Verfahren: Zurechnung des Verschuldens des …
Die Feststellung schon des Reichsgerichts (in: RGZ 158, 357, 360), ein solcher Grundsatz sei dem geltenden Recht fremd, gilt weiterhin (vgl. erneut LAG Hamm…, Beschluss vom 11.09.1980, aaO.). - LAG Hamm, 27.02.1996 - 5 Ta 106/95
Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung bei Anwaltsverschulden
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.1980 - 9 S 114/80
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Widerspruchsfrist; höhere Gewalt; Anspruch …
- LAG Hamm, 11.12.1980 - 8 Ta 173/80
Anspruch auf nachträgliche Klagezulassung in einem Kündigungsschutzprozess; …
- LAG Hessen, 04.12.1992 - 9 Sa 1936/91
Schadenersatz wegen Auflösungsverschuldens; Grundsatz der Meistbegünstigung ; …
- BVerwG, 19.11.1965 - VII C 45.64
- BGH, 23.11.1960 - IV ZB 324/60
Rechtsmittel
- BGH, 27.10.1952 - III ZR 134/51
Rechtsmittel
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