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Rechtsprechung
   BFH, 22.04.2021 - IV B 16/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,19473
BFH, 22.04.2021 - IV B 16/20 (https://dejure.org/2021,19473)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2021 - IV B 16/20 (https://dejure.org/2021,19473)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2021 - IV B 16/20 (https://dejure.org/2021,19473)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5a, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Gewinnermittlung nach der Tonnage bei Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt

  • rechtsinformationen.bund.de

    Gewinnermittlung nach der Tonnage bei Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a EStG 2002, § 4 Abs 1 EStG 2002, § 5 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Gewinnermittlung nach der Tonnage bei Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt

  • IWW

    § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 5a EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewinnermittlung einer mehrere Schiffe betreibenden Personengesellschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • Betriebs-Berater

    Gewinnermittlung nach der Tonnage bei Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5a, § 4 Abs. 1, § 5
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewinnermittlung einer mehrere Schiffe betreibenden Personengesellschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    EStG § 5a, § 4 Abs. 1, § 5
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewinnermittlung einer mehrere Schiffe betreibenden Personengesellschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Gewinnermittlung nach der Tonnage bei Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tonnagebesteuerung - bei einer Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die …

    Auszug aus BFH, 22.04.2021 - IV B 16/20
    Rn. 11 b) Ebenso ist in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass die Gewinnermittlung nach § 5a EStG die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraussetzt und dass diese Absicht zu dem Zeitpunkt gegeben sein muss, zu dem erstmals auch alle übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 26.09.2013 - IV R 46/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253, und IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296).

    Gleiches ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH, der zufolge eine Gesellschaft nicht etwa deshalb mit dem Einsatz eines Schiffes bereits die Voraussetzungen des § 5a EStG erfüllt, weil sie den Erlös aus der Veräußerung dieses Schiffes für den Erwerb eines weiteren Schiffes verwendet, das dann (erstmals) alle Voraussetzungen des § 5a EStG erfüllt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253).

  • BFH, 20.10.2015 - IV B 80/14

    Keine Schlussbesprechung bei Verzicht des Steuerpflichtigen auf ihre Durchführung …

    Auszug aus BFH, 22.04.2021 - IV B 16/20
    Rn. 7 2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), einem Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.12.2020 - IV B 27/20), zuzulassen (zu den Voraussetzungen dieser Zulassungsgründe und den Anforderungen an ihre Darlegung z.B. BFH-Beschluss vom 20.10.2015 - IV B 80/14).
  • BFH, 26.09.2013 - IV R 45/11

    Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz …

    Auszug aus BFH, 22.04.2021 - IV B 16/20
    Rn. 11 b) Ebenso ist in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass die Gewinnermittlung nach § 5a EStG die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraussetzt und dass diese Absicht zu dem Zeitpunkt gegeben sein muss, zu dem erstmals auch alle übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 26.09.2013 - IV R 46/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253, und IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296).
  • BFH, 14.12.2020 - IV B 27/20

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einem Solarpark

    Auszug aus BFH, 22.04.2021 - IV B 16/20
    Rn. 7 2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), einem Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.12.2020 - IV B 27/20), zuzulassen (zu den Voraussetzungen dieser Zulassungsgründe und den Anforderungen an ihre Darlegung z.B. BFH-Beschluss vom 20.10.2015 - IV B 80/14).
  • BFH, 16.01.2014 - IV R 15/13

    Beginn der Antragsfrist für die Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage - …

    Auszug aus BFH, 22.04.2021 - IV B 16/20
    Rn. 13 So hat der BFH bereits entschieden, dass eine Gewinnermittlung nach der Tonnage "frühestens möglich ist, wenn der Steuerpflichtige Handelsschiffe i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG betreibt, d.h. wenn (mindestens) ein Schiff bereits entsprechend eingesetzt wird" (BFH-Urteil vom 16.01.2014 - IV R 15/13, BFHE 244, 364, BStBl II 2014, 774, Rz 22 f.).
  • FG Hamburg, 20.12.2019 - 6 K 114/18

    Langfristiges Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr bei der …

    Auszug aus BFH, 22.04.2021 - IV B 16/20
    Die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.12.2019 - 6 K 114/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 06.02.2025 - IV R 3/25

    Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr - …

    Diese langfristige Betriebsabsicht muss zu dem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem erstmals auch alle übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 26.09.2013 - IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 22, 27; BFH-Beschluss vom 22.04.2021 - IV B 16/20, Rz 11, m.w.N.).

    So ist nach der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass das Erfordernis der langfristigen Betriebsabsicht nicht nur für Ein-Schiff-Gesellschaften, sondern ebenso für Gesellschaften gilt, die mehrere Schiffe in zeitlicher Hinsicht nacheinander oder gleichzeitig betreiben (BFH-Beschluss vom 22.04.2021 - IV B 16/20, Rz 12).

    Auch bei solchen Gesellschaften kommt die Gewinnermittlung nach § 5a EStG erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem die Voraussetzungen des § 5a EStG (jedenfalls) für ein Schiff gegeben sind, was auch die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb dieses Schiffs als Handelsschiff im internationalen Verkehr voraussetzt (BFH-Beschluss vom 22.04.2021 - IV B 16/20, Rz 12).

  • BFH, 06.02.2025 - IV R 7/22

    Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr - …

    Diese langfristige Betriebsabsicht muss zu dem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem erstmals auch alle übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 26.09.2013 - IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 22, 27; BFH-Beschluss vom 22.04.2021 - IV B 16/20, Rz 11, m.w.N.).

    So ist nach der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass das Erfordernis der langfristigen Betriebsabsicht nicht nur für Ein-Schiff-Gesellschaften, sondern ebenso für Gesellschaften gilt, die mehrere Schiffe in zeitlicher Hinsicht nacheinander oder gleichzeitig betreiben (BFH-Beschluss vom 22.04.2021 - IV B 16/20, Rz 12).

    Auch bei solchen Gesellschaften kommt die Gewinnermittlung nach § 5a EStG erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem die Voraussetzungen des § 5a EStG (jedenfalls) für ein Schiff gegeben sind, was auch die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb dieses Schiffs als Handelsschiff im internationalen Verkehr voraussetzt (BFH-Beschluss vom 22.04.2021 - IV B 16/20, Rz 12).

  • BFH, 19.01.2026 - V B 56/24

    Wiedereinsetzung aufgrund fehlender Verfügbarkeit des beSt

    Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.04.2021 - IV B 16/20, BFH/NV 2021, 1060, Rz 3;… vom 02.08.2024 - IV B 1/24, BFH/NV 2024, 1179, Rz 14).
  • BFH, 13.04.2026 - V B 64/25

    Kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung nach Einleitung eines …

    Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.04.2021 - IV B 16/20, BFH/NV 2021, 1060, Rz 3;… vom 02.08.2024 - IV B 1/24, BFH/NV 2024, 1179, Rz 14).
  • BFH, 02.08.2024 - IV B 1/24

    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG

    Damit kann die Zulassung der Revision jedoch grundsätzlich nicht erreicht werden (vgl. nur BFH-Beschluss vom 22.04.2021 - IV B 16/20, Rz 3).
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