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Rechtsprechung
   BFH, 14.12.2020 - IV B 27/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,47908
BFH, 14.12.2020 - IV B 27/20 (https://dejure.org/2020,47908)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2020 - IV B 27/20 (https://dejure.org/2020,47908)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2020 - IV B 27/20 (https://dejure.org/2020,47908)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 29 Abs 1 Nr 1, GewStG § 29 Abs 1 Nr 2, GewStG § 33 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, GewStG VZ 2012
    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einem Solarpark

  • rechtsinformationen.bund.de

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einem Solarpark

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 Nr 1 GewStG 2002, § 29 Abs 1 Nr 2 GewStG 2002, § 33 Abs 1 GewStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einem Solarpark

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG, § 33 Abs. 1 GewStG, § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, § 36 Abs. 9d GewStG, § 29 Abs. 1 GewStG, § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 29 GewStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einem Solarpark mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einem Solarpark mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einem Solarpark

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.04.2007 - I R 23/06

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Windkraftanlagenbetreibers - Kein …

    Auszug aus BFH, 14.12.2020 - IV B 27/20
    Mit Urteil vom 04.04.2007 - I R 23/06 (BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836) hat der BFH für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags eines Windkraftanlagenbetreibers entschieden, dass eine vom Regelmaßstab des § 29 Abs. 1 GewStG abweichende Zerlegung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG auch bei einer Windkraftanlage nur in Betracht komme, wenn eine eindeutige Unbilligkeit von erheblichem Gewicht vorliege.

    Die Maßstäbe, nach denen § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG auf eine von (jetzt) § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG erfasste Altanlage anzuwenden ist, sind durch das BFH-Urteil in BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836 geklärt; denn nach Maßgabe jener Entscheidung lässt sich auch bei Solaranlagen die Frage beantworten, wann die Zerlegung nach dem allgemeinen Maßstab des (jetzt) § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG führt.

    Im Übrigen ist --wie in der Rechtsprechung des BFH ebenfalls geklärt ist-- auch insoweit zu berücksichtigen, dass dem gewerbesteuerrechtlichen Zerlegungsverfahren nicht die Funktion eines kommunalen Finanzausgleichs zukommt (z.B. BFH-Urteile vom 09.10.1975 - IV R 114/73, BFHE 117, 384, BStBl II 1976, 123, unter 2.b; in BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836, unter II.3.d).

  • BFH, 15.09.2004 - X B 174/03

    Keine Sicherung einer einheitlichen Rspr. bei ausgelaufenes Recht betreffende …

    Auszug aus BFH, 14.12.2020 - IV B 27/20
    Betrifft eine Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, ist allerdings für den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO anerkannt, dass sie im Regelfall nicht mehr klärungsbedürftig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 15.09.2004 - X B 174/03, juris, unter 1.a, m.w.N.).

    Betrifft eine Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht, ist in der Regel das allgemeine Interesse an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts nicht berührt und aus diesem Grund kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf gegeben (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Beschluss vom 15.09.2004 - X B 174/03, juris, unter 1.b, m.w.N.).

  • BFH, 24.07.2017 - XI B 37/17

    Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten unterliegt dem Regelsteuersatz - …

    Auszug aus BFH, 14.12.2020 - IV B 27/20
    Rn. 9 a) Das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung (z.B. BFH-Beschluss vom 24.07.2017 - XI B 37/17, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 07.08.2013 - VI B 99/12

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Ruhen des Verfahrens - …

    Auszug aus BFH, 14.12.2020 - IV B 27/20
    Soweit die Klägerin meint, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Standortgemeinde des von ihr betriebenen Solarparks nicht übermäßig belastet sei, rügt sie im Kern die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung einschließlich der Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG; damit werden allerdings nur bloße Rechtsanwendungsfehler geltend gemacht, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 07.08.2013 - VI B 99/12, Rz 17, m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2015 - III B 125/14

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Rechtfortbildung - Darlegung des …

    Auszug aus BFH, 14.12.2020 - IV B 27/20
    An diesem Allgemeininteresse fehlt es im Regelfall, wenn die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft (vgl. hierzu und zum Folgenden z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.09.2015 - III B 125/14, Rz 6, m.w.N.).
  • BFH, 09.10.1975 - IV R 114/73

    Betriebsstätte - Verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern - Betrieblich …

    Auszug aus BFH, 14.12.2020 - IV B 27/20
    Im Übrigen ist --wie in der Rechtsprechung des BFH ebenfalls geklärt ist-- auch insoweit zu berücksichtigen, dass dem gewerbesteuerrechtlichen Zerlegungsverfahren nicht die Funktion eines kommunalen Finanzausgleichs zukommt (z.B. BFH-Urteile vom 09.10.1975 - IV R 114/73, BFHE 117, 384, BStBl II 1976, 123, unter 2.b; in BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836, unter II.3.d).
  • BFH, 30.05.2025 - V B 61/23

    Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

    So ist unter anderem darzulegen, dass sich die Frage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (…BFH-Beschlüsse vom 29.03.2018 - I B 79/17, BFH/NV 2022, 23, Rz 8; vom 14.12.2020 - IV B 27/20, BFH/NV 2021, 538, Rz 3).
  • BFH, 15.09.2022 - IX B 69/21

    Grundsätzliche Bedeutung: Darlegungsanforderungen; unzulässige Beschwerde bei …

    So ist u.a. darzulegen, dass sich die Frage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 29.03.2018 - I B 79/17, BFH/NV 2022, 23, Rz 8, und vom 14.12.2020 - IV B 27/20, BFH/NV 2021, 538, Rz 3).
  • BFH, 22.04.2021 - IV B 16/20

    Gewinnermittlung nach der Tonnage bei Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt

    Rn. 7 2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), einem Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.12.2020 - IV B 27/20), zuzulassen (zu den Voraussetzungen dieser Zulassungsgründe und den Anforderungen an ihre Darlegung z.B. BFH-Beschluss vom 20.10.2015 - IV B 80/14).
  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2021 - 2 K 2982/19

    Keine sachliche Unbilligkeit und kein Verstoß gegen Art. 3 Abs 1 GG bei …

    Ausgelaufenes Recht betreffende Fragen haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2020 IV B 27/20, BFH/NV 2021, 538;… vom 28. April 2016 IX B 18/16, BFH/NV 2016, 1173;… vom 20. Oktober 2015 IV B 80/14, BFH/NV 2016, 168, …und vom 3. Juli 2012 IX B 185/11, BFH/NV 2012, 1764, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 02.03.2022 - II B 39/21

    Einheitsbewertung in Flughafennähe

    Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, deren Spezialfall die Rechtsfortbildungsrevision ist, findet für auslaufendes Recht im Allgemeinen nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 14.12.2020 - IV B 27/20, BFH/NV 2021, 538, Rz 7 ff.).
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