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Gewerbesteuergesetz

   Abschnitt VI - Zerlegung (§§ 28 - 35)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GewStG (https://dejure.org/gesetze/GewStG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gewerbesteuergesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 33
Zerlegung in besonderen Fällen

(1) 1Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. 2In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.

(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.

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Querverweise

Auf § 33 GewStG verweisen folgende Vorschriften:

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