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Gewerbesteuergesetz

   Abschnitt VI - Zerlegung (§§ 28 - 35)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GewStG (https://dejure.org/gesetze/GewStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GewStG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gewerbesteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/GewStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gewerbesteuergesetz
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§ 31
Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

(1) 1Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind. 2Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.

(2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

(3) In Fällen einer Befreiung von der Gewerbesteuer bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.

(4) 1Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht anzusetzen. 2Das Gleiche gilt für sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50 000 Euro übersteigen.

(5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 25 000 Euro jährlich anzusetzen.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I Nr. 387), in Kraft getreten am 06.12.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.12.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 202402.12.2024BGBl. I Nr. 387

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Rechtsprechung zu § 31 GewStG

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Querverweise

Auf § 31 GewStG verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbesteuergesetz (GewStG) 
      Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
        § 16 (Hebesatz)
     
      Zerlegung
        § 33 (Zerlegung in besonderen Fällen)
     
      Schlussvorschriften
        § 36 (Zeitlicher Anwendungsbereich)
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