Gewerbesteuergesetz
Abschnitt VI - Zerlegung (§§ 28 - 35) |
(1) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist.
(2) Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen
Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen würde.
Rechtsprechung zu § 28 GewStG
204 Entscheidungen zu § 28 GewStG in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 19.01.2017 - 14 K 2779/14
Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Beteiligung an der Zerlegung des ...
- BFH, 18.02.2021 - III R 8/19
Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz- ...
- BFH, 18.09.2019 - III R 3/19
Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsführungsgesellschaft und Betriebsstätte
Zum selben Verfahren:
- FG München, 27.11.2018 - 6 K 2407/15
Gewerbliche Ausübung als Element der Qualifikation einer Betriebsstätte
- FG München, 27.11.2018 - 6 K 2407/15
- BFH, 20.03.2017 - X R 62/14
Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte - Betriebsbezogene Ermittlung der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 24.10.2014 - 4 K 4048/12
Höchstbetragsberechnung
- FG Münster, 24.10.2014 - 4 K 4048/12
- FG Hessen, 19.09.2019 - 8 K 2444/13
Streit um den zutreffenden Zerlegungsmaßstab bei der Gewerbesteuer; ...
- BFH, 25.11.2009 - I R 18/08
Gewerbesteuerzerlegung - Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 6 K 6351/05
Keine Einspruchserledigung durch bloßen Zeitablauf - Arbeitslohn als unbilliger ...
- FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 6 K 6351/05
- FG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 10 K 10165/14
Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei gewerbesteuerlicher Organschaft - ...
Querverweise
Auf § 28 GewStG verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Steuermessbetrag
- § 14a (Steuererklärungspflicht)
- Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
- § 16 (Hebesatz)