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Gewerbesteuergesetz

   Abschnitt VI - Zerlegung (§§ 28 - 35)   
Gliederung
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§ 28
Allgemeines

(1) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist.

(2) Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen

1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten,
2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden,
3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.
4. (weggefallen)

Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen würde.

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Rechtsprechung zu § 28 GewStG

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Querverweise

Auf § 28 GewStG verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbesteuergesetz (GewStG) 
      Steuermessbetrag
        § 14a (Steuererklärungspflicht)
     
      Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
        § 16 (Hebesatz)
     
      Zerlegung
        § 29 (Zerlegungsmaßstab)
        § 33 (Zerlegung in besonderen Fällen)
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