Rechtsprechung
| BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02 |
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BGB § 181; ; HGB § 116 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 118 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Betriebsaufspaltung wegen personeller Verflechtung aufgrund Beherrschungsidentität in Bezug auf Geschäfte des täglichen Lebens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung; Personelle Verflechtung bei fehlender Beteiligungsidentität; Beherrschungsidentität in Bezug auf die Geschäfte des täglichen Lebens; Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich der Auslegung des Begriffs ...
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Beherrschender Gesellschafter
- Sonstiger Anwendungsbereich
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 05.12.2001 - III 116/99
- BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (14)
- BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01
Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede
Auszug aus BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02
Dazu kann es aufgrund entsprechender Geschäftsführungsbefugnisse kommen (BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).Dabei hat das FG zutreffend angenommen, dass auch eine reine Vermietungsgesellschaft in der Rechtsform einer GbR "Geschäfte des täglichen Lebens" und außergewöhnliche Geschäfte haben kann (ebenso BFH-Urteil in BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).
- BFH, 21.08.1996 - X R 25/93
Zur Bedeutung des gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitserfordernisses bei der …
Auszug aus BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02
Gilt in einem Unternehmen das Einstimmigkeitsprinzip, steht das der personellen Verflechtung dann nicht entgegen, wenn Beherrschungsidentität zumindest in Bezug auf die Geschäfte des täglichen Lebens besteht (BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296; vom 26. November 1992 IV R 15/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876; vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44; vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771;… vom 7. Dezember 1999 VIII R 50, 51/96, BFH/NV 2000, 601).cc) Soweit sich die Klägerin auf eine Abweichung vom BFH-Urteil in BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44 beruft, weil nach Auffassung des FG der Beherrschungsidentität nicht entgegenstehe, dass nur ein Gesellschafter der Personengruppe zur Geschäftsführung befugt sei, ist diese Rüge ebenfalls unbegründet.
- BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71
Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung …
Auszug aus BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02
bb) Das FG weicht nicht deshalb von dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) ab, weil es sich auf die Vermutung stützt, dass die Personen, die die beide Unternehmen beherrschende Personengruppe bilden, gleichgerichtete Interessen verfolgen.
- BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96
Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung
Auszug aus BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02
Gilt in einem Unternehmen das Einstimmigkeitsprinzip, steht das der personellen Verflechtung dann nicht entgegen, wenn Beherrschungsidentität zumindest in Bezug auf die Geschäfte des täglichen Lebens besteht (BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296; vom 26. November 1992 IV R 15/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876; vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44; vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771;… vom 7. Dezember 1999 VIII R 50, 51/96, BFH/NV 2000, 601). - BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung
Auszug aus BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02
Wie die Beteiligungsverhältnisse innerhalb der beherrschenden Personengruppe bei beiden Unternehmen gestaltet sind, ist dabei ohne Bedeutung; sie können auch konträr gestaltet sein (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417). - BFH, 02.08.1972 - IV 87/65
Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der …
Auszug aus BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02
Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde die Personengruppentheorie entwickelt, wonach es für das Vorliegen eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens bei beiden Unternehmen nicht darauf ankommt, ob durch besondere Bestimmungen in den Gesellschaftsverträgen oder durch andere besondere Vereinbarungen über Stimmrecht und Geschäftsführung das einheitliche Handeln der hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen nachgewiesen ist, sondern vielmehr allein die Identität dieser Personen bei beiden Unternehmen und ihr Anteilsbesitz entscheidend sind (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796). - BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81
Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der …
Auszug aus BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02
Gilt in einem Unternehmen das Einstimmigkeitsprinzip, steht das der personellen Verflechtung dann nicht entgegen, wenn Beherrschungsidentität zumindest in Bezug auf die Geschäfte des täglichen Lebens besteht (BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296; vom 26. November 1992 IV R 15/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876; vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44; vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771;… vom 7. Dezember 1999 VIII R 50, 51/96, BFH/NV 2000, 601). - BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02
Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler
Auszug aus BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02
Denn schwerwiegende Fehler des FG bei der Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts ermöglichen nach der Rechtsprechung des BFH die Zulassung der Revision (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404). - BFH, 17.10.2001 - III B 65/01
Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund - …
Auszug aus BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02
Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628;… vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617, und vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217). - BFH, 26.11.1992 - IV R 15/91
Voraussetzungen der personellen Verflechtung bei ehelicher Gütergemeinschaft
Auszug aus BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02
Gilt in einem Unternehmen das Einstimmigkeitsprinzip, steht das der personellen Verflechtung dann nicht entgegen, wenn Beherrschungsidentität zumindest in Bezug auf die Geschäfte des täglichen Lebens besteht (BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296; vom 26. November 1992 IV R 15/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876; vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44; vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771;… vom 7. Dezember 1999 VIII R 50, 51/96, BFH/NV 2000, 601). - BFH, 07.12.1999 - VIII R 50/96
Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsgebot
- BFH, 09.02.1996 - VIII B 1/95
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
- BFH, 15.07.1966 - VI B 2/66
- BFH, 16.07.1970 - IV-87/65
- BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17
Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem …
Beherrschungsidentität liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn einer Person oder Personengruppe die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die laufende Verwaltung einschließlich der Nutzungsüberlassung in dem Besitz- und Betriebsunternehmen übertragen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757, unter II.2.b cc [Rz 19]; BFH-Beschluss vom 23.12.2003 - IV B 45/02, juris, unter 2.a [Rz 12]; BFH-Urteile vom 24.08.2006 - IX R 52/04, BFHE 215, 107, BStBl II 2007, 165, unter II.1. - BFH, 20.05.2021 - IV R 31/19
Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer …
Eine personelle Verflechtung kann auch bei fehlender Beteiligungsidentität vorliegen, wenn der Mehrheitsgesellschafter oder die Mehrheits-Personengruppe in beiden Unternehmen ihren geschäftlichen Willen durchsetzen können (Beherrschungsidentität; z.B. BFH-Beschluss vom 23.12.2003 - IV B 45/02, juris, unter 2.a). - FG Schleswig-Holstein, 11.05.2011 - 1 K 138/09
Personelle Verflechtung durch Alleinbefugnis für "laufende Geschäfte"
Der das Betriebsunternehmen beherrschende Gesellschafter beherrscht auch das Besitzunternehmen, wenn er dort über die alleinige Befugnis zur Führung der (laufenden) Geschäfte des täglichen Lebens verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757 und BFH-Beschluss vom 23.12.2003 IV B 45/02, zitiert nach juris).Auch eine reine Vermietungsgesellschaft, die wie die Kl in der Rechtsform einer GbR betrieben wird, kann laufende und außergewöhnliche Geschäfte haben; zwischen den beiden Arten von Geschäften ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit des Besitzunternehmens zu differenzieren (vgl. dazu ebenfalls den BFH-Beschluss vom 23.12.2003 IV B 45/02, zitiert nach juris).
Auch der Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen durch eine Grundstücksgesellschaft können zu deren außergewöhnlichen Geschäften zählen (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 05.12.2001 III 117/1999, EFG 2002, 570, und den nachfolgenden Beschluss des BFH vom 23.12.2003 IV B 45/02, zitiert nach juris).
Auch dort hat der BFH vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass der Alleingeschäftsführer tatsächlich und rechtlich die laufende Verwaltung des dort vermieteten Grundstücks bestimmen konnte, ohne abstrakt zu definieren, welche Geschäfte zur laufenden Verwaltung gehören (vgl. BFH-Beschluss vom 23.12.2003 IV B 45/02, zitiert nach juris).
- FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17
Erbschaftsteuer/Verfahrensrecht - Zur Frage, wer an einem Feststellungsverfahren …
Bei fehlender Beteiligungsidentität kann eine personelle Verflechtung vorliegen, wenn der Mehrheitsgesellschafter oder die Mehrheits-Personengruppe in beiden Unternehmen ihren geschäftlichen Willen durchsetzen können (sog. Beherrschungsidentität, vgl. BFH-Beschluss vom 23.12.2003 IV B 45/02, juris). - FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08
Betriebsaufspaltung - Erzielung gewerblicher Mieteinnahmen - Wegfall der …
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine personelle Verflechtung auch bei fehlender Beteiligungsidentität dann vor, wenn der Mehrheitsgesellschafter oder eine Mehrheits-Personengruppe in beiden Unternehmen ihren geschäftlichen Willen durchsetzen können (Beherrschungsidentität); (vgl. BFH Beschluss vom 23. Dezember 2003 IV B 45/02, zit. nach juris).
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