Rechtsprechung
| BVerwG, 19.10.1966 - IV B 8.66 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Genehmigung zur Errichtung eines überwiegend fünfgeschossigen Wohnblocks - Überschreitung der zulässigen Stockwerkszahl - Revisionsgerichtliche Überprüfung des Begriffes des nachbarlichen Interesses
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 12.11.1965 - 190 I 65
- BVerwG, 19.10.1966 - IV B 8.66
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 04.02.1966 - IV C 77.65
Nachbarklage gegen eine Genehmigung zur Errichtung eines Vierfamilienhauses - …
Auszug aus BVerwG, 19.10.1966 - IV B 8.66
Der Senat hat in seinemUrteil vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 77.65 - (DVBl. 1966, 272 = DÖV 1966, 571) bereits entschieden, daß der Begriff des nachbarlichen Interesses in § 31 Abs. 2 BBauG seinem Inhalt nach nur dann, vom Revisionsgericht überprüft werden kann, wenn ihm bundesrechtliche Vorschriften zugrunde liegen; er hat daraus den Schluß gezogen, daß das Berufungsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht beurteilen kann, ob eine landesrechtliche Bestimmung dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist.
- BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 43.87
Bauplanungsrecht: Nichtigkeit von § 25c Abs. 2 BauNVO 1990, Festsetzung eines …
Auf dieser Überzeugung beruht auch die ständige Rechtsprechung des Senats, daß die Vorschriften der Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Bebauungspläne grundsätzlich keine Anwendung finden (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1966 - BVerwG 4 B 8.66 - Urteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG 4 C 96.65 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 1; Urteil vom 23. August 1968 - BVerwG 4 C 103.66 - VerwRspr.Schon aus § 25 BauNVO 1962 ergibt sich jedoch, daß auch die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung nur für Bebauungspläne gelten, deren Aufstellung oder Änderung erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Oktober 1966, a.a.O.).
- BVerwG, 23.08.1968 - IV C 103.66
Fortgeltung von altem Recht bei übergeleiteten Bebauungsplänen
Der erkennende Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß die Vorschriften der Baunutzungsverordnung für die durch § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Pläne nicht gelten (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV B 8.66 - [S. 4]; Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - in BVerwGE 26, 103 [105 f.] und Urteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG IV C 96.65 - [S. 7 f.]). - VGH Baden-Württemberg, 02.06.1992 - 3 S 926/92
Zur Nichtigkeit des BauNVO § 25c Abs 2 F: 1990-01-23
Auf dieser Überzeugung beruht auch die ständige Rechtsprechung des Senats, daß die Vorschriften der Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Bebauungspläne grundsätzlich keine Anwendung finden (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1966 - BVerwG 4 B 8.66 - Urteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG 4 C 96.65 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 1; Urteil vom 23. August 1968 - BVerwG 4 C 103.66 - VerwRspr.Schon aus § 25 BauNVO 1962 ergibt sich jedoch, daß auch die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung nur für Bebauungspläne gelten, deren Aufstellung oder Änderung erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Oktober 1966, a.a.O.).
- BVerwG, 15.06.1967 - IV B 109.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Genehmigung zur Errichtung …
Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem früher für Baurechtssachen zuständig gewesenen I. Senat mehrfach entschieden, daß die Frage, ob eine Norm des Landesrechts sogenannte nachbarschützende Wirkung hat oder nicht, vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht überprüft werden kann, da die Verletzung von Landesrecht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO einer Revisionsrüge nicht zugänglich ist (vgl. Beschlüsse vom 5. August 1964 - BVerwG I CB 67.64 - vom 9. September 1965 - BVerwG IV CB 150.65 - [DVBl. 1966, 272]; vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV B 8.66 - Urteil vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 77.65 - [DVBl. 1966, 272]).
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