Rechtsprechung
| BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechte aus erteilter Bodenverkehrsgenehmigung - Errichtung von Gebäulichkeiten zur Vergrößerung der Kfz-Reparaturstätte - Eindämmung von Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen - Verletzung der Aufklärungspflicht - Ablehnung der Augenscheinseinnahme - Geltungsdauer ...
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Art. 14 GG; §§ 21, 34 BBauG.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 26.01.1968 - 264 I 67
- BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
Papierfundstellen
- NJW 1969, 1786
- NJW 1969, 2162 (Ls.)
- DVBl 1970, 65
- DÖV 1969, 683
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten …
Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
Aus § 34 BBauG kann der Beigeladene zu 2) Rechte nicht herleiten, da diese Vorschrift keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG IV C 234.65).Wie der Senat in dem erwähnten Urteil in der Sache BVerwG IV C 234.65 ebenfalls entschieden hat, ist dies der Fall, wenn die durch die Genehmigung zugelassene Bebauung die vorgegebene Grundstückssituation, in die auch das Grundstück des Nachbarn hineingestellt ist, nachhaltig verändern und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich treffen würde.
Der Senat hält es jedoch für gebeten, darauf hinzuweisen, daß der Vorbescheid, falls er mit § 34 BBauG in Einklang stehen sollte, den Beigeladenen zu 2) nicht in Rechten aus seinem Eigentum verletzen könnte, weil sich ein nach der vorhandenen Bebauung unbedenkliches Vorhaben voraussetzungsgemäß auch im Rahmen der vorgegebenen Situation hält (vgl. das erwähnte Urteil vom heutigen Tage - BVerwG IV C 234.65 -).
- BVerwG, 10.05.1968 - IV C 186.65
Klage auf Verpflichtung zur Genehmigungserteilung - Erteilung einer …
Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
Gewiß erzeugt - wie der erkennende Senat in seinen Urteilenvom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 in BVerwGE 29, 357 und BVerwG IV C 18.66 in NJW 1969, 68 - entschieden hat, auch eine rechtswidrig erteilte Bodenverkehrsgenehmigung im Rahmen des § 21 Abs. 1 BBauG eine Bindungswirkung, unabhängig davon, ob die Rechtswidrigkeit auf Verstößen gegen materiellrechtliche Vorschriften der §§ 29 ff. BBauG oder auf der Verletzung der Beteiligungspflicht des § 19 Abs. 4 Satz 2 BBauG beruht.Sein Widerspruch richtete sich in Wahrheit auch gegen die Bodenverkehrsgenehmigung; dies ergibt sich daraus, daß er - nach einer immerhin vertretbar gewesenen und vom erkennenden Senat erstmit Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 - in BVerwGE 29, 327 [BVerwG 29.04.1968 - VIII C 61/64] zurückgewiesenen Auffassung - die bindende Wirkung der nach seiner Meinung rechtswidrigen Bodenverkehrsgenehmigung bestritt.
- BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67
Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG
Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
Von seinem Standpunkt aus zutreffend und im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem in den Urteilendes erkennenden Senats vom 23. April 1969 Gesagten (BVerwG IV C 12.67, IV C 15.68 und IV C 96.67) hat sich der Verwaltungsgerichtshof darauf beschränkt festzustellen, daß durch das von der Klägerin geplante Bauwerk objektiv - in der Formulierung der erwähnten Urteile vom 23. April 1969 - eine mehr als nur geringfügige Verschlechterung der Situation eintreten würde.Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof zu beachten haben, daß nach den erwähnten Urteilen des Senatsvom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67, IV C 15.68 und IV C 96.67 - ein neues Vorhaben nicht mit der vorhandenen Bebauung übereinzustimmen oder eine in ihr etwa zum Ausdruck kommende Konzeption fortzusetzen braucht; unzulässig ist ein Vorhaben vielmehr erst dann, wenn seine Verwirklichung einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zu der vorhandenen Bebauung hervorrufen, insbesondere die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtern würde.
- BVerwG, 10.05.1968 - IV C 18.66
Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung
Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
Die Bedeutung planungsrechtlicher Entscheidungen für den Nachbarn sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen; wenn er gleichwohl nur die Ausnahme des § 21 Abs. 2 BBauG zugelassen habe, könne ein Nachbar von der Bindungswirkung nicht ausgenommen sein; auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehe offenbar davon aus(Urteile vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 18.66 und 186.65 -).Gewiß erzeugt - wie der erkennende Senat in seinen Urteilenvom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 in BVerwGE 29, 357 und BVerwG IV C 18.66 in NJW 1969, 68 - entschieden hat, auch eine rechtswidrig erteilte Bodenverkehrsgenehmigung im Rahmen des § 21 Abs. 1 BBauG eine Bindungswirkung, unabhängig davon, ob die Rechtswidrigkeit auf Verstößen gegen materiellrechtliche Vorschriften der §§ 29 ff. BBauG oder auf der Verletzung der Beteiligungspflicht des § 19 Abs. 4 Satz 2 BBauG beruht.
- BVerwG, 23.04.1969 - IV C 15.68
Zulässigkeit einer Tankstelle im unbeplanten Innenbereich - Umfang der bei der …
Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
Von seinem Standpunkt aus zutreffend und im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem in den Urteilendes erkennenden Senats vom 23. April 1969 Gesagten (BVerwG IV C 12.67, IV C 15.68 und IV C 96.67) hat sich der Verwaltungsgerichtshof darauf beschränkt festzustellen, daß durch das von der Klägerin geplante Bauwerk objektiv - in der Formulierung der erwähnten Urteile vom 23. April 1969 - eine mehr als nur geringfügige Verschlechterung der Situation eintreten würde.Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof zu beachten haben, daß nach den erwähnten Urteilen des Senatsvom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67, IV C 15.68 und IV C 96.67 - ein neues Vorhaben nicht mit der vorhandenen Bebauung übereinzustimmen oder eine in ihr etwa zum Ausdruck kommende Konzeption fortzusetzen braucht; unzulässig ist ein Vorhaben vielmehr erst dann, wenn seine Verwirklichung einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zu der vorhandenen Bebauung hervorrufen, insbesondere die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtern würde.
- BVerwG, 23.04.1969 - IV C 96.67
Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG; Mehr als nur …
Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
Von seinem Standpunkt aus zutreffend und im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem in den Urteilendes erkennenden Senats vom 23. April 1969 Gesagten (BVerwG IV C 12.67, IV C 15.68 und IV C 96.67) hat sich der Verwaltungsgerichtshof darauf beschränkt festzustellen, daß durch das von der Klägerin geplante Bauwerk objektiv - in der Formulierung der erwähnten Urteile vom 23. April 1969 - eine mehr als nur geringfügige Verschlechterung der Situation eintreten würde.Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof zu beachten haben, daß nach den erwähnten Urteilen des Senatsvom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67, IV C 15.68 und IV C 96.67 - ein neues Vorhaben nicht mit der vorhandenen Bebauung übereinzustimmen oder eine in ihr etwa zum Ausdruck kommende Konzeption fortzusetzen braucht; unzulässig ist ein Vorhaben vielmehr erst dann, wenn seine Verwirklichung einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zu der vorhandenen Bebauung hervorrufen, insbesondere die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtern würde.
- OVG Bremen, 02.04.1965 - b BA 62/64
Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
Zutreffend trete daher das Oberverwaltungsgericht Bremen (NJW 1965, 1619) für eine Bindungswirkung auch gegenüber dem Nachbarn ein.Diese Bindungswirkung greift - darin ist der Klägerin mit der durchaus herrschenden Meinung (vgl. insbesondere Urteil des OVG Bremen vom 2. April 1965 in NJW 1965, 1619 [1621]) gegenüber den zumindest mißverständlichen Formulierungen der Vorinstanzen ebenfalls zu folgen - auch einem Nachbarn gegenüber durch.
- BVerwG, 29.04.1968 - VIII C 61.64
Gewährung der Einkommensteuervergünstigung - Bescheinigung - Grundsätze des …
Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
Sein Widerspruch richtete sich in Wahrheit auch gegen die Bodenverkehrsgenehmigung; dies ergibt sich daraus, daß er - nach einer immerhin vertretbar gewesenen und vom erkennenden Senat erstmit Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 - in BVerwGE 29, 327 [BVerwG 29.04.1968 - VIII C 61/64] zurückgewiesenen Auffassung - die bindende Wirkung der nach seiner Meinung rechtswidrigen Bodenverkehrsgenehmigung bestritt. - BVerwG, 29.10.1968 - IV B 7.68
Baugenehmigung für eine geplante Tankstelle - Rücknahme rechtswidrig …
Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68
Auf den Widerspruch des Nachbarn durfte jene Genehmigung aber nur aufgehoben werden, wenn der Nachbar in seinen Rechten verletzt ist (vgl.Beschluß vom 29. Oktober 1968 - BVerwG IV B 7.68 - in DÖV 1969, 142).
- BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90
Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Teilung eines Flurstücks zum Zwecke der …
Die Bindung nach § 21 Abs. 1 BBauG tritt gegenüber der Baugenehmigungsbehörde, aber auch gegenüber den Nachbarn ein; diese werden hierdurch indes nicht schutzlos gestellt, sondern können die Teilungsgenehmigung unter denselben Voraussetzungen, unter denen sie sich gegen eine nachfolgende Baugenehmigung zur Wehr setzen dürften, anfechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 46.68 - Buchholz 406.11 § 21 BBauG Nr. 11 = NJW 1969, 1786). - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 11 D 93/09
Notwendigkeit der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Freigabe …
Rn. 63 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1970 - IV C 46.68 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 5, S. 3 - zur "Änderung" im eisenbahnkreuzungsrechtlichen Sinn -, und vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 -, BVerwGE 110, 81 (84) - zur Änderung eines Schienenweges -. - BVerwG, 27.04.1988 - 4 B 67.88
Miteigentümer - Grundstück - Teilungsgenehmigung - Klagebefugnis
Zwar kann sich ein Nachbar unter denselben Voraussetzungen, unter denen er sonst eine Baugenehmigung anfechten kann, auch gegen eine Teilungsgenehmigung wenden, um zu verhindern, daß die Teilungsgenehmigung mit ihrer Bindungswirkung (§ 21 Abs. 1 BauGB) auch ihm gegenüber bestandskräftig wird (Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 46.68 - <NJW 1969, 1786>).
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - 5 S 2429/95
Teilungsgenehmigung ohne Bindungswirkung ist nicht vom Nachbarn anfechtbar
Insoweit besteht also grundsätzlich eine "Anfechtungslast" des Nachbarn (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1969 - IV C 46.68 -, NJW 1969, 1786). - BVerwG, 11.03.1970 - VI C 15.65
Rechtsmittel
Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG kommt nur im Bereich der hoheitlichen Verwaltung in Betracht (vgl. hierzu Urteil vom 23. Oktober 1969 - BVerwG II C 80.65 - [BayVBl. 1970, 99] mit eingehender Darlegung der Entstehungsgeschichte und der Systematik der gesetzlichen Regelung, insbesondere ihres Zusammenhangs mit der unmittelbaren Staatshaftung). - BVerwG, 25.06.1969 - IV C 11.68
Nachbarklage gegen
Diese Ausgangsposition des Oberverwaltungsgerichts steht zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1968 - BVerwG IV B 7.68 - in DÖV 1969, 142, und Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 46.68 -), trägt aber den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht hinreichend Rechnung. - VGH Hessen, 14.04.1987 - 4 UE 2842/84
Nachbarklage gegen eine Teilungsgenehmigung
Rn. 29 Ein Nachbar kann sich unter den selben Voraussetzungen, unter denen er eine Baugenehmigung angreifen darf, mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Erteilung einer Teilungsgenehmigung wenden (…vgl. Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. Auflage, Rdnr. 1537;… Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Bundesbaugesetz, § 21, Rdnr. 25, BVerwG, Urteil vom 13.06.1969 - IV C 46.68 - BRS 22, 271). - VGH Hessen, 10.10.1969 - IV OE 87/67 Bei diesem Ergebnis braucht die Rechtsprechung des Senats über den nachbarschützenden Charakter des § 34 BBauG im Hinblick auf neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die den nachbarschützenden Charakter der Bestimmung verneinen, hier nicht überprüft zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 13.06.1969 - IV C 234/65 -, U. v. 13.06.1969 - IV C 46.68, NJW 1969 S. 1786 ff).
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