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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.02.1969 - IV C 63.67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,529
BVerwG, 14.02.1969 - IV C 63.67 (https://dejure.org/1969,529)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.1969 - IV C 63.67 (https://dejure.org/1969,529)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 1969 - IV C 63.67 (https://dejure.org/1969,529)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Errichtung einer Garagenanlage in einem geschützten Wohngebiet - Befreiung wegen offenbar nicht beabsichtigter Härte - Gewährung von Nachbarschutz durch landesrechtliche oder ortsrechtliche Vorschriften - Zahl zulässiger Garagen auf einem Grundstück im reinen Wohngebiet ...

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    § 11 RGaO.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 31 Abs. 2; RGaO § 11
    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen den Bau von Garagen im Wohngebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 12.65

    Anwendbarkeit der RGaO; Regelungsgehalt des § 11 Abs. 2 S. 2 RGaO

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1969 - IV C 63.67
    Zur Frage, ob sich die Zahl zulässiger Garagen auf einem Grundstück im reinen Wohngebiet nach dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf dieses Grundstücks oder nach dem Gesamtbedarf dieses Gebietes richtet (im Anschluß an Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - in BVerwGE 26, 103).

    Damit setze es sich in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1955 (Buchholz BVerwG 406.42, § 11 RGaO Nr. 1); vor allem sei die Auslegung des § 11 RGaO durch das Berufungsgericht nicht vereinbar mit den Urteilen des erkennenden Senats vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - (BVerwGE 26, 103) und vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.67 - (BVerwGE 27, 29), in denen ausdrücklich auf das in dem Gebiet vorhandene Bedürfnis abgestellt werde.

    Das ergibt sich aus dem, was der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - (BVerwGE 26, 103 [104]) - gesagt hat.

    Dem hat sich der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 27. Januar 1967 (BVerwGE 26, 103 [108]) angeschlossen.

    Bemerkt sei jedoch, daß zwar das "Bedürfnis der Bevölkerung in diesen Gebieten" (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RGaO) sich aus der Summe der Einzelbedürfnisse ergibt (vgl. BVerwGE 26, 103 [107]), daß aber gleichwohl dieses Bedürfnis auf einem Grundstück nur insoweit erfüllt werden darf, als es von "in der Nähe" im vorstehend umschriebenen Sinn gelegenen Grundstücken verursacht wird.

    Zum anderen bietet - wie gerade die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Januar 1967 (BVerwGE 26, 103 [109]) zeigt - die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 RGaO für Anlagen über 100 qm ein gewichtiges Hindernis; denn ein angemessener Abstand, den nach § 12 Abs. 2 Satz 2 RGaO Mittel- und Großanlagen von Wohngebäuden haben sollen, liegt nur vor, wenn "der Charakter des geschützten Gebietes trotz des Baues der Mittel- oder Großanlagen noch hinreichend gewahrt bleibt" (BVerwGE 26, 103 [109]).

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 10.65

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen Garagenbau; Begriff des "Baublocks" …

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1969 - IV C 63.67
    Damit setze es sich in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1955 (Buchholz BVerwG 406.42, § 11 RGaO Nr. 1); vor allem sei die Auslegung des § 11 RGaO durch das Berufungsgericht nicht vereinbar mit den Urteilen des erkennenden Senats vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - (BVerwGE 26, 103) und vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.67 - (BVerwGE 27, 29), in denen ausdrücklich auf das in dem Gebiet vorhandene Bedürfnis abgestellt werde.

    Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - (BVerwGE 27, 29) sieht die Beklagte weiter bereits die Zulässigkeit der Klage in Frage gestellt, da § 11 Abs. 2 RGaO dem Nachbarn ebensowenig wie § 11 Abs. 1 RGaO subjektive Rechte vermittle.

    Zu Unrecht meint freilich die Revision, die Klage sei unzulässig, weil § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - (BVerwGE 27, 29) dem Nachbarn keine subjektiven Rechte vermittle und für § 11 Abs. 2 RGaO nichts anderes gelten könne.

  • BVerwG, 21.11.1968 - IV B 105.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1969 - IV C 63.67
    § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO beseitigt einen durch landes- oder durch ortsrechtliche Vorschriften gewährten Nachbarschutz nicht (im Anschluß an den Beschluß vom 21. November 1968 - BVerwG IV B 105.68 -).

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 21. November 1968 - BVerwG IV B 105.68 - entschieden hat, sprechen dagegen Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO.

  • BVerwG, 15.06.1955 - I B 58.54

    Baurechtliche Ausgestaltung des nachbarrechtlichen Anfechtungsanspruchs auf …

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1969 - IV C 63.67
    Das folge aus § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO, der Garagen nur als Zubehör zur Wohnung zulasse und damit nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1955 - BVerwG I B 58.54 II - (BBauBl. 1955, 579 = Buchholz BVerwG 406.42, § 11 RGaO Nr. 1) zwar keinen unmittelbaren, aber doch einen engen räumlichen Zusammenhang zwischen Wohnung und Garage voraussetze, der nach den Plänen, die die Beigeladenen verfolgten, nicht gegeben sei; sie wollten nämlich mit den vorgesehenen Garagen einen Bedarf decken, der an möglicherweise sehr weit entfernt liegenden Stellen des Wohngebietes bestehe.

    Nur scheinbar trägt damit das Oberverwaltungsgericht der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, die schon im Beschluß vom 15. Juni 1955 - BVerwG I B 58.54 II - (BBauBl. 1955, 579 = Buchholz BVerwG 406.42, § 11 RGaO Nr. 1) das Zubehör nicht im technischen Sinne des § 97 BGB verstanden, sondern es als "nach Sinn und Zweck der Reichsgaragenordnung nicht zweifelhaft" bezeichnet hat, "daß der Begriff 'Zubehör' im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO nicht einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang des Garagengrundstücks mit dem Wohn- und Betriebsgrundstück meint"; vielmehr werde damit "nur eine wirtschaftliche Zuordnung nach der Zweckbestimmung und ein dieser Zuordnung Rechnung tragender engerer räumlicher Zusammenhang" verlangt.

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 16.66

    Begriff der Splittersiedlung; Umfang des Bestandsschutzes

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1969 - IV C 63.67
    Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine bestandsgeschützte Nutzungsbefugnis auch das Recht einschließt, jedenfalls in gewissem Umfang bauliche Veränderungen und Sicherungen vorzunehmen, also z. B. ein Gebäude mit neuzeitlichen sanitären Anlagen zu versehen oder ihm einen Abstellplatz oder eine Garage anzufügen (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [163] und Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [343]).
  • BVerwG, 22.09.1967 - IV C 109.65

    Umfang des Bestandsschutzes bei gewerblich genutzten Baulichkeiten; Begriff der …

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1969 - IV C 63.67
    Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine bestandsgeschützte Nutzungsbefugnis auch das Recht einschließt, jedenfalls in gewissem Umfang bauliche Veränderungen und Sicherungen vorzunehmen, also z. B. ein Gebäude mit neuzeitlichen sanitären Anlagen zu versehen oder ihm einen Abstellplatz oder eine Garage anzufügen (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [163] und Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [343]).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich …

    Der Senat hat bereits zu der mit § 12 Abs. 2 BauNVO vergleichbaren Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 RGaO entschieden, daß das Bedürfnis der Bevölkerung nicht durch die Pflichtgrenze des einzelnen Grundstücks beschränkt werde; vielmehr sei auf den Gesamtbedarf der Bevölkerung in den in § 11 Abs. 2 Satz 1 RGaO genannten Gebieten abzustellen (Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 12.65 - BVerwGE 26, 103 ; Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG 4 C 63.67 - Buchholz 406.42, § 11 RGaO Nr. 11 = BRS 22 Nr. 115).
  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von …

    Denn Art. 14 GG garantiert nur den vorhandenen Bestand (vgl. insbesondere BVerwGE 27.341) und in gewissem Umfang bauliche Veränderungen und Sicherungen, die sich aus den veränderten Lebensgewohnheiten ergeben (vgl. Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 63.67 - in BRS 22 S. 179 [182]), möglicherweise weiter, worauf die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen haben, in gewissem Umfang die Modernisierung des Betriebs.
  • BVerwG, 09.07.1969 - IV B 61.69

    Baugenehmigung für eine das zulässige Maß der baulichen Nutzung überschreitende …

    Dieses Vorbringen läuft letztlich nur wiederum auf die Forderung eines Bestandsschutzes hinaus, der, wie dargelegt, dem Kläger nicht zusteht (vgl. dazu auch den Beschluß vom 24. November 1967 - BVerwG IV B 6.67 - [S. 2 f.] sowie das Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 63.67 - [S. 16 f.]).
  • BVerwG, 03.09.1982 - 4 B 22.82

    Anforderungen für die Erhebung einer Divergenzrüge - Geltung des …

    Eine Abweichung liegt auch nicht von dem Urteil des Senats vom 14. Februar 1969 - BVerwG 4 C 63.67 - (BRS 22 Nr. 115 [S. 182 f.]) vor.
  • BVerwG, 25.01.1971 - IV B 148.70

    Rechtsmittel

    Das ergeben die Ausführungen auf den Seiten 10 f. in Verbindung mit den dort angeführten Urteilendes erkennenden Senats vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - (BVerwGE 27, 341.) undvom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 63.67 - (Buchholz 406.42 § 11 RGaO Nr. 11 = BRS 22, 179) (übereinstimmend mit dem am gleichen Tage zu BVerwG IV C 64.67 ergangenen Urteil - EPlaR 11, 2 a BVerwG 2.69 = VRS 37, 469).
  • BVerwG, 15.12.1969 - IV B 106.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit des Umbaus …

    Das entspricht den Grenzen des sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Bestandsschutzes: Dieser Schutz geht über den tatsächlich vorhandenen Bestand allenfalls insofern hinaus, als er eventuelle Veränderungen ermöglicht, die im Rahmen der bisherigen Zweckbestimmung eine erforderliche Anpassung an etwa gewandelte Lebensgewohnheiten enthalten; Änderungen, die diesen Bereich überschreiten, finden in dem vorhandenen, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Bestand keine rechtfertigende Grundlage (vgl. die Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [163], vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [343 f.] und vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 63.67 - [S. 16]).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV B 176.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - …

    Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung, weil sie - im mit der Ansicht des Berufungsgerichts übereinstimmenden Sinne - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits ebenfalls geklärt ist (vgl. das Urteil vom 7. Februar 1964 - BVerwG I C 104.61 - [Buchholz BVerwG 406.11, § 31 BBauG Nr. 1], die Beschlüsse vom 24. November 1967 - BVerwG IV B 6.67 - [S. 2] und vom 9. Mai 1968 - BVerwG IV B 219.67 - [S. 3] sowie das Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 63.67 - [S. 16]).
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