Rechtsprechung
| BFH, 18.04.2018 - IV E 1/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesfinanzhof
GKG § 52 Abs 1
Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft
- rechtsinformationen.bund.de
Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 52 Abs 1 GKG
Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft - IWW
§ 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § ... 3 Abs. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes, § 35 EStG, § 23 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 66 Abs. 8 GKG
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
GKG § 52 Abs. 1
Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 52 Abs. 1
Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung - datenbank.nwb.de
Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BFH, 10.10.2006 - VIII B 177/05
Zur Höhe des Streitwerts in Feststellungsverfahren nach In-Kraft-Treten des …
Auszug aus BFH, 18.04.2018 - IV E 1/18
Die Obergrenze des Pauschalsatzes beträgt im Streitjahr 2006 ausgehend von dem Spitzensteuersatz von 42 % nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in dessen im Streitjahr 2006 geltender Fassung (EStG) 40 %, wovon bei gesonderter und einheitlicher Feststellung gewerblicher Einkünfte wegen der Möglichkeit der Anrechnung von Gewerbesteuer nach § 35 EStG ein Abschlag von 5 Prozentpunkten, hier also auf 35 % zu machen ist (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54). - BFH, 31.07.2014 - IV E 2/14
Erinnerung: Abweichung von der typisierenden 25 v. H.-Regel bei …
Auszug aus BFH, 18.04.2018 - IV E 1/18
Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BFH-Beschluss vom 31. Juli 2014 IV E 2/14, m.w.N.). - BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16
Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte …
Auszug aus BFH, 18.04.2018 - IV E 1/18
Hier sei der höchste für Veranlagungszeiträume ab 2005 geltende Prozentsatz von 40 % angesetzt worden, ohne zu berücksichtigen, dass eine Körperschaft von der Feststellung mit betroffen sei und in solchen Fällen ein pauschaler Abschlag von 5 % erfolge (BFH-Beschluss vom 14. April 2016 IV E 1/16). - BFH, 24.01.1979 - I R 91/78
Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides - Bemessung des …
Auszug aus BFH, 18.04.2018 - IV E 1/18
Folgesteuern wie insbesondere der Solidaritätszuschlag sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 24. Januar 1979 I R 91/78, BFHE 127, 300, BStBl II 1979, 441).
- BFH, 15.10.2019 - V R 29/19
Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum …
a.E.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 11 FGO Rz 3 a.E.; Sunder-Plassmann, a.a.O., § 11 FGO Rz 28a, m.w.N.; Gräber/Teller, a.a.O., § 11 Rz 8), da im Rahmen eines Vorlagebeschlusses nicht abschließend über die Rechtsfrage entschieden wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.03.2018 - I B 63/17, BFH/NV 2018, 835, sowie vom 23.04.2009 - X B 229/08, juris, betreffend Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH). - BFH, 07.11.2018 - IV R 20/16
Keine Gewinnrealisierung durch Bewilligung eines Vergütungsvorschusses für …
Hinsichtlich des Letzteren verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung grundsätzlich anzusetzende Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. April 2018 IV E 1/18, m.w.N., und vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54). - BFH, 26.03.2026 - IV R 29/23
Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß …
und 4.; vom 18.04.2018 - IV E 1/18, Rz 9; vgl. auch BTDrucks 18/7457, S. 81).
- BFH, 16.10.2024 - I R 24/22
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und …
Dieser Wert wurde nach der typisierenden einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten mit 25 % der streitigen Einkünfte bemessen (…s. allgemein BFH-Beschlüsse vom 27.04.2020 - IX E 7/20, BFH/NV 2020, 903; vom 22.01.2015 - IV S 17/14, juris; vom 18.04.2018 - IV E 1/18, BFH/NV 2018, 835;… s. zur Abgrenzung auch Senatsbeschluss vom 27.10.2023 - I E 4/23, BFH/NV 2024, 189, m.w.N.). - FG Münster, 01.07.2025 - 15 Ko 1417/25
Bemessen des Streitwerts bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und …
Rn. 14 Ist an den Einkünften eine Kapitalgesellschaft beteiligt, muss dem linearen Steuertarif der Körperschaftsteuer Rechnung getragen werden (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 18.4.2018 IV E 1/18, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2018, 835).Folgesteuern wie insbesondere der Solidaritätszuschlag sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 18.4.2018 IV E 1/18, BFH/NV 2018, 835 m.w.N.).
- BFH, 27.04.2020 - IX E 7/20
Streitwert im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung
Im Verfahren der einheitlichen (und gesonderten) Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten; diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.01.2015 - IV S 17/14, juris; vom 18.04.2018 - IV E 1/18, BFH/NV 2018, 835;… Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 160 "Einheitliche (und gesonderte) Feststellung - a) Allgemeine Grundsätze", m.w.N.). - FG Köln, 26.08.2022 - 11 K 3155/19
Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer …
Der zugrunde gelegte Prozentsatz von 40% liegt zwar über dem Regelsatz von 25% und stellt den Höchstsatz dar (vgl. BFH-Urteil vom 6.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502 und BFH-Beschlüsse vom 18.4.2018 - IV E 1/18, BFH/NV 2018, 835 und vom 10.10.2006 - VIII B 177/05, BStBl. II 2007, 54).
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