Rechtsprechung
| BFH, 11.10.1984 - IV R 153/82 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
AO 1977 § 164 Abs. 2 und 3, § 173, § 180 Abs. 1 Nr. 2; AO § 100 Abs. 2, § 215 Abs. 2, § 222 Abs. 1 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Gewinnfeststellung - Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung - Nachträgliche Gewinnfeststellung - Einkommensteuerbescheid - Änderung - Fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts - Irrtum des Finanzamts - Vorbehalt der Nachprüfung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Papierfundstellen
- BFHE 142, 398
- BB 1985, 514
- BStBl II 1985, 189
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (3)
- BFH, 06.11.1964 - VI 210/63 U
Zulässigkeit nachträglicher Gewinnfeststellungen nach vorgenommener …
Auszug aus BFH, 11.10.1984 - IV R 153/82
Dabei ist die Frage, ob eine bisher nicht vorgenommene Gewinnfeststellung noch nachgeholt werden kann, grundsätzlich "nur aus dem Feststellungsverfahren heraus zu beantworten" (BFH-Urteil vom 6. November 1964 VI 210/63 U, BFHE 81, 147, BStBl III 1965, 52).Der BFH hat allerdings auch ausgesprochen, daß eine nachträgliche einheitliche Gewinnfeststellung "unter besonderen Umständen unzulässig sein kann, z. B. wenn die Einkommensteuer, für deren Veranlagung die Feststellung zugrunde zu legen wäre, bereits verjährt ist" (BFHE 81, 147, BStBl III 1965, 52; vgl. insoweit aber auch den BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1977 I B 16/77, BFHE 124, 19, 22, BStBl II 1978, 265).
- BFH, 07.12.1977 - I B 16/77
Aussetzung eines Verfahrens - Fehlende gesonderte Feststellung von …
Auszug aus BFH, 11.10.1984 - IV R 153/82
Der BFH hat allerdings auch ausgesprochen, daß eine nachträgliche einheitliche Gewinnfeststellung "unter besonderen Umständen unzulässig sein kann, z. B. wenn die Einkommensteuer, für deren Veranlagung die Feststellung zugrunde zu legen wäre, bereits verjährt ist" (BFHE 81, 147, BStBl III 1965, 52; vgl. insoweit aber auch den BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1977 I B 16/77, BFHE 124, 19, 22, BStBl II 1978, 265). - FG Baden-Württemberg, 16.06.1982 - I 369/79
Auszug aus BFH, 11.10.1984 - IV R 153/82
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 549 veröffentlicht.
- BFH, 13.12.1995 - XI R 43/89
Beteiligung eines Steuerpflichtigen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch …
Die nachträgliche Feststellung kann allerdings selbst dann, wenn sie nach diesen Vorschriften vorgenommen werden darf, unter besonderen Umständen unzulässig sein (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 IV R 153/82, BFHE 142, 398, BStBl II 1985, 189;… BFH-Beschluß vom 13. März 1986 IV S 16/85, BFH/NV 1986, 606, und BFH-Urteil vom 1. Juni 1989 IV R 54/87, BFH/NV 1990, 634).Unabhängig davon, daß das FA den Sachverhalt offensichtlich noch nicht vollständig kannte, waren jedenfalls gegen den Kläger zu 1 noch keine die Einkünfte aus dem Grundstück F erfassenden Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre ergangen, die nur unter den Voraussetzungen des § 173 AO 1977 hätten geändert werden können (vgl. Urteil in BFHE 142, 398, BStBl II 1985, 189).
- BFH, 01.07.2003 - VIII R 61/02
Mitunternehmerschaft, Gewinnfeststellung
Dies ergibt sich mittelbar aus dem dem Wortlaut des § 175 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO 1977, der die Änderung eines Folgebescheides für den Fall zulässt, dass ein Grundlagebescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 erstmalig erlassen wird (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 IV R 153/82, BFHE 142, 398, BStBl II 1985, 189;… BFH-Beschluss in BFH/NV 1986, 606).Das bedeutet, dass § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, der die Aufhebung und Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen regelt, dem Erlass eines erstmaligen Feststellungsbescheids grundsätzlich nicht entgegenstehen kann (BFH-Urteil in BFHE 142, 398, BStBl II 1985, 189).
Denn den Urteilen in BFHE 142, 398, BStBl II 1985, 189 und vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89 (BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232) lagen Sachverhalte zugrunde, bei denen nicht gegen alle an den Einkünften beteiligten Personen bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide ergangen waren, die nur unter den Voraussetzungen des § 173 AO 1977 hätten geändert werden dürfen.
cc) Denjenigen BFH-Urteilen, die es für möglich halten, dass der nachträgliche Erlass eines erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheides unter bestimmten Umständen unzulässig sein könne, ist --soweit nicht auf die Verjährung der Einkommensteuer abgestellt wird (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 142, 398, BStBl II 1985, 189, m.w.N.)-- nicht zu entnehmen, welcher Art diese Umstände sein sollen.
- BFH, 01.06.1989 - IV R 54/87
Möglichkeit zur Durchführung einer gesonderten und einheitlichen …
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1984 IV R 153/82 (BFHE 142, 398, BStBl II 1985, 189) im einzelnen dargelegt hat, kann eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung grundsätzlich auch dann noch durchgeführt werden, wenn die Einkommensteuerveranlagungen der Personen, denen die einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte anteilig zugerechnet werden sollen, bereits ergangen und bestandskräftig sind.Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings auch ausgesprochen, daß eine nachträgliche gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung unter besonderen Umständen unzulässig sein kann, z. B. wenn die Einkommensteuer, für deren Veranlagung die Feststellung zugrunde zu legen wäre, bereits verjährt ist (Urteil in BFHE 142, 398, 400, BStBl II 1985, 189, 190, unter 3., m.w.N.).
Der erkennende Senat hat es jedoch in dieser Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob als besonderer Umstand, der zur Unzulässigkeit einer nachträglichen gesonderten Gewinnfeststellung führt, auch die Tatsache zu werten ist, daß dem sowohl für den Erlaß des Gewinnfeststellungsbescheides als auch der Einkommensteuerbescheide zuständigen FA der Sachverhalt für die gesonderte Feststellung der betreffenden Einkünfte bei Erlaß der endgültigen und nur unter den Voraussetzungen des § 173 AO 1977 (früher § 222 AO) zu ändernden Einkommensteuerbescheide vollständig bekannt war, das FA also lediglich fehlerhaft anstelle des gebotenen Feststellungsbescheides entsprechende Einkommensteuerbescheide erlassen und dabei den Sachverhalt rechtsirrig gewürdigt hat (Urteil in BFHE 142, 398, 400, 401, BStBl II 1985, 189, 190).
- FG Düsseldorf, 27.05.1986 - XV 356/82
Anforderungen an die Erstellung einer Einkommensteuererklärung; Anforderungen an …
Der Wortlaut des § 175 Abs. 1 AO ist insoweit zwingend (ebenso: BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 IV R 153/82, Bundessteuerblatt 1985 II 1989).Soweit der erstmalige Erlaß eines Grundlagenbescheides zur Durchbrechung der Bestandskraft des Folgebescheides führt, kann diese Änderung grundsätzlich auch nicht nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des§ 173 AO vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 IV R 153/82, Bundessteuerblatt II 1985, 189).
Die hier vertretene Auffassung entspricht der Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 16. Juni 1982 I 369/79, EFG 1982, 549.) Der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil aus anderen Gründen aufgehoben (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 IV R 153/82, Bundessteuerblatt II 1985, 189).
- FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1996 - 1 K 1466/93
Einkommensteuer; Entnahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks
Denn diese standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO und konnten jederzeit - bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung - geändert werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 IV R 153/82 ,BStBl II 1985, 189).Allerdings kann eine nachträgliche einheitliche Gewinnfeststellung dann unzulässig sein, wenn die Einkommensteuer, für deren Veranlagung die Feststellung zugrundezulegen wäre bereits verjährt ist ( BFH-Urteile vom 6. November 1964 VI 210/63 U , BStBl. III 1965, 52, 53 re.Sp.; vom 11. Oktober 1984, a.a.O., Seite 190).
- BFH, 10.11.1992 - VIII R 100/90
Abgrenzung gewerblichen Grundstückshandels von privater Vermögensverwaltung - …
Die Vornahme der gesonderten Feststellung setzt grundsätzlich keine Änderungsgründe i. S. von § 173 AO 1977 voraus (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Oktober 1984 IV R 153/82, BFHE 142, 398, BStBl II 1985, 189, Ziffer 2 der Gründe am Ende, …und Beschluß vom 13. März 1986 IV S 16/85, BFH/NV 1986, 606). - FG Rheinland-Pfalz, 10.03.1987 - 2 K 26/86
Rechtmäßigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheides unter Berücksichtigung eines …
Dieses Verständnis der Regelung rechtfertigt es daher im Streitfall nicht, nachträglich für das Streitjahr 1977 in Annahme einer Mitunternehmerschaft erstmals einen Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen, dem anders als möglicherweise dem vorher ergangenen Folgebescheid (Einkommensteuerbescheid 1977) die Vorschriften des § 173 AO über die Aufhebung und Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht entgegen stehen können (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 IV R 153/82 , BStBl II 1985, 189, 190).- Ob in besonders gelagerten Ausnahmefällen etwas anderes gilt (vgl. FG Baden-Württemberg Urteil vom 28. Februar 1985 - VIII K 446/83 EFG 1985, 549 einerseits; BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 - IV R 153/82 BStBl II 1985, 189 [BFH 11.10.1984 - IV R 153/82] unentschieden; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15. Mai 1985 - 2 K 71/85 n.v. andererseits) ist nicht zu entscheiden.
- BFH, 30.09.2004 - IV B 189/02
Kein Klärungsbedarf bei der Frage, ob eine Gewinnfeststellung zur Fehlerkorrektur …
Der Senat jedenfalls hat wiederholt die Frage einer gezielten Umgehung steuerlicher Korrekturnormen durch Erlass eines Grundlagenbescheids angesprochen und ausgeführt, dass eine nachträgliche einheitliche Gewinnfeststellung unter besonderen Umständen unzulässig sein kann (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 IV R 153/82, BFHE 142, 398, BStBl II 1985, 189;… BFH-Beschluss vom 13. März 1986 IV S 16/85, BFH/NV 1986, 606, und BFH-Urteil vom 1. Juni 1989 IV R 54/87, BFH/NV 1990, 634). - BFH, 29.10.1987 - IV R 69/85
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und …
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), und zwar unabhängig davon, ob im Streitfall das FA die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1973 bis 1975 nur bei Vorliegen einer Änderungsbefugnis gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 hätte erlassen dürfen (die Notwendigkeit einer Änderungsbefugnis befürwortend z. B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1963 IV 442/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 122 = Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 222, Rechtsspruch 234; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 1982 I 369/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 549; FG München, Urteil vom 23. September 1983 V 431/82 F, EFG 1984, 160; dahingestellt in BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 IV R 153/82, BFHE 142, 398, BStBl II 1985, 189; möglicherweise verneinend FG München, Urteil vom 9. April 1984 VII (XIII) 273/81 F, EFG 1984, 479). - BFH, 13.03.1986 - IV S 16/85
Gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte - Erfassung von …
Er hat jedoch im Urteil des Senats vom 11. Oktober 1984 IV R 153/82 (BFHE 142, 398, BStBl II 1985, 189) klargestellt, daß der nachträgliche Erlaß eines Grundlagenbescheids jedenfalls dann noch zulässig und geboten ist, wenn für einen der Beteiligten der erlassene Einkommensteuerbescheid jederzeit zu dessen Gunsten oder Ungunsten geändert werden kann, z. B. weil er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. - FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2001 - 6 K 1664/99
Keine Umgehung steuerlicher Korrekturnormen durch Erlass erstmaliger …
- BFH, 12.09.1985 - VIII R 322/82
Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerrechtsbescheide
- FG München, 25.08.1997 - 13 K 3951/96
Änderung einer Steuerfestsetzung zu ungunsten des Steuerschuldners; Rechtsirrtum …
- BFH, 02.12.1988 - IX B 18/88
Abänderung eines Einkommensteuerbescheides nach bereits bestandskräftigem …
- BFH, 24.10.1985 - IV R 101/83
Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - …
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