Rechtsprechung
| BFH, 29.04.2020 - IV R 17/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 3, UmwStG 2006 § 20, FGO § 105 Abs 2 Nr 3
Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters; Unwirksamkeit eines Urteils bei nicht nachvollziehbarem Tenor
- rechtsinformationen.bund.de
Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters; Unwirksamkeit eines Urteils bei nicht nachvollziehbarem Tenor
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 5a Abs 4 S 3 Nr 3 EStG 2009, § 20 UmwStG 2006, § 105 Abs 2 Nr 3 FGO
Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters; Unwirksamkeit eines Urteils bei nicht nachvollziehbarem Tenor - IWW
§ 5a Abs. 4 Satz 1 des Einkommenste... uergesetzes (EStG), § 5a EStG, § 5a Abs. 4 EStG, § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG, § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG, §§ 4, 5 EStG, § 20 Abs. 2, Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG), § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 EStG, § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG, § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Zurechnung von Unterschiedsbeträgen im Sinne von § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3 EStG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Zurechnung von Unterschiedsbeträgen im Sinne von § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3 EStG
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Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters; Unwirksamkeit eines Urteils bei nicht nachvollziehbarem Tenor
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 247/16
- BFH, 29.04.2020 - IV R 17/19
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (3)
- BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19
Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters
Auszug aus BFH, 29.04.2020 - IV R 17/19
NV: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305).Rn. 24 b) Wie der Senat im Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19 (BFHE 266, 305) entschieden hat, umfasst der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet.
Auch die demnach zu Unrecht erfolgte Fortschreibung des Unterschiedsbetrags in einem besonderen Verzeichnis, das den gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Folgejahre beigefügt worden ist, hat nicht dazu geführt, dass im Jahr 2012 noch ein Unterschiedsbetrag vorhanden gewesen ist, der aufgrund der Einbringung der Anteile der Beigeladenen zu 1. und zu 2. an der Klägerin in die Beigeladene zu 3. aufzulösen und dem Gewinnanteil der Beigeladenen zu 1. und zu 2. hinzuzurechnen gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 266, 305, Rz 45).
- FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 247/16
Tonnagebesteuerung: Auflösung des Unterschiedsbetrages (§ 5a Abs. 4 EStG) bei Tod …
Auszug aus BFH, 29.04.2020 - IV R 17/19
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.04.2019 - 2 K 247/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.08.2016 aufgehoben und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 07.05.2014 dahin geändert, dass eine Hinzurechnung von aufgelösten Unterschiedsbeträgen bei den Beigeladenen zu 1. und zu 2. in Höhe von jeweils 14.043,22 EUR unterbleibt.Rn. 11 Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 15.08.2016) erhobenen Klage der Klägerin nach Beiladung der Beigeladenen zu 1. bis zu 3. mit Urteil vom 26.04.2019 - 2 K 247/16 statt.
- BFH, 16.09.2015 - I R 20/13
Unbestimmter Urteilstenor - Ausübung eines Sonderabschreibungsrechts
Auszug aus BFH, 29.04.2020 - IV R 17/19
Genügt der Urteilsausspruch nicht diesen Anforderungen, hat das Revisionsgericht dies auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten, da es sich um einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens handelt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.09.2015 - I R 20/13).
- BFH, 19.10.2023 - IV R 13/22
Tonnagebesteuerung - Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der …
Sie begründete ihre Klage anfänglich mit den BFH-Urteilen vom 28.11.2019 - IV R 28/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750) und vom 29.04.2020 - IV R 17/19, nach denen auch das unentgeltliche Ausscheiden eines Gesellschafters (Schenkers) aus der Schifffahrtsgesellschaft zur Auflösung des Unterschiedsbetrags beim Schenker und nicht zum Übergang des Unterschiedsbetrags auf den Beschenkten führe.Der BFH hat diese Rechtsauffassung in dem hiergegen geführten Revisionsverfahren mit Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750) für zutreffend erachtet und in dem Urteil vom 29.04.2020 - IV R 17/19 bestätigt.
Rn. 62 Der BFH hat --beginnend Ende 2019-- mit seinen Urteilen vom 28.11.2019 - IV R 28/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750) und vom 29.04.2020 - IV R 17/19 höchstrichterlich entschieden, dass der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG a.F. jedes Ausscheiden eines Gesellschafters umfasst, das heißt jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet.
Der IV. Senat des BFH hat diese Rechtsfrage erstmals mit Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750) im Sinne der vom FG Hamburg vertretenen Rechtsauffassung höchstrichterlich geklärt und anschließend in seinem Urteil vom 29.04.2020 - IV R 17/19 bestätigt.
- BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18
Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers
Genügt die Urteilsformel diesen Anforderungen nicht, hat das Revisionsgericht dies auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten, da es sich auch hierbei um einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens handelt (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.2020 - IV R 17/19, Rz 20, m.w.N.). - BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18
Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG …
Diese Rechtsgrundsätze hat der Senat zwischenzeitlich im Urteil vom 29.04.2020 - IV R 17/19 bestätigt.Dabei umfasst der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG, wie der Senat zwischenzeitlich wiederholt entschieden hat, jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet (BFH-Urteile in BFHE 266, 305, und vom 29.04.2020 - IV R 17/19).
- FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21
Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen …
Durch § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 5a Abs. 4 Satz 5 EStG werde nicht bereits eine entstandene Steuerschuld nachträglich geändert, sondern die bis zur Entscheidung des BFH in den Verfahren IV R 28/19 vom 28. November 2019 und IV R 17/19 vom 29. April 2020 auf Grund der Rn. 28 des Tonnagesteuererlasses geltende ausgeübte und nicht in Frage gestellte Praxis lediglich klarstellend im Gesetz normiert.Rn. 42 Der BFH sei mit seinen Entscheidungen in den Verfahren IV R 28/19 und IV R 17/19 erstmalig der Verwaltungsauffassung entgegengetreten, wonach der Unterschiedsbetrag bei einer Buchwertfortführung auf den Rechtsnachfolger übergehe und entsprechend beim Übertragenen keine Hinzurechnung erfolge.
Der BFH hat diese Rechtsauffassung im Revisionsverfahren mit Urteil vom 28. November 2019 (…IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412) bestätigt und mit Urteil vom 29. April 2020 (IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058) daran festgehalten.
Rn. 82 Würde man hingegen auf den Streitfall § 5a Abs. 4 Nr. 3 EStG a.F. in der Weise anwenden, wie der BFH in seinen Urteilen vom 28. November 2019 (…IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412) und vom 29. April 2020 (IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058) die Vorschrift ausgelegt hat, müsste der Klage stattgegeben werden.
- FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 58/21
Berechnung der Höhe der Beteiligungseinkünfte an einer KG
Der Beklagte wies darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19, vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412 und vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 die vom FG Hamburg vertretene Auffassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide (Urteil des BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058).
Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.
Diese Rechtsprechung des BFH (…Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 …und vom 01.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar (…Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177, Rn. 74).
- FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 43/21
Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die …
Der Beklagte wies zudem darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19, vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412 und vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 die vom FG Hamburg vertretene Auffassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide (Urteil des BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058).
Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.
Diese Rechtsprechung des BFH (…Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 …und vom 01.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar (…Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177, Rn. 74).
- FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 109/21
Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die …
Der ursprünglich für den Schenker der Schiffsbeteiligung festgestellte Unterschiedsbetrag gehe nach der Rechtsprechung des BFH (…Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058) im Schenkungsfall nicht auf den bzw. die Rechtsnachfolger -hier: die Klägerin- über.Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412 und vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 die vom FG Hamburg vertretene Auffassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide (Urteil des BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058).
Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.
Diese Rechtsprechung des BFH (…Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 …und vom 01.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar (…Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177, Rn. 74).
- FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 57/21
Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die …
Der Beklagte wies darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19, vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412 und vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 die vom FG Hamburg vertretene Auffassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide (Urteil des BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058).
Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.
Diese Rechtsprechung des BFH (…Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 …und vom 01.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar (…Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177, Rn. 74).
- FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 42/21
Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die …
Der Beklagte wies zudem darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19, vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412 und vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 die vom FG Hamburg vertretene Auffassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide (Urteil des BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058).
Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.
Diese Rechtsprechung des BFH (…Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 …und vom 01.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar (…Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177, Rn. 74).
- FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 59/21
Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die …
Der Beklagte wies zudem darauf hin, dass er an die bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei und die Urteile des BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19, vom 29.04.2020, IV R 17/19 und vom 01.10.2020, IV R 4/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar seien.Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412 und vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 die vom FG Hamburg vertretene Auffassung bestätigt und entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasse: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasse jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheide (Urteil des BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058).
Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412, vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 und vom 01.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581 liegen nicht vor.
Diese Rechtsprechung des BFH (…Urteile vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412; vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058 …und vom 01.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581) fügt sich zudem nicht in eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Aspektes ein und stellt keine systematisch konsequente Fortführung einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf eine bislang nur noch nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage dar (…Beschluss des BVerfG vom 25.03.2021, 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177, Rn. 74).
- FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 41/21
Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die …
- FG Schleswig-Holstein, 27.04.2022 - 5 K 48/21
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27.04.2022 …
- BFH, 14.04.2022 - IV B 21/21
Zur grundsätzlichen Bedeutung bei rückwirkender Änderung der Rechtslage
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