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Rechtsprechung
   BFH, 25.02.2010 - IV R 24/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5515
BFH, 25.02.2010 - IV R 24/07 (https://dejure.org/2010,5515)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2010 - IV R 24/07 (https://dejure.org/2010,5515)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - IV R 24/07 (https://dejure.org/2010,5515)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Unstatthaftes Teilurteil: Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens - Teilurteil über Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag nicht statthaft - Keine Umdeutung des unstatthaften Teilurteils in ein Zwischenurteil - Streitgegenstand einer Anfechtungsklage gegen ...

  • openjur.de

    Unstatthaftes Teilurteil: Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens; Teilurteil über Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag nicht statthaft; Keine Umdeutung des unstatthaften Teilurteils in ein Zwischenurteil; Streitgegenstand einer Anfechtungsklage gegen ...

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 98, FGO § 99 Abs 2, AO § 157 Abs 2, GewStG § 14
    Unstatthaftes Teilurteil: Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens - Teilurteil über Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag nicht statthaft - Keine Umdeutung des unstatthaften Teilurteils in ein Zwischenurteil - Streitgegenstand einer Anfechtungsklage gegen ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Unstatthaftes Teilurteil: Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens - Teilurteil über Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag nicht statthaft - Keine Umdeutung des unstatthaften Teilurteils in ein Zwischenurteil - Streitgegenstand einer Anfechtungsklage gegen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 98 FGO, § 99 Abs 2 FGO, § 157 Abs 2 AO, § 14 GewStG 1991
    Unstatthaftes Teilurteil: Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens - Teilurteil über Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag nicht statthaft - Keine Umdeutung des unstatthaften Teilurteils in ein Zwischenurteil - Streitgegenstand einer Anfechtungsklage gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 157 Abs. 2; FGO § 98
    Entscheid durch Teilurteil durch das Finanzgericht als ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; Bestimmung der Höhe des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag

  • datenbank.nwb.de

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens bei verfahrensfehlerhafter Entscheidung des FG durch Teilurteil; Teilurteil über die Höhe des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag nicht statthaft; keine Umdeutung eines unstatthaften Teilurteils in ein Zwischenurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 39 Abs 2 Nr 1
    Leasing; Wirtschaftliches Eigentum; Zurechnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.07.1967 - GrS 1/66

    Entscheidung des Großen Senats - Mitwirkung eines Richters - Erkennender Senat - …

    Auszug aus BFH, 25.02.2010 - IV R 24/07
    Streitgegenstand ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag allein die Rechtmäßigkeit des durch ihn festgesetzten einheitlichen Steuermessbetrags (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1985 VIII R 280/81, BFHE 144, 386, BStBl II 1986, 17, unter II. der Gründe; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344, unter III.4.

    Die beiden Steuermessbeträge sind ebenso wie die zu ihrer Feststellung führenden einzelnen Besteuerungsmerkmale nach § 157 Abs. 2 AO nicht selbständig anfechtbare Teile des Bescheids über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344, unter III.4. der Gründe).

    Rn. 12 b) Die Höhe des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag ist als unselbständige Besteuerungsgrundlage i.S. des § 157 Abs. 2 AO einer gesonderten tatsächlichen und rechtlichen Würdigung nicht zugänglich; über unselbständige Besteuerungsgrundlagen kann nicht durch Teilurteil entschieden werden (…BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 148/01, BFH/NV 2004, 527; Lange in HHSp, § 98 FGO Rz 10; Tipke in Tipke/Kruse, Finanzgerichtsordnung, § 98 FGO Rz 2;… Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 98 Rz 2; Woerner, Betriebs-Berater 1968, 1030, 1032; Gräber, Deutsches Steuerrecht 1968, 491, 492; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344, unter III.3.c der Gründe).

  • BFH, 06.08.1985 - VIII R 280/81

    Verdeckte Gewinnausschüttung - GmbH & Co. KG - Geschäftsführende GmbH - Verkauf …

    Auszug aus BFH, 25.02.2010 - IV R 24/07
    Streitgegenstand ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag allein die Rechtmäßigkeit des durch ihn festgesetzten einheitlichen Steuermessbetrags (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1985 VIII R 280/81, BFHE 144, 386, BStBl II 1986, 17, unter II. der Gründe; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344, unter III.4.

    Eine Herabsetzung (Erhöhung) des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag kann daher mit einer entsprechenden Erhöhung (Herabsetzung) des Steuermessbetrags nach dem Gewerbekapital saldiert werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 144, 386, BStBl II 1986, 17, unter II. der Gründe).

  • BFH, 09.12.2003 - VI R 148/01

    Teilurteil bei zusammenveranlagten Ehegatten

    Auszug aus BFH, 25.02.2010 - IV R 24/07
    Rn. 12 b) Die Höhe des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag ist als unselbständige Besteuerungsgrundlage i.S. des § 157 Abs. 2 AO einer gesonderten tatsächlichen und rechtlichen Würdigung nicht zugänglich; über unselbständige Besteuerungsgrundlagen kann nicht durch Teilurteil entschieden werden (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 148/01, BFH/NV 2004, 527; Lange in HHSp, § 98 FGO Rz 10; Tipke in Tipke/Kruse, Finanzgerichtsordnung, § 98 FGO Rz 2;… Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 98 Rz 2; Woerner, Betriebs-Berater 1968, 1030, 1032; Gräber, Deutsches Steuerrecht 1968, 491, 492; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344, unter III.3.c der Gründe).

    Die Möglichkeit, dieses Recht wahrzunehmen, würde eingeschränkt, wenn das Gericht ein Teilurteil erließe, das wahlweise als Zwischenurteil aufgefasst werden könnte (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 527, m.w.N; Lange in HHSp, § 99 FGO Rz 52).

  • BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 320/02

    Zulässigkeit und Form der Beschränkung der Revisionszulassung

    Auszug aus BFH, 25.02.2010 - IV R 24/07
    Ein Teilurteil darf nur zu einem abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes ergehen (…vgl. BFH-Urteil vom 17. November 1992 VIII R 35/91, BFH/NV 1993, 316, unter 1.b aa der Gründe; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2003 VIII ZR 320/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 1036, m.w.N.; sowie Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 98 FGO Rz 9).
  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung - …

    Auszug aus BFH, 25.02.2010 - IV R 24/07
    Das FG hat im Rahmen des Klagebegehrens die Rechtmäßigkeit des festgesetzten einheitlichen Steuermessbetrags ohne Rücksicht auf die --nach Auffassung der Verfahrensbeteiligten bestehenden oder fehlenden-- Besteuerungsgrundlagen zu prüfen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78 BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, unter C.II.1. der Gründe, zum Steuerbescheid).
  • FG Niedersachsen, 15.03.2007 - 10 K 104/01

    Wirtschaftliches Eigentum bei einem Gebäude-Teilamotisations-Leasingvertrag ; …

    Auszug aus BFH, 25.02.2010 - IV R 24/07
    Rn. 3 Das Finanzgericht (FG) entschied auf die gegen den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1991 gerichtete Klage durch Teilurteil, dass der Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag für 1991 unter Berücksichtigung der AfA auf das Erbbaurecht und auf die Tiefgarage sowie der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 5 GewStG festgesetzt wird; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1836 veröffentlicht.
  • BFH, 11.02.1998 - I R 67/97

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung durch Grundurteil …

    Auszug aus BFH, 25.02.2010 - IV R 24/07
    Darin liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (…Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2000 VIII B 67/99, BFH/NV 2000, 966; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 67/97, BFH/NV 1998, 1197, m.w.N., zum Grundurteil).
  • BFH, 30.11.1993 - IX R 92/91

    Kein Teilurteil über Frage der Einkünftezurechnung an Kommanditisten eines …

    Auszug aus BFH, 25.02.2010 - IV R 24/07
    Der Erlass eines Teilurteils setzt voraus, dass der Streitgegenstand teilbar ist (BFH-Urteil vom 30. November 1993 IX R 92/91, BFHE 173, 204, BStBl II 1994, 403, m.w.N.).
  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 35/91

    Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils oder Grundurteils

    Auszug aus BFH, 25.02.2010 - IV R 24/07
    Ein Teilurteil darf nur zu einem abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes ergehen (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 1992 VIII R 35/91, BFH/NV 1993, 316, unter 1.b aa der Gründe; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2003 VIII ZR 320/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 1036, m.w.N.; sowie Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 98 FGO Rz 9).
  • BFH, 09.02.2000 - VIII B 67/99

    Mangelnde Sachaufklärung; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 25.02.2010 - IV R 24/07
    Darin liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2000 VIII B 67/99, BFH/NV 2000, 966;… vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 67/97, BFH/NV 1998, 1197, m.w.N., zum Grundurteil).
  • BFH, 02.06.2016 - IV R 23/13

    Wirtschaftliches Eigentum bei Teilamortisationsleasing einer Immobilie - …

    Rn. 7 Auf die Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid erließ das Finanzgericht (FG) zunächst ein Teilurteil gemäß § 98 der Finanzgerichtsordnung (FGO), das der erkennende Senat mit Urteil vom 25. Februar 2010 IV R 24/07 als verfahrensfehlerhaft aufhob.
  • BFH, 20.03.2025 - III R 19/23

    Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

    Ein Teil eines einheitlichen Streitgegenstands ist abtrennbar, wenn er einer gesonderten tatsächlichen und rechtlichen Würdigung zugänglich ist (BFH-Urteil vom 25.02.2010 - IV R 24/07, BFH/NV 2010, 1491, Rz 9, m.w.N.; vgl. zu Teilurteil und Voll(end)urteil die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2018 - 7 C 1.17, Rz 18 und des Bundessozialgerichts vom 18.08.2022 - B 1 KR 65/21 B, Rz 16).
  • BFH, 15.04.2021 - IV R 26/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs. …

    Streitgegenstand ist bei einer --gegenüber der Verpflichtungsklage vorrangigen (z.B. BFH-Urteile vom 22.09.2011 - IV R 8/09, BFHE 235, 287, BStBl II 2012, 183, Rz 18, und IV R 3/10, BFHE 235, 346, BStBl II 2012, 14, Rz 13)-- Anfechtungsklage gegen einen Gewerbesteuermessbescheid jedoch allein die Rechtmäßigkeit des durch ihn festgesetzten Steuermessbetrags i.S. des § 14 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung --GewStG-- (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.02.2010 - IV R 24/07, Rz 11, m.w.N.).
  • FG Hessen, 20.03.2024 - 10 K 1350/22

    Verpflichtung des Finanzamts zu einer abweichenden Feststellung im …

    b) Der Gegenstand der hier haupt- und hilfsweise verfolgten Klage ist auch teilbar (s. zur Teilbarkeit des Streitgegenstands als Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils etwa BFH-Urteil vom 25.02.2010 - IV R 24/07, BFH/NV 2010, 1491, Rn. 9).
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